Hoi wes.
wir haben das gefühlt 1000 Mal schon hier im Forum diskutiert. Du wirst dazu keine rechtsverbindliche Antwort bekommen.
Wenn dein Lebenspartner weiterhin in DE bleibt und du sogar noch dort gemeldet bist, wirst du mit grosser Wahrscheinlichkeit Steuern in DE zahlen müssen. Auch wenn du keinen Wohnsitz mehr in DE hättest, dein Partner aber weiterhin dort wohnt, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass du weiterhin Steuern in DE zahlst. Das ist die Sache mit dem Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt (Partner) ist der Ober, welcher den Unter (steuerliche Ansässigkeit) sticht.
Es gibt einige Leute hier im Forum, bei denen diese Konstellation "gut" gegangen ist. D.h. die Steuern des in der Schweiz arbeitenden Partners wurden nur in CH versteuert. Kann klappen, muss aber nicht.
Im dümmsten Fall besteht dein zuständiges deutsches Finanzamt auf den Steuern - und dann kommt es zum Steuerruling. D.h. das deutsche Finanzamt verständigt sich mit der zuständigen Schweizer Steuerverwaltung, wer nun die Steuern erhält. Wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin in DE verbleibt (Partner lebt dort), ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass du Steuern in CH bezahlst.
Solche Sachen kannst du nur mit einem guten Steuerberater klären - und selbst dessen Aussage hätte bis zu einem Steuerruling keinen Wert. Perspektivisch vermute ich, dass die deutschen Finanzämter zukünftig genauer hinschauen werden. DE geht hier einiges an Steuergeldern durch die Lappen.
Edit: wenn du dich wirklich einlesen möchtest, dann solltest du dir das DBA im Original anschauen (hier) Dort steht in Art. 4 :
Zitat
(2) ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
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Die Details zum Verständigungsverfahren findest du unter Art. 26
Long story short: du kannst Glück haben und damit durchkommen (wie manch andere hier), rechtlich gesehen ist es aber sehr dünnes Eis. Bzw. ist die Rechtslage klar: "engere persönliche Beziehungen" in DE, da dein Partner weiterhin dort wohnt.
VG basileus