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Beiträge von Silicon

  • Freundin mit 4-jährigem Kind aus Deutschland in die Schweiz holen

    • Silicon
    • 1. September 2023 um 15:43

    Hallo Zusammen,

    nun muss ich doch nach reichlicher Recherche und unterschiedlichen Information mal die Community nach euren Erfahrungen befragen.

    Ich selbst lebe bereits seit 2019 in der Schweiz (Baselland)

    Nun habe ich eine Frau kennenglernt mit welcher ich bereits über 1 Jahr eine Fernbeziehung führe.

    Nun möchte ich sie in die Schweiz holen und bin dabei auf folgende Probleme gestossen. Nämlich das 4 jährige Kind in den Kindergarten zu kriegen, welches eine Wohnsitzbestätigung braucht.

    Soweit meine Informationen richtig sind, ist ab dem Alter von 4 Jahren der Kindergarten/Primarschule in der Schweiz Pflicht/obligatorisch.

    Das Kind kann nur im Kindergarten angemldet sein wenn meine Freundin auch in der Gemeinde eine Wohnsitz hat. (ist gegeben, nämlich bei mir, Wohnung ist mehr als gross genug)

    Fakten:

    1) Geplant ist, dass sie im November in DE ihren letzten Arbeitstag hat und sie im Dezmeber zu mir in die Schweiz zieht. Abmeldung DE und Anmeldung CH

    2) Kind soll dann ab Dezember in der Kindergarten hier in CH gehen

    3) sie selbst würde Ihre neue Stelle im Februar antreten um sich hier einzugewöhnen und die Altlasten in DE zu regeln bzw. sich in der Schweiz ein wenig einzuleben.

    Probleme/Fragen:

    a) Kann sie sich im Dezember schon anmelden obwohl ihre Arbeitsstelle erst im Februar beginnt?

    b) Sie muss einen Wohnsitz mittels Mietvertrag für die Anmeldung nachweisen. Der Mietvertrag läuft aber auf mich, braucht es zum Nachweis dann einen Untermietvertrag oder reicht eine schriftliche Bescheinigung oder muss der Vermieter den Mietvetrag auf uns beide umändern?

    c) Da ihre Arbeitsstelle erst im Februar beginnt, benötigt sie einen Nachweis, dass sie genug finanzielle Mittel hat?

    d) Kann ich mit meinem Geld/Gehalt obwohl wir in einer nicht eingetragenen Partnerschaft leben mit einem Nachweis bürgen?

    Denn eine erfolgreiche Anmeldung hier ist Bedingung für eine Kindergartenplatz soweit ich informiert bin.

    Ich danke euch jetzt schon für eure Ratschläge,

    liebe Grüsse an die Community, Holger

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • Silicon
    • 9. Dezember 2021 um 08:06

    Hallo Jayukun,

    Grund für die Scheidung war tatsächlich die Entfernung und die Pendellei.

    Ich kann dich nur warnen, dass ist eine Belastungsprobe für jede Beziehung. Ich bin jeden Freitag nach der Arbeit nach NRW zurückgefahren und war dann nachts gegen 2 Uhr zuhasue und bin dann Sonntag abend zurückgefahren. Teilweise ist meine Ex Frau aber auch in die Schweiz gekommen.

    Hauptsächlich bin ich aber nach DE gefahren, da einfach auch am Haus viel zu machen war. Da blieb dann wenig Zeit füreinander.

    Da brauchst du schon eine Partnerin, die auch das neue Land erkunden möchte und nicht zu sehr familär am Wohnort eingebunden ist.

    Zum Gehalt, ja ich habe in DE in einer Führungsposition schon ordentlich verdient, (auch einiges über 100k)

    Hier in der Schweiz ist mein Gehalt Faktor 2,5. Das war "auch" ein Grund warum ich mich hierfür habe überreden lassen. Aber der Job macht Spass und die Leute sind super. Privates Manko, siehe oben :smiling_face:

    Mitlerweile habe ich zusätzlich zu meinem Job hier noch eine Geschäftsführerstelle in DE für die Firmengruppe übernommen. Heisst im Klartext, dass ich eine Doppelfunktion habe. 50% Schweiz, 50% Deutschland. Was es steuerlich sehr schwierig macht und ich ohne fremde Beratung nicht mehr auskomme.

    Es gibt da Beraterfirmen wie PWC (https://www.pwc.ch/de/dienstleistungen/steuerberatung.html),

    die auf soetwas spezialisiert sind. (kann ich dir nur Empfehlen, da die richtigen Berater auszusuchen, PWC ist keine Werbung oder Empfehlung, soll lediglich als Beispiel dienen)

    Denn auch wenn ich jetzt mit der B- Genehmigung und alleinigem Wohnsitz in der Schweiz hier Steuerlich "hauptveranlagt" bin, so muss für meine Tätigkeit und den Anteil an den deutschen Fiskus nun auch abgeführt werden. (bedingt durch die Eintragung im deutschen Handelsregister).

