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Beiträge von M.E.

  • Krankenversicherung von Kind 13J in Deutschland, Mutter arbeitet in der Schweiz

    • M.E.
    • 27. Mai 2025 um 19:12

    Hallo - ich habe im Internet dazu 2 Quellen gefunden, die übereinstimmend eine Familienversicherung bei Vorliegen einer freiwilligen Versicherung ausschliesst

    zum einen das Bundesgesundheitsministerium:

    Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
    Es gibt drei Möglichkeiten Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse zu werden: Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft oder Familienversicherung.
    www.bundesgesundheitsministerium.de

    Familienversicherte

    Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.


    und die verbraucherzentrale:

    Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt | Verbraucherzentrale.de
    Für die Erziehung der Kinder treten viele Eltern beruflich zurück und verzichten auf einen Teil der eigenen Einkünfte, zumindest vorübergehend. Dadurch ändern…
    www.verbraucherzentrale.de

    Wer kann sich familienversichern?

    ....

    Darüber hinaus darf keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bestehen.

    Demnach scheint Deine GKV korrekt zu handeln

    Gruss

    ME

  • betritt freiwilligen ahv

    • M.E.
    • 4. Dezember 2024 um 12:31

    Die Antwort auf Deine frage ist sehr einfach im Internet abrufbar,

    gemäss der Eidgössischen zentralen Ausgleichstelle , siehe https://www.zas.admin.ch/zas/de/home.html

    steht dort für jeden Interessierten die Bedingungen aufgezält


    Schweizer Staatsbürger oder diejenigen eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA, welche die Schweiz verlassen und nicht mehr der obligatorischen AHV/IV unterstellt sind, können unter gewissen Bedingungen der freiwilligen AHV/IV beitreten.

    Bedingungen

    • Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft oder derjenigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA);
    • Ausserhalb der EU oder der EFTA wohnen;
    • Unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV/IV versichert gewesen sein;
    • Das Gesuch muss spätestens 12 Monate nach Austritt aus der obligatorischen AHV/IV eingereicht werden.

    Demnach erfüllt ein Gesuch, das >12 Monate nach verlassen des Landes gestellt wird nicht die grundsätzlichen Anforderungen

    Gruss

    ME

  • Bewilligung B->C

    • M.E.
    • 19. November 2024 um 12:53

    Hoi,

    wie MotU korrekt beschrieben hat müsstetst Du den entsprechenden Antrag stellen. Dies wird aber von gemeinde zu Gemeinde anders gehandhabt. Letzlich wirst Du erinnert, dass deine aktuelle Aufenthaltsgenehmigung abläuft - und aufgefordert diese zu erneuern, bei dieser Gelegebheit kannst Du den Antag auf C stellen - manche Gemeinden schicken Dir schon den entsprechenden Antrag zu

  • Immer wieder Absagen!

    • M.E.
    • 1. Oktober 2024 um 16:08

    Hallo

    und ja, eine schwierige Situation in der Du da geraten bist, kann Deine Zweifel schon verstehen. Donnoch kann ich Dir nur raten nochmal genau in Dich zu gehen und schauen was Du willst - und was Dich daran hindert dies umzusetzen. Du kannst nicht erwarten das andere dies für dich tun.

    Du hast nun genügend Erfahrungen im Bewerben gemacht - wenn Du hier kein Verbesserungspotential mehr für Dich findest - nimm halt den Ratschlag an über Umwege zu deinen Zielen zu kommen. War bei meiner Frau auch so und erst ach 2.5 Jahren erfolgreich.

    Wenn das Praktikum dir am Ende die derzeit verschlossenen Türen öffnet, hat es sich doch gelohnt.... Wenn nicht, was hast Du dadurch verloren / aufgegeben?

    Gruss

  • Aufenthaltsstatus erneuern bei auslaufendem Arbeitsvertrag

    • M.E.
    • 16. Juni 2024 um 11:08

    Hallo.

    Viel kann ich dazu auch nicht sagen, nur dass eine Verlängerung der B-Bewilligung möglich ist, dann aber voraussichtlich auf 12 Monate beschränkt wird - deshalb hat die Sachbearbeiterin dies wohl auch angesprochen und die Unterlagen angefordert. Aud den Internetseiten des SEM findet man folgende Hinweis:

    Die Aufenthaltsbewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.

    Quelle; https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html

    Ich intepretiere, das so, dass eine Verlängerung möglich ist (Du aber keinen Rechtsanspruch daruaf hast), und dazu eine Individualentscheidung gefällt werden kann.

