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betritt freiwilligen ahv

  • jank
  • 1. Dezember 2024 um 02:26
  • jank
    2
    jank
    Beiträge
    1
    • 1. Dezember 2024 um 02:26
    • #1

    hallo zusammen.

    ich bin am Dezember 2021 nach Thailand ausgewandert. Seitdem kehre ich etwa zwei bis dreimal im Jahr in die Schweiz zurück um zu arbeiten. Immer beim gleichen Arbeitgeber Quellensteuer Abzug plus AHV Abzug. Ich war bisher immer der Meinung dass ich weiterhin lückenlos bei der AHV versichert bin weil der Mindestbetrag pro Jahr immer erreicht wird. Dies ist aber nicht der Fall. Sagte man mir per Mail bei der AHV. Ich versuchte mich bei der freiwilligen AHV anzumelden vor einem Monat. Ich bekam aber eine Absage . Auf Facebook in einem Forum sagte man mir dass die Abmeldung 2021 bei der gemeinde nicht automatisch eine Abmeldung bei der AHV Wahl und die Antwort von der freiwilligen AHV nicht rechtens ist. ich habe die Schweiz im Dezember 2021 verlassen und bin im Juni 2022 das erste Mal in die Schweiz zurückgegangen um zu arbeiten. Nach drei Monate Arbeit bin ich dann wieder nach Thailand gereist für drei Monate und kam dann wieder zurück um zu arbeiten in die Schweiz für 2-3 Monate. So geht das nun bis heute. Ich will unbedingt grosse Lücken bei der AHV vermeiden. Ich bin zwar erst 44 Jahre alt aber mache mir jetzt schon Gedanken über die Zeit die kommen wird. Insgesamt werde ich bis zum Rentenalter etwa sechs Monate pro Jahr in der Schweiz arbeiten. D.h. dass ich etwa 3000-4000 Fr. Abzüge pro Jahr in die AHV haben werde. Ich habe noch eine Woche Zeit um eine Ansprache bei der freiwilligen AHV zu machen. Hat die Sachbearbeiterin bei der AHV Unrecht? Auf dem Forum sagte man mir dass das der Fall ist. Weil eine Abmeldung auf dem Einwohneramt ins Ausland nicht automatisch eine Abmeldung bei der AHV ist. Daher sei ich von der ein Jahres Anmeldefrist nicht betroffen. Ich danke euch herzlich für eure Antwort.

  • M.E.
    7
    M.E.
    Reaktionen
    23
    Beiträge
    50
    • 4. Dezember 2024 um 12:31
    • #2

    Die Antwort auf Deine frage ist sehr einfach im Internet abrufbar,

    gemäss der Eidgössischen zentralen Ausgleichstelle , siehe https://www.zas.admin.ch/zas/de/home.html

    steht dort für jeden Interessierten die Bedingungen aufgezält


    Schweizer Staatsbürger oder diejenigen eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA, welche die Schweiz verlassen und nicht mehr der obligatorischen AHV/IV unterstellt sind, können unter gewissen Bedingungen der freiwilligen AHV/IV beitreten.

    Bedingungen

    • Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft oder derjenigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA);
    • Ausserhalb der EU oder der EFTA wohnen;
    • Unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV/IV versichert gewesen sein;
    • Das Gesuch muss spätestens 12 Monate nach Austritt aus der obligatorischen AHV/IV eingereicht werden.

    Demnach erfüllt ein Gesuch, das >12 Monate nach verlassen des Landes gestellt wird nicht die grundsätzlichen Anforderungen

    Gruss

    ME

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