    Da hat mein Arbeitgeber aber entsprechend mein Gehalt kompensiert, da ich ja durch mehr Verantwortung und mehr Arbeit bedingt durch höhere Steuerabgaben schlechter gestellt bin. Die Unternehmen führen hierfür für mich in beiden Ländern die Steuern ab und die Unternehmen verrechnen untereinander. Wie geschrieben, es kann sehr komplex werden.

    zu deiner letzten Frage,

    Wenn du eine G-Bewilligung hast, (als Wochenaufenthalter) dann bist du Lohnsteuermässig in der Schweiz ansässig bezahlst den vollen Satz Quellensteuer, dein Vermögen in DE bleibt unberührt und muss auch nirgnds in der Schweiz angegeben werden. (dafür aber in DE)

    Die Quellensteuer schlussendlich orientiert sich nach dem Kanton, da gibt es online Tabellen, da kannst du mit deiner Gehaltsofferte direkt sehen, was die an Steuern bezahlen musst und mit deiner Steuern in DE vergleichen.

    Du bezahlst in DE dann auf deine Kapitalerträge dann die Kapitalertragssteuer, Kummuliert sind das 26,xx Prozent.

    Im Grunde sehe ich persönlich die Kapitalertragssteuer aber auch als eine Vermögensteuer an. Wenn du irgendwelche grösseren ETF`s oder dergleichen hast, musst du das auch mal durchrechnen. Es könnte somit auch sein, dass eine B-Genehmigung für dich besser ist.

    hier noch ein link mit Beispielen, vielleicht hilft es dir um es vielleicht besser zu verstehen und um ein wenig selbst zu rechnen.

    https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuerwissen/s…genssteuer.html

    beste Grüsse, Holger

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • Silicon
    • 6. Dezember 2021 um 10:54

    Hallo Jayukun,

    nach fast 3 Jahren in der Schweiz kann ich gern mal wieder etwas hier beitragen.

    Es war bei mir so, dass ich als Grenzgänger (G-Bescheinigung) hier in Basel komplett meine Quellensteuer entrichtet habe.(nichts in Deutschland)

    Bei der Steuererklärung(Zusammenveranlagung) in Deutschland wurde durch den Nachweis der Quellensteuerabführung nur der Verdienstanteil meiner Frau genommen. Wir mussten nichts nachzahlen.

    Denn Grenzgänger (G) --> 4,5 % Quellensteuereinbehalt in CH und wird dann mt Steuer in DE verrechnet

    ist nicht gleich Wochenaufenthalter (G) aus Steuersicht. --> Voller Einbehalt der Quellensteuer in CH, keine Steuer in DE

    Meine Frau hat logischwerweise ihre Lohnsteuer in DE bezahlt und ich meine Quellensteuer in CH.

    Mieteinnahmen in dem Land and dem dein Hauptwohnsitz ist.

    Hauptwohnsitz richtet sich nach deinen Familienverhältnissen, wohnt deine Frau und evtl Kinder in DE dann ist das DE.

    Da du nicht verheiratet bist, ist das nun etwas anders, insofern du 5 Jahre mit deiner Partnerin zusammen wohnst gilt das quasi als eingetragene Partnerschaft. Es wird aber bei dir niemand danach fragen, da bin ich mir sehr sicher.

    Und dein Fall ist sowieso einfacher, da ihr ja keine Mieteinnahmen erziehlt und durch Eigenbewohnung auch keine steuerlichen Abgaben aus Vermietung und Verpachtung erziehlt.

    Ich konnte die Heimfahrten am Wochenende und einen Teil der Mietwohnung hier in der Schweiz durch die Steuererklärung in der Schweiz absetzen.

    Die Mieteinnahmen in Deutschland interessieren die Schweiz dabei nicht, da du kummuliert Steuertechnisch immer noch in DE bist, dieses versteuerbare Einkommen unterliegt dem hauptansässigem Land, also Deutschland.

    Seit etwas mehr als einem Jahr bin ich nun mit B-Ausweis und Hauptwohnsitz in der Schweiz ansässig ( da mitlerweile geschieden).

    Da ändert so ein bisschen was. Denn nun bin ich voll Steuerlich in der Schweiz ansässig und hier gibt es die sogenannte Vermögenssteuer.

    Das heisst wenn du Eigentum besitz, ganz egal wo, dann musst du das auch in der Schweiz bei deiner Steuer mit angeben.

    Wenn dein Vermögen gewissen Wert hat, dann bezahlst du Vermögenssteuer. Das liegt im Promillebereich, ist aber bei mir mehr als ich in DE an Steuer aus Vermietung und Verpachtung bezahlt habe.

    Im Nachhinein und vielen Stunden mit Finanz und Steuerberatern kann ich dir in deiner Situation folgendes anraten.

    Mach genauso, wie du es geplant hast, lass deinen Arbeitgeber dich als Wochenaufenthalter als G-Bewilligung eintragen.