    Im Gesuch wurde ich die persönliche Situation, so wie du es schon beschrieben hat aufführen (Lebensmittelpunkt Schweiz, Partnerin mit Kind, aktive Stellensuche....) und darauf hoffen, dass dem Stattgegeben wird. Sollte eigentlich klappen -

    Gruss und Glück gewünscht

    ME

  • Als Neuling Auswandern

    • M.E.
    • 16. Juni 2024 um 08:35

    Hallo,

    ehrlich gesagt würde ich Dir auch raten Deine jetzige Ausbildung abzuschliessen, respektive zu schauen was Du denn wirklich willst.

    In der Schweiz bist Du Ausländer - ohne Ausbildung einer von vielen und als Ungelernter beliebig austauschbar - Das Arbeitsrecht ist in der Schweiz bei weiten nicht so Arbeitnehmerfreundlich ausgelegt wie in Deutschland. Werde Dir Klar wohin Du dich entwickeln möchtest und nehme die Anregung an mal im Urlaub ein paar Eindrücke zu gewinnen - wobei Urlaub und Leben in der Schweiz zweierlei Dinge sind - ---

    Nach meinem subjektiven Empfinden würdest du es derzeit schwer haben in der Schweiz einen Job zu finden - dazu wäre mir dein Werdegang zu unstätig - Als Arbeitgeber müsste ich befürchten, dass Du nach kurzer Zeit erneut was anderes machen willst und ich dann wieder jemanden suchen müsste...... Muss nicht so sein - wie gesagt rein subjetiv

  • Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit / Vertragsklauseln

    • M.E.
    • 10. Juni 2024 um 20:10

    Hallo

    ein paar Anmerkungen von mir :smiling_face:

    Zitat von Mari43

    Jeder AG kann selber festlegen ab wann er Lohnkürzungen bei Krankheit tätigt d.h. ab dem 3. Tag Krankheit oder erst ab 14 Tage usw...

    Das stimmt so nicht, hier muss unterschieden werden, ob der AG eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat oder nicht. Wenn Ja, darf der AN aber nicht schlechter gestellt werden, als die Leistungen die der AN ohne Krankentageldvesicherung erhalten würde.Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Die dem Arbeitgeber vom Gesetz auferlegte Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist dann abgegolten, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind vertragliche Abmachungen zulässig, wonach der Arbeitgeber während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss (je nach Gericht 1 - 3 Karenztage).

    Zitat von Mari43

    Der Punkt mit Ferienkürzungen war mir auch nicht klar d.h ab einem Monat krank wird zwei Tage Urlaub gekürzt d.h. man wird krank kriegt erstmal Lohn auf 80% gekürzt und dann noch Urlaub pro Monat zwei Tage? Viel Glück an alle in der Schweiz mit solchen Verträgen und die hoffentlich nie krank werden bei solchen AG.

    Grundsätzlich gilt in der Schweiz dass der Ferienanspruch wächst grundsätzlich nicht an, wenn nicht gearbeitet wird. Es gilt der Grundsatz «ohne Arbeit keine Ferien» Bei einer von Arbeitnehmenden verschuldeten Arbeitsverhinderung darf der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden, sobald die Arbeitsverhinderung insgesamt einen vollen Abwesenheitsmonat beträgt (Art. 329b Abs. 1 OR).

    Zitat von Mari43

    Vorlage von Feiertage d.h es gibt in dem Kanton mehr Feiertage die werden aber nicht mit aufgeführt sondern nur Feiertage die das Unternehmen für seine Zentrale genehmigt?!

    Das ist im Zuge der Gleichbehandlung der Mitarbeiter, bei entsprechenden Arbeitsvertrag zulässig

    Lieben Gruss

  • Unsere Einbürgerung in der Stadt Zürich und der Schweiz

    • M.E.
    • 3. Juni 2024 um 16:34

    Hallo,

    zu 1) entsprechende Frage können wohl auftreten -wie dies Bewertet wird ist ganz unterschiedlich

    zu 2) Nein - die erleichterte Einbürgerung kommt nicht zum Zuge bei Heirat mit eingebürgerten Personen welche bereits vor der Einbürgerung verheiratet waren. Wie Du selbst kalkulierst macht es bei Euch keinen Unterschied - da Deine Einbürgerung voraussichtlich im 04/2025 nicht abgeschlossen sein werden würde - und ab dann ja Deine Frau ebenfalls eingebürgert werden kann.

