Ich habe den Verdacht, dass TimoRose32 der nächste Spam-Account ist. Es gab in letzter Zeit mehrere neu registrierte Mitglieder (z.B. Anneliese62, AnjaAura, NilsSchatten), die zuerst eine Antwort ohne wirklichen Inhalt gepostet haben. Der nächste Beitrag enthielt dann einen Spam-Link, bei dem irgendetwas abstruses zu verkaufen versucht wurde (z.B. Schlüsselanhänger für die Steuererklärung, Seidenhauben zur Stressreduktion oder Boxmaschinen für die Erwerbsminderungsrente); die Links führten zu unterschiedlichen Firmen, die aber alle die gleichen Anschrift haben ("16 Impasse Alfred de Vigny, 33700 Mérignac"). Ich bin gespannt, was dieses Mal verkauft werden wird.
Beiträge von Heinz
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Telefonisch hat mir der deutsche und österreichische Zoll (jeweils die allgemeine Hotline, kein spezifischer Grenzübergang) bestätigt, dass ich dort jeweils nicht aktiv werden muss, keine Ausfuhr etc. anmelden muss und direkt zum schweizer Zoll fahren kann.
Zitat"Das Fahrzeug wird, wie allen anderen Umzugsgüter, ebenfalls vorher beim deutschen Zoll ausgeführt und beim Schweizer Zoll eingeführt."
Hast du in dem Telefonat denn konkret darauf hingewiesen, dass auch ein Fahrzeug zu deinem Umzugsgut gehört?
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Wenn wir zurückziehen bekommen wir ja aus der pensionskasse den überobligatorischen teil ausgezahlt
Nicht automatisch. Es kann aber beantragt werden.
ZitatUnd wie ist das dann in Deutschland mit der Steuer auf den ausbezahlten Teil der aufs Konto eingeht?
Besteuerung von Zahlungen aus schweizerischen Pensionskassen - Dr. Frank RozanskiViele Deutsche arbeiten in der Schweiz und erwerben dort gesetzlich geregelte Altersversorgungsansprüche über schweizerische Pensionskassen. Bei…dr-rozanski.de -
Mit Mühe und Not habe ich Fristverlängerung beantragt.
Die kann man doch normalerweise ganz einfach online beantragen.
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Dann dürfte folgendes für dich relevant sein:
Zitathttps://www.mll-news.com/zollrechtliche…hen-fahrzeugen/
Ausländische Arbeitnehmende und ausländische Studierende, also Personen, welche ihren Wohnsitz im Zollausland haben, jedoch in der Schweiz studieren oder arbeiten, dürfen ihr ausländisches Fahrzeug mittels einer so genannten Form. 15.30-Bewilligung auch in der Schweiz fahren. Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt CHF 25.–. Sie ist zwei Jahre gültig. Nach dieser Zeit werden die Wohnsitzverhältnisse mittels eines Fragebogens (Form 15.20) überprüft. Die Zollstelle entscheidet auf Basis dieses Fragebogens, ob die Bewilligung erneut erteilt wird oder das Fahrzeug verzollt werden muss. Grundlage für diesen Entscheid bildet die Frage, ob der zivilrechtliche Wohnsitz nach schweizerischem Recht (Art. 23 ff. ZGB) in die Schweiz verlegt wurde. Bei Studierenden findet eine Wohnsitzverlegung regelmässig nicht statt. Ihnen wird deshalb die abgabenfreie Verwendung üblicherweise für die gesamte Dauer des Studiums bewilligt. Bei Arbeitnehmenden, welche nur in der Schweiz arbeiten und ihre Wochenenden regelmässig bei der Familie im Ausland verbringen, ist in der Regel ebenfalls von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen. Die 15.30-Bewilligung ist während den ersten beiden Jahren selbst dann möglich, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz während dieser Zeit in die Schweiz verlegt.
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Wie lange bist du schon in der Schweiz, wie lange planst du in der Schweiz zu bleiben und wie lange vor der Einreise hast du das Auto gekauft?
Abgesehen von der Zollsache ist auch zu beachten, dass du nach einer gewissen Zeit ggf. einen Schweizer Führerschein beantragen musst.
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Welche Verwirrung? In Deutschland heißt der Begriff "zu versteuerndes Einkommen" - welches in Deutschland ebenfalls nicht dem Bruttoeinkommen entspricht.
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Um überhaupt in die Schweiz ziehen zu können, benötigt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Wurde das bei den verschiedenen Szenarien berücksichtigt?
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Die allermeisten Quellensteuerpflichtigen zahlen zu viel Steuern und Viele dürfen keine NOV machen weil sie nicht in die Rahmenbedingungen fallen.