    (Die Bedingungen erfüllst du ja mit der Entfernung nach NRW und dem Wochenaufenthalt in der Schweiz)

    Dann profitierst du vom

    Schweizer Steuersystem deiner Lohnsteuer und kannst noch deine Fahrten und einen Teil der Miet -Wohnung und Auslagen von der Quellensteuer absetzen. Das was du ordentlich verdienst versteuerst du somit im Land deiner Tätigkeit.

    Mit dem B-Ausweis kannst du dies dann nicht mehr tun, du müsstest evtl. für dein selbstgenutzes Wohneigentum (wenn es über dem Freibetrag von eine paar 100.000 CHF liegt) Vermögenssteuer bezahlen, zumindest Anteilig wenn der Besitz bei euch 50/50 ist.

    Ich hoffe das war jetzt nicht zu sehr durcheinander geschrieben, ansonsten frag noch mal genauer.

    beste Grüsse aus Basel, Holger

  • Frage an Wirtschaftsexperten: Vermögen auf Schweizer Konto?

    • Silicon
    • 19. November 2020 um 12:49

    Hallo Zusammen,

    kurz will ich mich einbringen und mitteilen wie ich es handhabe.

    Ich habe in DE mehrere Konten gehabt, damals bei 0€ Kontoführungsgebühr und keinen Strafzinsen war das noch ganz nett.
    Meine Konten hatte ich bei der ING Diba, Commerzbank (aufgrund Immobilienfinanzierung) und DKB.
    Dort habe ich für meine Kreditkarte eine jährliche Gebühr entrichtet und das war es dann auch.

    Nun nach fast 2 Jahren Schweiz habe ich das ein wenig geändert, Hauptgrund sind die Strafgebühren bei den Banken ab einem gewissem Betrag und mittlerweile bezahle ich selbst bei der ING Diba (die Jahrelang mit 0€ Kosten geworben hat jetzt 4,99€ Kontoführungsgebühr erhebt wenn man das Konto nicht als Gehaltskonto nutzt)
    Die Commerzbank hat sogar eine mtl. Gebühr von satten 39€ im Monat erhoben, da ich keinen deutschen Wohnsitz habe)
    Fand ich schon erstaunlich, das Argument seitens der Commerzbank, man hätte erhöhten Aufwand aufgrund der zusätzlichen Angaben zum Finanzamt.
    So zumindest die Aussage. Ergo, direkt gekündigt wenn man mich nicht mehr als Kunden möchte.

    Die Strafgebühren in der Schweiz fangen i.d.R erst bei 1 Mio an und da bin ich bei weitem nicht. In DE schon bei 100k und da befinde ich mich.
    Es sind zwar nur 0,5% aber 100.000*1.005 das kann jeder mit dem Taschenrechner ausrechnen.

    Also habe ich ein Gehaltskonto bei der BKLB in CHF von dem ich meinen Lebensunterhalt bezahle und dazu ein zusätzliches Eurokonto, wo ich Geld nach und nach aus DE transferiere. Diese sind bei einem Betrag von >10.000€ als auch CHF ersteinmal gebührenfrei.
    Ich entrichte also nur die Kosten für meine Kreditkarte bzw. Maestro. und habe über das Portal immer alle Konten in einer Übersicht.

    Eine Übersicht nach dem €uro-CHF Umrechnungskurs der EZB, den Komplettbetrag in CHF und die Beträge aus Säule 3a. Finde ich persönlich sehr nice.
    Ich prüfe jeden Tag seit 2 Jahren den Euro-Franken Kurs und verfolge die verschiedenen Einflüsse. Aber das ganze ist sehr ungewiss und wie oben schon mehrmals beschrieben, kann niemand die Zukunft vorhersagen.

    Einen gewissen Anteil an € ca. 40% habe ich aus aus DE in € dann über Transferwise in CHF in die Schweiz transferiert.
    Den Rest der Euros aus Deutschland dann auf das Schweizer Euro-Konto.
    Transferwise (es gibt aber auch noch andere) sind wesentlich günstiger als eine direkte Umtauschung.
    Selbst von dem BLKB Eurokonto auf das BLKB CHF Konto ist der Umtauschkurs so bescheiden, das sich die Bank mit gut 0,2 Prozent bedient.
    Also aktueller Kurs ist heute ziemlich genau 1€=1,08, die Bank bietet mir 1€=1,06.(bei 10.000€ und CHF kommen also nur 10.600 CHF an anstatt eigentlich 10.800)
    Aber bevor ich mich hier verzettele, zurück zum Thema. (Transferwise wurde ja hier im Forum auch schon zu Genüge behandelt, Such Funktion hilft)

    Aber auch hier habe ich noch bei der ING-Diba einen gewissen Betrag als Backup und nehme aktuell die fast 60€ Jahresgebühr in Kauf.
    Insofern hier niemand einen Tip hat wie man es vielleicht noch klüger gestalten könnte, belasse ich das auch erstmal so.
    Für die Vermögenssteuer macht es eh keinen Unterschied, da ich alle Vermögen angeben muss, also auch das was in DE geparkt ist.