    Ich würde nun die letzten 8 Monate abwarten und dann gemeinsam einen Antrag stellen - aber das musst Du für Dich entscheiden :smiling_face:

  • Plötzlich Arbeitslos

    • M.E.
    • 16. Mai 2024 um 17:59

    Hallo

    tur mir Leid zu Lesen, dass Du so ein unschönen Start hier hattest, wünsche Dir alles gute.

    zu Deinen Fragen - Ob Du schnell eine neue Anstellung findest hängt von vielerlei Faktoten und natürlich auch ein wenig vom Glück ab - es kommmt daraf an, wo und was für Dich in Frage kommt. Wenn Du zu den gesuchten Mitarbeitern gehörst wirds leichter - wenn es in einem Bereich ist, bei dem nicht gerade Arbeitskräftemangel herrscht etwas schwieriger. Auf jeden Fall versuchen - schaden kann es nicht.

    Die Erwerbszeiten ausserhalb der Schweiz (in einem EU-Land) werden in der Schweiz anerkannt, sofern Du in der Schweiz lebst und auch mindestens 1 Tag Sozialabgabepflichtig in der Schweiz gearbeitet hast (Zumindest gilt dies für Deutschland - ich gehe davon aus, dass dies für alle EU-Länder gilt). Näheres wird dir die Facjkraft auf dem RAV sagen können.

    Ich drück dir die Daumen, dass sich die Wogen glätten und Du das findest was Du hier in der Schweiz erhofft hast

  • Haupttätigkeit und Nebentätigkeit

    • M.E.
    • 2. Mai 2024 um 21:05

    Hallo,

    Mehrfachbeschäftigungen sind grundsätzlich zulässig. Näheres sie hier:

    Mehrfachbeschäftigung

  • Steuerjahresausgleich mit NOV als Wochenaufenthalter möglich? (nachträglich ordentliche Veranlagung)

    • M.E.
    • 17. März 2024 um 10:21

    Zumindest der unterere Teil deiner Fragestellung ergibt sich bereits aus den Hinweisen auf der Inetrnetseiten des Steueramtes bern:

    ==> Sie sind im Kanton Bern quellenbesteuert, erhalten jedoch nun von der Steuerverwaltung eine Steuererklärung zum Ausfüllen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie als quellenbesteuerte Person (qsP) vorübergehend oder auf Dauer sogenannt «nachträglich ordentlich veranlagt». Das heisst: Sie müssen wie die übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Bern eine Steuererklärung ausfüllen. In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie sämtliche weltweiten Einkünfte und Vermögen.

    Sprich ja sämtliche vermögenswerte sind relevant

  • Ausfüllen der Steuererklärung in Zürich (online)

    • M.E.
    • 17. März 2024 um 10:15

    Ich bin kein Steuerberater, meine aber, dass Du, da Du ja augenscheinlich in der Schweiz Steuerpflichtig zu sein scheinst, die Einkünfte und Vermögenswerte in/aus Deutschland angeben musst. Für Dich träfe i.m.A. die unterjährige Steuererklärung zu - die Einnahmen aus Deutschland werten zur Ermittlung deines Steuersatzes herangezogen, die bereits in Deutschland gezahlten Steuern berücksichtigt um eine doppelte Steuer zu vermeiden

    ;.)

  • Umzug Luzern

    • M.E.
    • 12. Januar 2024 um 13:33

    Hallo,


    wenn es nicht Luzern direkt sein soll kannst Du auch nach Rothenburg, Hochdorf, Kriens, Horw, Meggen, Hergiswil schauen. Die sind zunindest per ÖV gut angebunden - mit dem Auto innerhalb der Stadtgrenze Luzerns ist nach meinem Empfinden weniger angenehm - auch hier ist der ÖV eher die Wahl - oder das Velo - aber im Hinblick auf ein praktikables Velonetz hat Luzern noch einiges an Nachholbedarf - aber es gibt bereits Bereiche wo das ganz gut klappt

  • Gehalt Luzern

    • M.E.
    • 13. Dezember 2023 um 14:10

    hallo

    im Internet findest man das Salarium eine statistische Darstellung der Gehälter verschiedener Branchen und Kantone vom Statistischen Bundesamt der Schweiz - dies sollte einen Anhaltspunkt liefern können

    (allerdings war bei mir das Realeinkommen immer niedrieder als der angegebene Schnitt).... Mag sein das eine schlechte Datenlage vorliegt, mag sein das ich schlecht verhandelt habe :smiling_face:

