Die Infos habe ich von unserem Experten. Das war das Einkommen also der doppelte Beitrag und bezog sich wohl auf selbstständig erwerbende Hier der Artikel. Aber er hat sich auch da ein wenig geirrt es waren 9.800 CHF dieser ist eben auch wichtig für die gar nicht erwerbstätigen.
"Beiträge der Selbständigerwerbenden Der Mindestbeitrag wird von 514 Franken auf 530 Franken erhöht. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende liegt neu bei 60 500 Franken (bisher 58 800 Franken). Die untere Einkommensgrenze wird auf 10 100 Franken erhöht"
Auszug aus Merkblatt neu ab 01.01.2025 https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d
"Bei erwerbstätigen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit), führt die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durch. Dabei wird überprüft, ob die Beiträge aus dieser Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich Beiträge wie Nichterwerbstätige zahlen. Der jährliche einzuzahlende Mindestbeitrag beträgt in jedem Fall 530 Franken, was einem jährlichen Bruttoeinkommen von 5 000 Franken entspricht. Beispiel: Eine medizinische Praxisassistentin ist von Januar bis April zu 20 % erwerbstätig. Ab Mai erhöht sie ihr Arbeitspensum auf 50 %. Sie ist somit zwar dauernd erwerbstätig, da sie die Erwerbstätigkeit das ganze Jahr über ausübt, aber eben nicht vollzeitlich."
Fazit:
Es ist kompliziert und man muss differenzieren. Einmal die Rentenhöhe und die Mindestbeitragssumme. Alles zusammen ergibt dann die Rentenhöhe. Zahlt man also nur den Mindestbeitrag bekommt man weniger Rente. Hat man Fehljahre bekommt man weniger Rente.