    Aber auch da gibt es kein Richtig und kein Falsch, jeder muss das für sich bewerten.
    In der Schweiz muss man sich auch wie in DE etwas mit Finanzen beschäftigen. Am besten erst selbst belesen, Leute aus dem Umfeld mit Erfahrung um Rat fragen und am Schluss aber selbst entscheiden. ich persönlich würde mich niemals 100% auf Berater verlassen. Ganz unabhängig ob Bank oder unabhängiger Finanzberater. Aber jedem das Seine.

    beste Grüsse aus Basel, Holger

  • Grenzgängerbewilligung G oder Aufenthaltsbewilligung B ??

    • Silicon
    • 19. Juli 2019 um 10:22

    Hallo Zusammen,

    und zunächst erst einmal Danke an alle die sich hier einbringen.

    Der Fall den Druschii selbst hat kommt meinem wohl am nächsten. Steuerberater habe ich insgesamt 6 angeschrieben mit der Schilderug meiner Situation.
    2 der Steuerberater die sehr gute Bewertungen haben, haben direkt aufgrund Kapazitätsgründen abgesagt.
    Habe aber von Arbeitskollegen weitere Empfehlungen bekommen, mit denen bin ich jetzt in Kontakt. Wir werden sehen.

    Nochmal zu Gruschii`s Text.

    GRE-1 habe ich auch nie beantragt, ich bin hier bei der Gemeinde als internationaler Wochenaufenthalter geführt, also Steuerlich laut deren Aussage auch so eingetragen, daher auch kein GRE-1 notwendig.
    Das sehen die schon anhand der Kilometer zu meiner deutschen Meldeadresse. soweit zumiundest deren Auskunft.

    Jetzt meine Frage, muss ich als internationaler Wochenaufenthalter irgendwo in DE beim Finanzamt Meldung machen?
    Wenn ja, welche Bescheinigung konkret, woher bekomme ich die?

    DBA 15a.2 also GRE-3 ist ja Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als60 Arbeitstagen* i. S. des Artikels 15 a Abs. 2 des DoppelbesteuerungsabkommensDeutschland/Schweiz sowie des Verhandlungsprotokolls vom 18. 12. 1991

    Dein Kollege der zur vollen Besteuerung in der Schweiz gewechselt ist, du meinst damit die volle Quellenbesteuerung?
    Aber das wäre ja wie bei mir, ich bezahle die volle Quellensteuer monatlich vom Gehalt. Also nicht nur 4,5%.

    Wenn das keinen Vorteil hätte warum sollte man das machen?
    Ich seh da einfach keine Unterschied. ob ich erst nur 4,5% bezahle und dann die 4,5% auf die deutsche Steurrschuld angerechnet werden oder ob ich wie jetzt 22,82% Quellensteuer bezahle und die Differenz zu DE dann auch wieder.
    Kann ja sein das ich schwer von Begriff bin, aber logisch erscheint mir das alles nicht.


    Zitat von Druschii

    Naja...Das mit der steuerlichen Ansässigkeit in Deutschland lässt sich schon in die Schweiz verlagern, trotz Frau und Haus in Deutschland.
    Habe gerade auch wieder einen aktuellen Fall in der Firma, wo ein Kollege Wohnhaft in Lörrach mit offizieller Arbeitsstelle in Zürich, von Steuervorrauszahlung in Deutschland, auf volle Versteuerung in der Schweiz wechselt. Und dies sogar Unterjährig. Einfach weil er eben berufsbedingt an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnort in D zurückkehren kann.
    Dafür gibt es ja das DBA, um genau solche Fälle eben nicht zum steuerlichen Nachteil für den betroffenden zu machen...


    Ja macht doch keinen Unterschied wenn du am Ende dann an Finanzamt DE genauso abführen musst also wohntest du in DE?

    Ich habe mich von Anfang an auf das DBA berufen und kein GRE-1 vom deutschen Finanzamt beim kantonalen Steueramt eingereicht. Somit zahle ich volle Quellsteuer hier, führe nichts nach Deutschland ab.


    Wie bei mir.


    Bin Grenzgänger als Wochenaufenthalter in Zürich, bin hier gemeldet mit Wohnung, Firmenwagen, etc...Lebensgefährtin und Kind sind weiterhin in Deutschland. Habe jetzt schon über 80 Tage an denen ich berufsbedingt, durch meinen schweizer Arbeitsvertrag bei einem schweizer Arbeitgeber, nicht an meine deutsche Wohnadresse zurückkehren konnte.


    Richtig, auch wie bei mir.
    Aber am Ende zahlst du doch in DE Steuern nach?
    Es sei denn deine Frau hockt zuhause und ihr seit zusammen veranlagt?

