Beiträge von Bavarian
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Entweder einfach Lohnsteuerkarte hochladen und unter "Abschluss" als Kommentar hinzufügen wie die Situation war und das Finanzamt macht es schon. Alternativ über "Steuerausscheidung" den Betrag der "ausgeschieden wird" eintragen
b) geht nicht. Da man hier ja auch die Schuldzinsen abziehen darf muss man die Nettokaltmieten als Einnahmen angeben. Dafür kann man aber alles abziehen. z. B Renovationen
Das ist die Frage, es geht ja nicht um "Vermietung" als solches, sondern eher das Einkommen aus dem Ausland (egal was) wegen Welteinkommensprinzip und Progressionsstufe - im Zweifel ist es halt die Maximale. Wenn das EInkommen im Wegzugsjahr nach Abzügen eh sehr niedrig ist, spielt der Steuersatz dann auch keine Rolle. Dann kann das FInanzamz gerne das maimale schätzen. Mein Einkommen ist im Wegzugsjahr sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz negativ
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15a–197 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)
der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
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(4)9 Vorbehaltlich des Artikels 15a10 kann eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
7 Worte gemäss Art. I Ziff. 1 des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).
8 Abs. gestrichen durch Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und mit Wirkung seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).
9 Ursprünglich Abs. 5.
10 Worte gemäss Art. I Ziff. 4 des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) Der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a)
in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluss von § 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
b)
in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um einen Fünftel herabgesetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.
11 Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 21. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 1993 und in Kraft seit 29. Dez. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).
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D. h. wenn man in den ersten Monaten eines Kalenderjahrs noch in Deutschland angestellt war, ist es nicht satzungsbestimmend für das Arbeitseinkommen im gleichen Kalenderjahr in der Schweiz ? Mieteinkünfte in Deutschland sind auch nicht anzugeben und satzungsbestimmend oder schon? Ich denke Miete schon und dann muss man es unter Steuerausscheidung wieder eintragen.
Bzw. ich gehe davon aus, dass Mieteinnehmen anteilig am Kalenderjahr satzungsbestimmend über Steuerausscheidung angegeben werden.
Also man gibt die gesamten Mieteinkünfite in Deutschland an, und den anteil nach Wegzug in die Schweiz trägt man unter Steuerausscheidung wieder ein...
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Ja, erst alles verkaufen und den Kaufpreis auf dem Konto haben und im folgenden Kalenderjahr wegziehen. Alles andere ist fatal
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Also ich bin am überlegen es entweder so zu lösen:
a) sonstiges Einkommen => Nettolohn von Lohnsteuererklärung. Dann aber unter Steuerausscheidung den gleichen Wert dazuzählen, dann wird es zwar nicht versteuert, erhöht aber die Progressionsstufe
oder
b) den Endwert der Steuererklärung in Deutschland nehmen (nach Abzügen negativ) und eintragen.
Das gleiche gilt bei Mieteinnahmen. Nach Schweizer Sichtweise mit den Pauschalen oder wie in der deutschen Steuererklärung nach Abschreibungen und Zinsen etc. dann auch hier negativ?
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Ich bin 2023 in die Schweiz gezogen und war dort bei einer Schweizer Firma festangestellt und die Schweiz hat das Steuerrecht. In Deutschland muss ich das Einkommen angeben, da es zwar nicht besteuert wird, sich aber auf die Steuerprogression auswirkt. Einzutragem ist der "Nettolohn" nach Abzügen.
Jetzt gibt es aber das steuerbare Einkommen des Kantons und des Bundes. Welches nimmt man denn nun?
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Weiss jemand wo man bei https://zhp.services.zh.ch/app/ZHprivateTax2023/# das steuerfreie Nettoeinkommen in Deutschland einträgt? Es gibt nur "sonstiges Einkommen", das wird aber zum Einkommen dazugerechnet.
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Also wer im Wegzugsjahr eine Immobilie in Deutschland vor Zuzug in der Schweiz verkauft hat, hat quasi ein hohes Einkommen (je nach Gewinn) und sofern 90% des Einkommens aus Deutschlant kommt, muss man sein ganzes Einkommen als Grenzgänger in Deutschland versteuern, und dann ist es wieder steuerfrei - aber besser Steuerberater fragen. Besser ist es bereits ein ganzes Kalenderjahr vor dem Wegzug in die Schweiz alle Immobilien verkaufen - bei jedem Immobilienverkauf zahlt man sonst pro Kalenderjahr die maximale Steuer auf das Einkommen. Und wenn die Immobilie 10, 20 oder 30 Jahre alt ist - viel Spass beim Zusammensuchen aller Ausgaben um das Delta zu ermitteln.