  • Arbeitgeber hat nie Quellensteuer abgezogen

    • M.E.
    • 28. September 2023 um 15:25

    Hallo,

    das ist klar in der Verordnung über die Quellensteuer geregelt -

    Zitat :

    § 25.9 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung wegen falscher

    Ermittlung des steuerbaren Bruttolohnes oder wegen falscher Tarif-

    anwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine

    steuerpflichtige Person gar keine Quellensteuern abgerechnet, werden

    gemäss § 145 Abs. 1 StG die zu wenig oder nicht abgerechneten Quel-

    lensteuern mittels Verfügung nachgefordert. Dabei gelten die Fristen

    von §§ 130, 131 und 161 StG sinngemäss.

    Die genannten Fristen im 130.131 STG betragen 5 Jahre

    Gruss

  • Auswandern mit 40 -> wie siehts später mit Rente aus?

    • M.E.
    • 6. August 2023 um 06:59

    Hallo,

    wie liebergott schon schreibt, werden Deine Standard-Rentenbeiträge die Lücke nicht schliessen. Du erhältstm, wenn es denn soweit ist, Rentenzahlungen von beiden Rententrägern (sprich von der Deutschen und der Schweizer Rentenversicherung) - Die Berechnung dieserse Zahlungen werden um die jeweils fehlenden Beitragsjahre gekürzt. Beide gehen von "Soll-Beitragsjahtren" für die Auszahlung von 100% der jeweiligen rentleistung aus. Fehlen Beitragsjahre, wird dieser Multiplikator gekürzt. Daneben spielen natürlich noch die Höhe Deiner Jahresbeiträge ein Rolle.

    Es wird eine Lücke auftun, ob diese dazu führt, dass Du später nur schwer den Aufenthalt in der Schweiz finanzieren kannst - hängt von vielen Faktoren ab - aber ohne entsprechende Freiwillige Versicherungenwird es eher schwierig

  • Das teuerste in der Schweiz - kleine Zusammenfassung :-)

    • M.E.
    • 25. Juli 2023 um 18:04
    Zitat von Kutscher

    Auch der Selbstbehalt ist nach oben Begrenzt, den Zahnarzt zahlt man i.d.R selber Arzt/Krankenhaus zunächst bis Deiner gewählten Franchise, weiter 10% bis Du 700 CHF aufgewendet hat, ab dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten zu 100% (im jeweiligen Kalenderjahr)


    Aber nur bei einer Franchise von 300.-

    wenn die höher ist dann gehts auch über 700.-

    Entschuldigung aber diese Aussage ist definitiv Falsch. Die 10% Selbstbeteiligung ist unabhängig von Deiner gewählten Franchise auf 700 CHF pro Jahr begrenzt. Du zahlst somit zunächst bis zum erreichen Deiner Franchise die kompletten Kosten, danach 10% der anfälligen Kosten bis max 700 CHF im Jahr

    Siehe hierzu auch unter

    Kosten für Krankenkasse
    Für viele fallen die Ausgaben für die Krankenkasse ins Gewicht. Doch wer wenig verdient, erhält Prämienverbilligung. Und mit der Wahl von Franchise und…
    www.ch.ch

    Selbstbehalt

    Sobald die Franchise aufgebraucht ist, bezahlen Sie noch zehn Prozent Ihrer Gesundheitskosten. Dieser sogenannte Selbstbehalt ist auf 700 Franken (Kinder 350 Franken) pro Jahr begrenzt. Sie müssen sich pro Jahr also maximal mit der gewählten Franchise plus 700 Franken an Ihren Gesundheitskosten beteiligen.

    Bilder

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  • Das teuerste in der Schweiz - kleine Zusammenfassung :-)

    • M.E.
    • 24. Juli 2023 um 18:27

    HalloBavarian,

    Öhm, Teile Deiner Auflistung möchte ich nicht so stehen lassen.....