    Alles anzeigen


    sorry fürs kuddelmuddel hier.

    lg Silicon

  • Grenzgängerbewilligung G oder Aufenthaltsbewilligung B ??

    • Silicon
    • 18. Juli 2019 um 09:49

    Hallo Basileus,

    Missverständnis.
    Mein Arbeitgeber hat mich ordentlich als Grenzgänger angemeldet und die Gemeinde ordentlich als internationaler Wochenaufenthalter.
    Die Gemeinde hat nur den Fehler gemacht und hat meine Unterlagen nach mehreren Monaten ans Basellandschaftliche Integrationsamt geschickt.
    Also hatte ich plötzlich eine B-Bewilligung im Postkasten obwohl ich seit Februar ein G habe.
    Ist aber bereits geklärt, Arbeitgeber beantragt einfach eine neue G-Bewilligung und fertig.

    zu den Steuern. ich habe jetzt einen Steuerberater in Weil am Rhein beauftragt. Wie du ja auch selbst empfohlen hast.

    Jeder den ich frage erzählt was anderes.
    Ich habe bei mir in der Firma viele Grenzgänger mit G und welche die in Basel Stadt wohnen aus DE die jetzt B haben, verschiedenste finanzielle Konstellationen und überall ist es anders.
    Daher mach ich es wie Stromberg sagt: Wenn du fliegen lernen willst, frag den Adler und nicht den Pinguin.
    Recht hast du auch mit der Bewilligungsart. B Bewilligung mit Frau in DE wird schwer gehen. Also vielleicht mit schummeln.
    Ich werde in jedem Fall die G behalten, hat einfach viel mehr Vorteile.

    Wir werden sehen was der Steuerberater jetzt errechnet, er hat den Auftrag mal exemplarisch die Modelle durchzurechnen. mein Steuerberater in Dortmund war dazu nicht in der Lage.

    VG Silicon

    P.S. komme ursprünglich auch aus Thüringen (Jena geboren, Frau in Erfurt)

  • Grenzgängerbewilligung G oder Aufenthaltsbewilligung B ??

    • Silicon
    • 8. Juli 2019 um 08:23

    Hallo Zusammen,

    Ich habe da jetzt auch mal eine Frage:

    Seit Februaur diesen Jahres wohne ich im Baselland als internationaler Wochenaufenthalter.
    Es wird die komplette Quellensteuer in der Schweiz erhoben, nach Deutschland führe ich nichts ab. Nun habe ich folgendes Problem.
    Ich bin hier zur Gemeindeverwaltung und wollte mich ordentlich anmelden, da mir niemand sagen konnte ob das notwendig ist oder nicht.
    Nun habe ich am Samstag plötzlich einen B-Ausweis im Postkasten mit einem Zahlungsschein (66CHF) und Infomaterial.

    Die erste Reaktion war, will ich gar nicht, ich behalte G aufgrund der günstigeren Krankenkasse.
    Das ist das einzige was ich als Vorteil ansehe.
    Steuern zahle ich wie gesagt zu 100% als Quellensteuer in der Schweiz. Natürlich muss ich am Ende des Jahres das bei der Zusammenveranlagung mit meiner Frau in Deutschland angeben.
    Allerdings bezahlen wir beide sowieso immer schon den Spitzensteuersatz. So das ich nicht erwarte irgendetwas sin DE nachzuzahlen.

    Nun zu meiner eigentlichen Frage: Wie läuft das eigentlich mit den ganzen Sozialversicherungen.

    1) Arbeitslosengeld als internationaler Wochenaufenthalter
    2) Rente als internationaler Wochenaufenthalter
    3) Wie ist da smit bspw. Unfallversicherung oder BU die ich damals in DE abgeschlossen habe?

    Weiss jemand darüber etwas?

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • Silicon
    • 11. November 2018 um 12:12

    Hallo Peter,

    da du nur ein Praktikum planst welches definitiv zeitlich befristet ist macht eine B-Bewilligung keinen Sinn.
    Du brauchst eine G-Bewilligung.

    Hat den Vorteil, dass du deine deutschen Versicherungen beibehalten kannst und du dich weder abmelden noch irgendwo anmelden muss. Dein Arbeitgeber beantragt i.d.R. die Grenzgängerbescheinigung(G-Bewilligung)

    Hier ein Auszug aus dem Gesetzestext:
    Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als zwölf Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrags. Bei über zwölfmonatiger Dauer oder unbefristeten Verträgen ist sie fünf Jahre gültig. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • Silicon
    • 2. November 2018 um 10:46

    hier die Antwort meines Steuerberaters nach dem Termin. ich habe mal alle persönlichen Dinge mit X versehen
    kann auch gern in etwas Allgemeineres verschoben werden.

