1. Portal
  2. Schweiz Handbuch
    1. Arbeiten in der Schweiz
    2. Aufenthalts­­bewilligung
    3. Autoeinfuhr und Ummeldung
    4. Budgetplaner
    5. Checkliste Auswandern
    6. Einfuhr­bestimmungen
    7. Führerschein umschreiben
    8. Gehaltsabrechnung
    9. Grenzgänger
    10. Haustiere bei der Auswanderung
    11. Kranken­versicherung
    12. Öffentlicher Verkehr
    13. Steuern
    14. Telefon, Internet und TV
    15. Umzug in die Schweiz
    16. Verkehrsregeln
    17. Versicherungen
    18. Wohnungssuche
    19. Vorsorge - Das 3-Säulen-System einfach erklärt
  3. Schweiz Erleben
    1. Brauchtum und Feste
    2. Buchtipps
    3. Die schönsten Passstrassen
    4. Einbürgerung
    5. Ideen für 1. August
    6. Knigge für die Schweiz
    7. Rezepte aus der Schweizer Küche
    8. Schweizerdeutsch Wörterbuch
  4. Blog
  5. Forum
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Mitgliederliste
    3. Mitgliedersuche
    4. Wer ist online?
  6. Auswandererblogs
    1. Alle Blogartikel
  7. Beratung und Angebote
    1. Krankenversicherung
    2. Hausrat- und Haftpflichtversicherung
    3. Reiseversicherung
    4. Motorrad- und Autoversicherung
    5. Rechtsschutzversicherung
    6. Umzugsunternehmen finden
    7. Vorsorge (Säule 3a/3b)
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Forum
  • Artikel
  • Seiten
  • Blog-Artikel
  • Erweiterte Suche
  1. About Swiss Forum
  2. Forum
  3. Fragen und Antworten
  4. Alltag in der Schweiz

Rücktrittsrecht in der Schweiz

  • MotU
  • 9. September 2020 um 14:05
  • MotU
    28
    MotU
    Reaktionen
    443
    Beiträge
    835
    Wohnort
    Zürich
    Herkunft
    Deutschland
    • 9. September 2020 um 14:05
    • #1

    Grüezi mitenand,

    ich habe mal eine Frage zum Schweizer Vertragsrecht. In der EU gibt es ja eine gesetzliche Frist in der man zurücktreten kann. In der Schweiz habe ich solch eine Information über sogenannte Haustür-Verträge gefunden. Meine Sachlage sieht folgendermassen aus:
    Weiterer Nachwuchs ist auf dem Weg. Aus Erfahrung bemühen wir uns bereits jetzt um einen Krippenplatz. So landeten wir bei einer, deren Leitung eher unsympathisch war, aber die Erzieherinnen machten einen guten Eindruck und die geografische Lage wäre optimal für uns.
    Die Verfügbarkeit unserer Daten würde uns nur mitgeteilt, wenn wir unsererseits den Betreuungsvertrag unterzeichnen und einreichen. Was wir taten. Ab dem Moment ging alles bergab: Die Leitung war nicht mehr erreichbar, hielt sich nicht an Absprachen über Telefontermine, gibt immer noch keine Auskunft über unser gewünschten Tage. Ein von denen unterzeichnetes Vertragsexemplar liegt uns auch noch nicht vor.
    All das hat uns bewegt den Vertrag zu annullieren, da die Vertrauensbasis einfach nicht gegeben ist und wenn jetzt schon keine Absprachen/ Vereinbarungen eingehalten werden, wie sieht es dann aus, wenn das Kind dort betreut wird?

    Im Vertrag steht nun, dass dieser bereits verbindlich ist. Des Weiteren werden bei Kündigung 3 Monatsgebühren verlangt (ca. 4700CHF in unserem Fall). Daher unser Frage, haben wir einen rechtlichen Anspruch diesen Vertrag zurückzuziehen OHNE Kosten? Unserem Verständnis nach ist noch kein Vertrag zustande gekommen, da wir kein von denen unterschriebenes Exemplar haben, somit wäre die Gebühr hinfällig. Aber die könnten auch einfach jetzt unterschreiben, es rückdatieren und sich darauf berufen? Oder gilt das erst, wenn wir von deren Unterschrift in Kenntnis gesetzt wurden?
    Wir sind jetzt 10 Tage nach dem wir das von uns unterschriebene Dokument eingereicht haben, also noch innerhalb von 14 Tagen, allerdings haben wir das "Verkaufsgespräch" gesucht, damit gilt die Haustür-Regelung nicht. Gibt es andere Rechtslagen, die uns helfen?

    Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

  • jan82
    32
    jan82
    Reaktionen
    687
    Beiträge
    1.117
    Wohnort
    Baar (CH) und Ozorków (PL)
    In der Schweiz seit
    2007
    Herkunft
    Niedersachsen
    • 9. September 2020 um 14:39
    • #2

    Hallo

    Erstmal meinen Glückwunsch zum Nachwuchs!