    Zitat von Bavarian

    PKW Versicherung: Wer in DE 30% bei VK/TK/HP hat zahlt hier 100% - denn diese Rabatte nach unfallfreien Jahren gibt es hier nicht

    War bei mir nicht so - bei Anmeldung meines Fahrzeugs wurde ich sofort auf Grund der Freiheitsatufe in Deutschland auf die unterste Stufe eingeordnet. Obgleich es nicht einmal der gleiche Versicherungsträger wie in Deutschland war

    Zitat von Bavarian

    Arzt/Krankenhauskosten/Zahnarzt: Man muss immer einen Selbstbehalt tragen. Sobald man zum Arzt geht wird es teuer - je nach Behandlung

    Auch der Selbstbehalt ist nach oben Begrenzt, den Zahnarzt zahlt man i.d.R selber Arzt/Krankenhaus zunächst bis Deiner gewählten Franchise, weiter 10% bis Du 700 CHF aufgewendet hat, ab dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten zu 100% (im jeweiligen Kalenderjahr)

    Zitat von Bavarian

    Essen: Pommes 8 CHF, Pizza ab 20 CHF, Spülmaschinentabs 20 CHF, Mittags mal kurz beim Vietnamesen oder Thailänder 30 CHF

    Gerade zum Mittagstisch gibt es diverse Angebote unterhalb 20 CHF meist inklusive einer Suppe und/oder Salat

    Zitat von Bavarian

    Zugfahren: bis 6 kostenfrei aber dann normaler Preis. Je nach Zonen kommt da bei einer Familie einiges Zusammen.

    Eltern / Grosseltern können eine Junior resp. Enkelkarte für 30 CHF erwerben. Damit können Kinder zwischen 6-16 Jahren 1 Jahr lang dann kostenfrei in Begleitung eines Eltern (Grosseltern)teils in den Zügen und Bergbahnen (wo GA gültig) mitfahren

    Lieben Gruss

  • Unsere Einbürgerung in der Stadt Zürich und der Schweiz

    • M.E.
    • 7. Juli 2023 um 16:16

    Hallo

    fillg hat das korrekt wiedergegeben - seit einiger Zeit kann die Deutsche Staatsangehörigkeit formlos beibehalten werden.

    Eine kleine Anmerkung zu MihalelK1986

    Zitat von MichaelK1986

    Da kannst du dann auch als Schweizer über die Grenze fahren,wenn der Perso abgelaufen sein sollte

    Das kommt datrauf an über welche Grenze Du fährst. Im allgemeinen hast Du als Doppelbürger die Freie Wahl mit welchen Dokumenten Du Dich ausweist - es müssen nur bei Ausreise die gleichen seinwie bei der Einreise. Das gilt mit Ausnahme der Länder deren Staatsangehörigkeit Du besitzt, im Falle CH und DE bist Du verpflichtet dich in Deutschland mit den deutschen Papieren und in der Schweiz mit den Schweizer Papieren auszuweisen.

    Zitat Hinweise Deutsche Botschaft Bern:

    Hinweis: Als deutsche/r Staatsangehörige/r benötigt man für Reisen nach/durch Deutschland auch weiterhin einen gültigen deutschen Pass oder Personalausweis; Mehrstaater, die auch Deutsche sind, dürfen nicht mit einem anderen Pass nach Deutschland einreisen (§1 PassG).

    Gruss

  • In der Schweiz wohnen und Hauptjob und in Deutschland Nebenjob Steuern?

    • M.E.
    • 8. Juni 2023 um 08:35

    Hallo,

    was ich auf die schnelle zu Deiner Frage im Internet gefunden habe und unter ausschluss jeglichen Gewähr wiedergebe:

    Steuerklasse 6 – Berufstätige mit Nebenjob(s)

    Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.

    Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familienstand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als die steuerfreien 520 € (Seit Oktober 2022 wurde die Grenze von 450 € auf 520 € angehoben) verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse.

    Wenn Sie also zum Beispiel einen Hauptjob und einen Nebenjob nachgehen, dann befindet sich der Hauptjob in Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 und der Nebenjob automatisch in Klasse 6.

    Steuerklasse 0 – Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

    Eine echte »Steuerklasse 0«gibt es nicht. Sie kommt aber als Hilfskonstruktion zur Anwendung bei Grenzgängern, die in Frankreich, Belgien oder der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten.

    Bei ihnen gilt die Besonderheit, dass sie in Deutschland keine oder weniger Lohnsteuer/Einkommensteuer bezahlen. Meist müssen die betroffenen Arbeitnehmer dazu eine Freistellungsbescheinigung vorlegen.

    Sozialversicherungsbeiträge müssen in Deutschland aber abgeführt werden, denn hier gilt das »Territorialprinzip«: Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den Gesetzen am Beschäftigungsort.

    Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt und unterscheiden sich in den genannten Ländern.

    In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird für diese Grenzgänger die »Steuerklasse frei« oder »Steuerklasse 0« verwendet. Der Unterschied zwischen »Steuerklasse frei« und »Steuerklasse 0«: Nur die »Steuerklasse null« kann im elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren verwendet und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

    Gruss

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