    Sachverhalt:
    Aktenvermerk
    1xxxxxxx
    Steuerpflicht bei Auslandsaufenthalt


    xxx wird zum 01.03.2019 bzw. ggf. bereits zum 01.02.2019 für die xxxx AG in xxxx, Schweiz als xxxxx tätig werden. Auskunftsgemäß wird Hr. xxxx dort nicht als Geschäftsführer oder Organ eingestellt. Er erhält allerdings Prokura. Aus dem Arbeitsvertrag ist grundsätzlich ein abhängiges und weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.
    Laut der letzten Einkommensteuererklärung (für 2017) erzielen die Eheleute xxxxx jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus besitzt Frau xxxxx noch eine Eigentumswohnung samt Stellplätzen zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Lebensmittelpunkt ist xxxxx.
    Nach seinem Wechsel in die Schweiz wird Hr. xxxxx weiterhin ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen.
    Laut Arbeitsvertrag vom 21.08.2018 beträgt die Wochenarbeitszeit 42 Stunden. Das Jahresgehalt liegt bei ca. CHF xxxxx (13 Gehälter)
    Darüber hinaus erhält Hr. xxx noch einen Bonus von ca. CHF xxx . Urlaub wird für 25 Tage gewährt.
    Hr. xxxx hat auskunftsgemäß eine Mietwohnung in xxxx, Schweiz ab dem 01.01.2019 gemietet. Er beabsichtigt dort werktags zu wohnen und nicht täglich zu seinem Lebensmittelpunkt nach xxxx zurückzukehren.

    STEUERRECHTLICHE BEURTEILUNG
    Problemstellung:
    Wie erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns aus der Schweiz?

    Steuerliche Würdigung:
    1. Steuerpflicht in Deutschland:

    Grundsätzlich bleibt Herr xxxx trotz des Umzugs in die Schweiz gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Zum einen befindet sich hier weiterhin sein Wohnsitz bzw. der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Seine Frau bleibt weiterhin in xxx wohnen. In Verbindung mit § 8 AO reicht für die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland aus, dass Hr. xxxx eine Wohnung im Inland innehat, so dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann bzw. dies tun wird. Aufgrund des Verbleibs der Ehefrau in Deutschland ist dies anzunehmen.
    Zum anderen ist aufgrund des Lebensmittelpunktes in Deutschland und einer angenommenen regelmäßigen Rückkehr an den Wochenenden und zu Urlaubszeiten mindestens von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Sinne des § 9 AO auszugehen.
    Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland wird grundsätzlich das Welteinkommen besteuert; unabhängig von der Herkunft der Einkünfte. Somit würden auch die schweizerischen Einkünfte in Deutschland voll besteuert.

    2. Steuerpflicht in der Schweiz

    Da Hr. xxx auch in der Schweiz eine Wohnung unterhalten wird, ist davon auszugehen, dass auch dort eine unbeschränkte Steuerpflicht angenommen wird. Dies muss noch durch einen schweizerischen Steuerberater geprüft und bestätigt werden.
    Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz hat Hr. xxxx auch dort die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit zu versteuern. Es kommt grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung.
    Aufgrund der Entfernung der Arbeitsstätte zu seinem derzeitigen Wohnsitz ist ein weiterer Wohnsitz am Arbeitsort oder in der Nähe voraussichtlich zwingend erforderlich.

    3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

    Im Falle einer Doppelbesteuerung ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland zu prüfen. Hier wird das Besteuerungsrecht für grundsätzlich doppelt zu besteuernde Einkünfte festgelegt. Einem Staat wird das Besteuerungsrecht zugeordnet. Der andere Staat stellt die Einkünfte dann grundsätzlich von der Besteuerung frei (alternativ: Anrechnungsmethode).
    Gem. Art. 4 DBA ist zunächst zu prüfen, wo Hr. xxxx im Sinne des DBA ansässig ist. Nach Abs. 1 ist für die Ansässigkeit die unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat notwendig. Hr. xxxxx wäre allerdings in der o.g. Konstellation in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig.
    Da gem. Abs. 2 a bei Hr. xxxx jeweils ein Wohnsitz in beiden Staaten anzunehmen ist, ist grundsätzlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschlaggebend. Demnach wäre Deutschland der Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA. Ebenfalls sprechen der gewöhnliche Aufenthalt sowie die Staatsbürgerschaft im Sinne des Abs. 2 b und c für eine Ansässigkeit in Deutschland.
    Gem. Art. 15 Abs. 1 DBA wird die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat durchgeführt. Etwas anderes gilt, wenn die Tätigkeit in einem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird. Dann erfolgt die Besteuerung grundsätzlich im Tätigkeitsstaat. Dies wäre in diesem Falle die Schweiz.
    Gem. Art. 15 Abs. 2 ist jedoch noch Folgendes zu beachten:
    Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden (Ansässigkeitsstaat = Deutschland), wenn

    • - der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
    • - die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    • - die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.Da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist im konkreten Falle von einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat = Schweiz auszugehen, da die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen.Darüber hinaus ist noch der Art. 15a zu prüfen.Ungeachtet des Art. 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Art. 4 Abs. 4 bleibt vorbehalten.Grenzgänger im Sinne des Abs. 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Aufgrund der vorgetragenen Sachverhaltskonstellation ist allerdings davon auszugehen, dass Hr. xxxx an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht nach Iserlohn zurückkehrt. Damit wäre der Art. 15a im konkreten Fall nicht anwendbar.Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:Gem. Art. 15 Abs. 4 ist eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.