Wie bereits geschrieben, gibt es solche "Rahmenbedingungen" nicht mehr. Seit 2021 darf jeder, der mit B-Bewilligung in der Schweiz wohnt, eine NOV beantragen (wenn er nicht ohnehin dazu verpflichtet ist).
ZitatAber Achtung: sollte man nachträglich drauf kommen dass man Einkünfte verschiegen hat (z.B. Mietertäge im Ausland, kann die Finanz schon nachfordern)
Zusätzlich zu der Nachforderung kommt es dann ggf. auch noch zu einem Strafverfahren.
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TWINT direkt über Yuh geht leider nicht. Da musst du die Twint Prepaid oder Twint UBS-App nutzen, wo man auch UBS-fremde Kreditkarten hinterlegen kann.
Das war am Anfang so. Aber schon seit 2023 hat Yuh auch eine eigene Twint-App.
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Für welches Szenario soll denn welcher Schweizer Broker günstiger als IB sein?
Für die meisten Szenarien ist IB wesentlich günstiger als alle Schweizer Broker.
ZitatIm Land der Banken würde ich aber auf hiesige Kompetenz achten.
Und die hiesige Stempelsteuer bezahlen, die bei ausländischen Brokern nicht anfällt.
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Es bleibt bei Aufenthaltserlaubnis B immer bei der Quellensteuer.
Mit "ob es bei der Quellensteuer bleibt" war gemeint, ob es bei dem entsprechenden Betrag bleibt, oder ob nachträglich ggf. noch weitere Steuern fällig werden (oder eine Rückerstattung erfolgt). Dem Fragesteller ging es ja vor allem darum, zu klären, wie viel zu zahlen ist und nicht, wann und auf welche Weise die Zahlung erfolgt.
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Ich musste dahmals einen Antrag stellen.
Wann war denn "dahmals"? Mit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform haben sich die Regeln geändert.
ZitatGenau das ist das Problem, man darf (soweit ich weiss, zumindest im Kanton Wallis) eben keine NOV machen wenn man nicht die Rahmenbedingunngen MIndesteinkommen 120'000 erfüllet oder eine Liegenschaft besitzt oder entsprechendes Vermögen.
Man darf immer eine NOV machen. Wenn die "Rahmenbedingungen" erfüllt sind (Mindesteinkommen, Vermögen, etc.) muss man eine machen.
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Leider verstehe ich das mit der Quellensteuer noch nicht so ganz. Wie viel zahlt man als geschiedener, ohne Kinder im Tarif A Quellensteuer?
Das hängt doch stark vom Einkommen ab. Und ob es bei der Quellensteuer bleibt oder ob eine ordentliche Veranlagung erfolgt, hängt ebenfalls vom Einkommen, aber auch u.a. vom Vermögen ab.
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Wer zahlt das denn noch freiwillig?
Ich. Möchtest du auch etwas zum Thema beitragen?
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Warum fragst du nicht deinen Steuerberater, woher der Unterschied kommt?
Ohne weitere Details kann hier jeder nur raten. Vielleicht hat dein Steuerberater mögliche Abzüge (z.B. für Versicherungsprämien, Krankheitskosten, Spenden oder Altersvorsorge) berücksichtigt?
Neben den Steuern auf dein Arbeitseinkommen ist außerdem zu berücksichtigen, dass ggf. auch weitere Steuern anfallen (z.B. Vermögenssteuer oder Steuern auf Zinserträge), die sich von den deutschen Steuern unterscheiden können.
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Akzeptiert der deutsche Onlineshop auch Gutscheine aus der Schweiz?
Deratok In deinem Beitrag fehlt die entscheidende Information, mit welchem Rabatt du die Gutscheine abgeben würdest. Zum vollen Preis wird sie wohl niemand kaufen.
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Eine schnelle Google-Suche liefert als erstes Ergebnis das: https://www.reddit.com/r/Finanzen/com…von_de_nach_ch/
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Danke für die Rückmeldung. Dass habe ich beim Bürgerbüro in DE und Gemeinde in CH nachgefragt.
Das Bürgerbüro ist hier aber der falsche Ansprechpartner. Das Bürgerbüro gibt dir eine Antwort auf Grundlage des Melderechts, denn dafür sind sie zuständig und damit kennen sie sich aus.
Für die Frage, wo du ein unverzolltes Fahrzeug benutzen darfst, ist jedoch das Zollrecht relevant. Der Ansprechpartner wäre dementsprechend der Zoll oder ein entsprechend spezialisierter Jurist.
Für die diskutierte Frage zwar nicht direkt relevant, aber davon abgesehen trotzdem nicht unwichtig, gibt es dann auch noch das Steuerrecht, dessen Wohnsitzdefinition nicht unbedingt identisch mit der des Melderechts ist.