Alles anzeigenHallo Zusammen,
vielen Dank für eure Antworten und das Teilen der eigenen Erfahrungen, das hilft enorm weiter!
Ich habe das Ganze mal ein wenig versucht in der Richtlinie des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Schweiz nachzuvollziehen und bin zu folgendem Schluss gekommen:
- Ansässig in D, Arbeitnehmertätigkeit in CH --> Artikel 4 DBA- Es greift Artikel 15 Abs. 1 DBA
- Verweis auf Artikel 15a DBA für Grenzgänger
- Ausschluss durch Artikel 15a Abs. 2 DBA (60 Tage Regel)
- Es greift wieder Artikel 15 Abs. 1 DBA
Zitat 15 Abs. 1 DBA
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat (D) ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (D) besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat (CH) ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort (CH) ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat (CH) besteuert werden.
Folglich würde dies bedeuten, dass Präsenztage in CH nach schweizer Recht und Homeoffice Tage nach deutschem Recht besteuert werden.
Seht ihr das auch so und kann mir dies jemand bestätigen, das dies genauso besteuert wird?
Weiterhin frage ich mich, wie dies kontrolliert wird, wie viele Tage im Homeoffice und wie viele Tage von CH aus gearbeitet wird?
Hat hierzu jemand Erfahrungen gemacht?
Grüße
MNL
Wie bereits geschildert war ich dank Corona fast das komplette 2021 im HO. An meinen Steuern hat sich hierbei nichts geändert,
ABER das HO wurde intern abgesprochen. Gestempelt wurde "normal" über den PC also es wurde nirgends notiert wann ich wie im HO war.
Dies war auch im Sinne meines AG weil er einfach weniger Aufwand hatte.
Auch meine 60 Tagesregeleng hat niemanden interessiert. Weder bei mir noch bei den mehrere Hundert anderen beschäftigten, allein in unserem Unternehmen. Egal ob aus FR, DE, AT usw. stammend.