Skip to main content

Die 60-Tage-Regelung einfach erklärt

Veröffentlicht: 28. Oktober 2019

Grenzgänger, welche in der Schweiz arbeiten werden normalerweise im Land des Wohnsitzes versteuert. In der Schweiz wird lediglich ein reduzierter Quellensteuersatz gezahlt, welcher bei der Einkommenssteuererklärung im Wohnsitzland angerechnet wird. Eine Ausnahme bildet die 60-Tage-Regelung: Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren können, werden am Ort versteuert an dem die Arbeit körperlich ausgeübt wird, also in der Schweiz. Steuerlich ist dies natürlich im Fall der Schweiz attraktiv. Im Folgenden erkläre ich was für die Berechnung der 60 Tage zählt und wie man vorgehen muss.

Eine regelmässige Rückkehr an den deutschen Wohnort, wird weiterhin vorausgesetzt. Da ansonsten keine Tätigkeit mehr als Grenzgänger vorliegt und in diesem Fall ein regulärer Aufenthaltsstatus angestrebt werden sollte.

Was zählt für die Berechnung der 60-Tage-Regelung?

Eins vorweg, es kommt auf die Zahl der Übernachtungen an und nicht auf die Tage. Auch wenn der Name der Ausnahmeregelung etwas Anderes suggeriert. Die Rückkehr an den Wohnort muss unzumutbar sein. Als unzumutbare Rückkehr gilt, wenn die Wegstrecke mindestens 110 km beträgt oder wenn für die Hin- und Rückstrecke benötigte Zeit mehr als 3 Stunden beträgt. Dabei darf die Wegstrecke nicht unter 90 km liegen oder die benötigte Zeit für die Hin- und Rückstrecke nicht weniger als 2 Stunden betragen.

Feiertage, Samstage und Sonntage, die nicht explizit im Arbeitsvertrag festgehalten sind sowie Krankheitstage werden nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt bei mehrtägigen Geschäftsreisen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, für die der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, diese werden als Nichtrückkehrtage gezählt.

Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Kürzung der Tage. Das bedeutet, bei einem 80% Pensum geht es um 48 Tage. Beträgt die Anstellung kein volles Jahr wird folgender Schlüssel angewendet. Je voller Arbeitsmonat 5 Tage und je volle Arbeitswoche 1 Tag. Bei einer Beschäftigungsdauer von 3 Monaten und 2 Wochen, geht es um 17 Tage.

Was muss ich tun, damit ich voll in der Schweiz besteuert werde?

Bis spätestens Ende des Arbeitsjahres muss das ausgefüllte Formular Gre-3 dem Kantonalen Steueramt Abteilung Quellensteuer zugestellt werden. Nach der Visierung wird das Formular als Bescheinigung vom Amt zum Arbeitgeber zurückgeschickt. Dieser muss im Anschluss dem Arbeitnehmer die Bescheinigung aushändigen. Damit kann nun beim deutschen Finanzamt die Befreiung von der deutschen Steuer erlangt werden. Somit werden alle Einkommen, welche in der Schweiz erzielt werden auch in der Schweiz versteuert und unterliegen nicht mehr der deutschen Einkommenssteuer.

Wie informativ war dieser Text?

4.8 von 5 (51 Stimmen)


Teile diese Seite mit deinen Freunden

Das könnte dich auch interessieren