    Auskunftsgemäß ist davon auszugehen, dass Hr. xxx als Prokurist für die Schweizer Firma überwiegend in der Schweiz tätig ist. Daher spricht auch diese Tatsache für das Besteuerungsrecht der Schweiz.
    Gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d wird die Doppelbesteuerung vermieden, in dem Deutschland die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit des Hr. xxxx bei der Firma xxxx von der Besteuerung ausschließt und freistellt (unter Progressionsvorbehalt).

    4. Auswirkungen des DBA auf die nationale Besteuerung

    Gem. Art. 24 des DBA Schweiz und Deutschland hat Deutschland die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit des Hr. xxx grundsätzlich freizustellen. Somit werden die Einkünfte dem Grunde nach in Deutschland nicht besteuert (Voraussetzung: Nachweis der Besteuerung in der Schweiz).
    Gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen die Einkünfte allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt. Dies führt dazu, dass sich der Steuersatz für die Besteuerung der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte des Hr. xxxx (und seiner Ehefrau bei einer Zusammenveranlagung) erhöht, da die schweizerischen Einkünfte bei der Findung des Steuersatzes (der Progression) doch berücksichtigt werden müssen. Somit führt die Einbeziehung zu einer höheren Besteuerung der anderen Einkünfte mit einer Besteuerung in Deutschland.

    5. Gestaltungsspielraum

    Da Hr. xxxxx auskunftsgemäß in Deutschland derzeit keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (bzw. dies ab 2019 nicht mehr tut, wenn die nichtselbstständigen Einkünfte in Deutschland wegfallen), wäre eine getrennte Veranlagung bzw. eine Einzelveranlagung der Eheleute anzuraten. Dann läuft der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG ins Leere, da keine grundsätzlich in Deutschland zu besteuernden Einkünfte des Hr. xxxx vorliegen. Allerdings führt dies für die Ehefrau grundsätzlich zu einer höheren Besteuerung der eigenen Einkünfte, da der Effekt der Zusammenveranlagung wegfällt (jener ist umso größer, desto größer die Einkunftsunterschiede zwischen Eheleuten sind). Allerdings ist u.E. eine niedrigere Steuerlast durch eine Trennung der Veranlagungen zu erreichen, als Mehrsteuern durch Wegfall der Zusammenveranlagung ausgelöst werden.
    Handwerkerleistungen, Spenden etc. sollten soweit möglich dann durch die Ehefrau getragen werden, damit die Ausgaben bei Fr. xxxx über die Einzelveranlagung Berücksichtigung finden. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen des Ehemanns würden bei ihm mangels Einkünften ins Leere laufen.
    Aufgrund des Lebensmittelpunkts in Deutschland ist ein Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nur durch das Wegziehen beider Eheleute zu erreichen (in die Schweiz). Andernfalls wird die Finanzverwaltung immer von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ehemannes in Deutschland ausgehen. Dies löst sodann die o.g. Effekte aus.

    Für die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a des DBA müssten die Eheleute in die Grenzregion Deutschland-Schweiz ziehen, damit die o.g. Voraussetzung realistisch und wirtschaftlich sinnvoll erreicht werden können.

    6. Exkurs: Vollständiger Wegzug aus Deutschland

    Bei einem vollständigen Wegzug aus Deutschland in die Schweiz wären die Eheleute xxxx in Deutschland mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Eine unbeschränkte Steuerpflicht würde dann nur noch in der Schweiz angenommen werden. Dort sind dann vermutlich grundsätzlich sämtliche Welteinkünfte der Eheleute zu besteuern. Dies würde auch grundsätzlich für die Einkünfte aus Vermietung der Eigentumswohnung von Fr. xxxx in Deutschland gelten.
    Fr. xxxxx wäre mit den Einkünften aus Vermietung auch in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschränkt steuerpflichtig. Derzeit werden in der Summe leichte Verluste erzielt, so dass eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zunächst keine Steuern auslösen würde.
    Im Falle von positiven Einkünften kommt es insoweit allerdings wiederum zu einer Doppelbesteuerung der Vermietungseinkünfte in Deutschland und in der Schweiz.
    Hier ist dann wiederum das DBA Deutschland-Schweiz heranzuziehen. Fr. xxxxx wäre lt. Art. 4 DBA im abgewandelten Falle in der Schweiz ansässig. Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA hat grundsätzlich der sog. Belegenheitsstaat einer Immobilie das Besteuerungsrecht. Dies wäre im konkreten Falle Deutschland.
    Gem. Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA wird die Doppelbesteuerung vermieden, in dem die Einkünfte in der Schweiz grundsätzlich freigestellt werden. Eine konkrete Besteuerung / ein Progressionsvorbehalt in der Schweiz wäre in diesem Falle durch einen schweizerischen Steuerberater zu prüfen.
    In Deutschland erfolgt eine beschränkte Steuerpflicht bezogen auf die jährlichen Einkünfte aus der Immobilie.


    KRANKENVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG

    Gelten für einen Arbeitnehmer der in Deutschland wohnt und für den aufgrund einer Beschäftigung in der Schweiz die Schweizer Rechtsvorschriften, führt dies grundsätzlich zu einer Versicherung im Schweizer Krankenversicherungsobligatorium. Eine Befreiung ist möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Arbeitnehmer in Deutschland über einen mit der schweizer Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz verfügt. Die Befreiung ist bei der zuständigen kantonalen Stelle, hier „Volkswirtschaft und Gesundheitsdirektion“ in Liestal innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung zu beantragen (https://www.kvg.org/stream/de/download---0--0--0--996.pdf). Die Befreiung gilt grundsätzlich für die gesamt Dauer einer Tätigkeit in der Schweiz und kann nicht widerrufen werden.
    Besteht die Krankenversicherung in Deutschland fort, so gilt, dass in der Schweiz die Leistungen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erbracht werden und in Deutschland Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip auf Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), in Anspruch genommen werden können.
    Besteht kein Wohnsitz in Deutschland kann auch keine Befreiung erfolgen. Hier wäre bei einer Rückkehr nach Deutschland nachzuweisen, dass eine Versicherung im Rahmen des Schweizer Krankenversicherungsobligatoriums und damit einer gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat (Zulassung durch KVG). In diesem Fall wäre eine Rückkehr in die bisherige deutsche gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich möglich.

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • Silicon
    • 9. Oktober 2018 um 15:30

    Wenn jemand eine konkrete Frage dazu hat, bitte so formulieren, dass ich die Frage mit zum Steuerberater nehmen kann.
    Ich lasse schon Jahre lang meine Steuern durch Ihn und seine Kanzlei bearbeiten.
    Er kennt sich laut eigener Aussage gut mit dem Grenzgänger Thema aus.

    VG Holger

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • Silicon
    • 5. Oktober 2018 um 11:23

    Danke Maik,

    habe übernächste Woche einen Termin beim Steuer und Finanzberater.
    Ich werde detailliert über die Ergebnisse zu meinem Fall berichten. Vielleicht nützt es jemandem.

    beste Grüße Holger

  • Wohnung in der Schweiz + Deutschland, Steuerbefreiung

    • Silicon
    • 4. Oktober 2018 um 16:13

    Hallo basileus, hallo Maik,

    lese schon seit Wochen das Forum, jetzt muss ich allerdings auch mal konkret fragen.

    Ähnliches Problem wie Spitzbueb. Habe Eigentum 50%50 mit meiner Frau im Grundbuch.wird von uns selbst bewohnt.(Nähe Dortmund)
    Darüber hinaus eine Mietwohnung, voll vermietet. Bisherig sind wir steuerrechtlich in einer Zusammenveranlagung. Klasse 4; 4

    ich hatte geplant mich als Grenzgänger mit Wochenaufenthalter Status anzumelden. Da mein Eigentum bzw. Wohnort in Dortmund ist.
    neue Arbeitsstätte Baselland-Laufen. 01.02.2019
    Ich nehme auch stark an das die G-Bewilligung als Wochenaufenthalter kein Problem darstellen wird.
    Somit voll steuerpflichtig in der Schweiz.

    ich wähle mal ein Zahlenbeipiel(nur fiktiv), dann verstehe ich es am Ende besser.

    Frau in Deutschland verdient brutto 100.000€
    Mann verdient mit G-Bewilligung als Wochenaufenthalter 200.000CHF
    Mieteinnahme p.a. 10.000€

    Bedeutet das bei der Steuer in DE für meine Frau die Angabe von 300.000€ aus nicht-selbständiger Arbeit + 10.000€ aus Mieteinkünften?
    Oder wie wird das gerechnet. Werden dann in der Schweiz die Mieteinkünfte meiner zu zahlenden Steuer mitgerechnet?

    Zu dem zitat "Auch ein Ehegatte, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz regelmäßig dort, wo sich seine Familie befindet. Wenn sich der Auswandernde nicht von seiner Familie losgesagt hat ... hat er einen Wohnsitz in Deutschland und ist auch weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig".

    bedeutet wenn ich es denn richtig verstehe, dass ich nie eine G-Bewilligung als Wochenaufenthalter bekomme. bzw. Steuerrechtlich von Deutschland loskomme?

    Natürlich werde ich regelmäßig zu meiner Frau nach DE fahren aber mindestens genauso oft wird sie in die Schweiz kommen.

    besten Dank für eure Antworten.

    LG Holger

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