Denke EIgenmietmwert und Grundstücksgewinnsteuer ist in Deutschland unbürokratischer
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Also ein Beispiel: Man kauf eine Immobilie für 500k und verkauft sie in Deutschland 20 Jahre später für 1 Mio. In DE ist es komplett steuerfrei. In CH wäre der Zugewinn von 500k (abzgl. aller Belege falls man die noch hat) zu versteuern, aber in dem Fall auch hier steuerfrei aber die 500k erhöhen die Steuersatz auf das Niveau eines Bankdirektors mit 500k Einkommen. Aber was ist wenn der Verkauf im Januar war und man zieht in Dezember in die Schweiz? Darf CH überhaupt das Einkommen vor dem Zuzug des kompletten Kalenderjahrs berücksichtigen?
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Ab 3 Mio Vermögen würde ich es überlegen, darunter eher ein Armutsrisiko, alleine mit Arztkosten, Krankenkasse, Miete, Kitakosten mit 135-160 pro Tag usw. Aber mit 3 Mio könnte man in Deutschland auch aufhören zu arbeiten.
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"Wegen teurer Kinderbetreuung kommt man nicht aus der Sozialhilfe raus" - SWI swissinfo.chUnter den Personen, die in der Schweiz Sozialhilfe beziehen, sind auffallend viele alleinerziehende Mütter. Wir haben mit einer Mutter gesprochen.www.swissinfo.ch
Neu für mich war, dass diese Personengruppen teilweise selbst Sozialhilfe zurückbezahlen müssen im Gegensatz zu Deutschland. Auch werden kaum Zahnarztkosten übernommen. Wer hier nicht genug Geld hat, bekommt Zahnlücken und Kinder.schiefe Zähne. Betrifft natürlich keine Einwanderer, die werden eher dann aus dem Land geworfen, bevor Sozialhilfe bezahlt wird.
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Am besten nur in die Schweiz ohne Kinder oder wenn Kinder mindestens 4 Jahre alt sind. Sonst lohnt es sich finanziell meist nicht
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Wo trägt man bereits in DE gezahlte Steuern ein? Gibt es da ein Beispiel?
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Ich habe alle meine Depots in Deutschland behalten. Du musst aber deine Bank(en) über deinen neuen Wohnsitz informieren. Du unterliegst dann nicht mehr der deutschen Steuer.
Aber, du musst diese Depot dann bei deiner Schweizer Steuererklärung als Vermögen angeben, auch wenn du erstmal nur Quellensteuer zahlst. Für die Depots zahlst du dann Vermögenssteuer, die ist dank einiger Freibeträge überschaubar und nach meiner Meinung viel gerechter als diesen Verechnen in Deutschland mit "wann gekauft, wann verkauft, wie lang gehalten, Verluste mit Gewinnen verrechnen usw.
Was an sich schlecht sein kann wenn man Aktienverluste hat, die man länger als 1 Jahr in die Zukunft vortragen will. In Deutschland beliebig lange, in der Schweiz nur 1 Jahr. Da Aktiengewinne in der Schweiz steuerfrei sind, nicht relevant. Aber wenn man nach 2 oder 3 Jahren zurückkommt, wird wieder jeder Cent Aktiengewinne versteuert, auch wenn man mit Aktienverlusten in DE ausgewandert ist.
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Hoi zämme,
Ich fülle gerade in Zürich die Steuererklärung online aus.
Ich habe 3 Monate in Deutschland gearbeitet, dann 2 Monate nicht bin dann in die Schweiz gezogen und dann dort gearbeitet. Muss ich das Einkommen in Deutschland auch angeben? Aber das wurde ja schon versteuert? Insgesamt war ich länger in der Schweiz als Deutschland und > 183 Tage.
Wie trägt man das wo genau ein?
Danke!
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Weil ich gelesen hatte "
Eine Freundin von mir hat 12Jahre lang als Krankenschwester in Bern gearbeitet.
Zum 01.07.2023 geht sie in Rente.
Die Pensionskasse hat ihr geschrieben, dass sie ein "Altersguthaben" von sagen wir mal 100.000 CHF hat und das dieses Guthaben am 03.07.2023 auf ihr schweizer Konto ausgezahlt wird." Warum wird es ausgezahlt statt monatlich in Form einer Rente?
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Also ich bin seit 1 Monat hier und war eventuell mal einen oder zwei Tag kühl mit regen. Aber sobald die Sonne rauskommt wieder warm. Der See hat seit Wochen schon 25 Grad und viele gehen jeden Tag nach der Arbeit schwimmen - oder vor der Arbeit schwimmen, rudern, sup-en.
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Ist total egal. EInfach alles aufschreiben, Kosten und Gewicht schätzen und es wird abgestempelt - hat sich noch nie jemand angeschaut bei mir. So wirklich interessiert es keinen. Interessanter wird es bei Gold, teuren Kunstwerken, Weinsammlung, Tieren, Waffen....den Otto Normalverbraucher Krempel interessiert keinen