Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder Abkommensstaat können bei der Prüfung des Rentenanspruchs wie deutsche Zeiten berücksichtigt werden. Haben Sie in einem Monat sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Mitgliedstaat eine anrechenbare Versicherungszeit, gilt dieser Monat als doppelt belegt. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs kann dieser Monat jedoch nur als ein Monat berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung Ihrer Rentenhöhe nach dem Europarecht werden Versicherungszeiten aus den anderen Mitgliedstaaten mit einbezogen. Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf Ihre deutschen Versicherungszeiten entfällt. Da sich die ausländischen Zeiten positiv auf die Bewertung der deutschen Zeiten auswirken können, ist dieser Rentenbetrag in der Regel höher als bei einer Berechnung allein aus Ihren deutschen Versicherungszeiten.
Bei der Berechnung Ihrer Rentenhöhe auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens werden die Versicherungszeiten aus dem Abkommensstaat in der Regel nicht mit einbezogen. Die Berechnung Ihrer deutschen Rente erfolgt allein aus Ihren deutschen Versicherungszeiten.
Versicherungszeiten aus dem vertragslosen Ausland können in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Aus Ihren ausländischen Versicherungszeiten erhalten Sie gegebenenfalls eine eigene Rente vom ausländischen Versicherungsträger.
Erkundigen Sie sich in diesem Fall bitte beim zuständigen Versicherungsträger dieses Staates, ob Sie aus den dortigen Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben.
Hier Nachzulesen
Zusammenrechnung von Zeiten für den Rentenanspruch