    Also als erstes muss mal festgestellt werden, dass bei einem Kita-Vertrag Formfreiheit gilt. Dieser ist nur schriftlich, damit beide Parteien etwas in der Hand haben. Grundsätzlich könnte der aber auch mündlich geschlossen werden.
    Die Frage ist also nicht, ob der Vertrag unterschrieben wurde, sondern, ob ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen ist (denn das geht auch komplett ohne Unterschriften). Ein allgemeines Rücktrittsrecht wie in der EU gibt es IMHO nicht.

    Indem ihr den Vertrag unterschrieben habt (auch ohne Betreuungszeiten), habt ihr recht offensichtlich erklärt, dass ihr einen Vertrag abschliessen möchtet. Die Annahme dieses Vertrags durch die Kita erfolgt natürlich in der Regel durch das unterschriebene Gegenexemplar - keine Frage. Du kannst Verträge aber auch konkludent oder stillschweigend annehmen. Wenn die Kita bei euch also bspw. direkt danach angerufen hat und erklärt hat, dass man den Vertrag annimmt oder aber so gehandelt hat als wäre der Vertrag abgeschlossen (bspw. durch das Zusenden einer Rechnung) würde ich davon ausgehen, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Wie es da mit der Beweiskraft aussieht: Keine Ahnung. Aber wegen 4700 CHF geht man vermutlich auch nicht vor Gericht, sondern sucht eine gütliche Einigung.

    Wenn ihr bisher noch nichts gehört habt, würde ich direkt per Einschreiben den Rücktritt vom Vertrag erklären. Und ich denke das wird klappen.

    Gruss,
    Jan

  • Maik
    43
    Maik
    Administrator
    Reaktionen
    890
    Beiträge
    1.987
    Wohnort
    Luzern
    In der Schweiz seit
    August 2011
    Herkunft
    Dresden
    • 9. September 2020 um 14:50
    • #3

    Hallo MotU

    Als erstes einmal Herzlichen Glückwunsch zum anstehenden weiteren Nachwuchs. :thumbs_up:

    Es gibt im Schweizer Vertragsrecht (Obligationenrecht OR) kein Rücktrittsrecht. Nur in wenigen Fällen gibt es eine Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen. Mehr dazu hier: https://www.konsumentenschutz.ch/vertraege_widerrufen_welche/

    Habt ihr im Vertrag etwas von Probezeit drin stehen? Manche Krippen haben sowas im Vertrag drin. Das wäre vielleicht eine Möglichkeit.

    Beim Beobachter habe ich aber noch folgendes gefunden, das könnte noch ein Ansatz sein:

    Zitat von Beobachter

    Anders ist die Rechtslage, wenn die Krippe berechtigten Anlass zur Kündigung gibt. Vertraglich vereinbarte Kündigungsbestimmungen müssen beispielsweise nicht beachtet werden, wenn das Kind unzumutbar gefährdet ist – etwa wegen mangelnder Hygiene, hoher Personal­fluktuation oder weil die Angestellten ­unprofessionell arbeiten. Falls solches ­zutrifft, können Sie den Vertrag per sofort kündigen.

    Quelle: https://www.beobachter.ch/familie/kinder…sofort-kundigen

    Schöne Grüsse
    Maik

    Profitiere von exklusiven Angeboten und Beratung:

    • Umzugsunternehmen finden
    • Krankenversicherung
    • Hausrat- und Haftpflichtversicherung
    • Motorrad- und Autoversicherung
    • Persönliche Vorsorge (Säule 3a/3b)

    Unterhaltsame Videos zum Thema Schweiz

    :flag_Switzerland: >>> About Swiss auf YouTube <<< :flag_Switzerland:

  • MotU
    28
    MotU
    Reaktionen
    443
    Beiträge
    835
    Wohnort
    Zürich
    Herkunft
    Deutschland
    • 9. September 2020 um 16:07
    • #4

    Hoi,

    Danke für Eure Antworten und Glückwünsche.

    Zunächst zu Jans Antwort: Wir haben GAR NICHTS von denen bis heute erhalten. Keine Rechnung, keine Bestätigung (oder Absage) der gewünschten Tage, keinen Anruf wie vereinbart etc. Wir fanden es schon komisch, dass die Leiterin nicht einmal nachgucken wollte, ob die Tage gingen ohne unterschriebenen Betreuungsvertrag. Unsere Alarmglocken gingen an, aber wir haben auf Snooze gedrückt....

    Zu Maiks Antwort: Die Info vom Konsumentenschutz hatte ich auch gefunden, der uns leider nicht hilft. Ich hatte die letzte Hoffnung, dass ich das "eigentliche Gesetz" nicht gefunden habe. Der Beobachter hilft evtl. nur indirekt. Das Kind, das Mitte nächsten Jahres betreut werden soll ist noch nicht einmal geboren. Von daher kann keine Rede von Gefährdung des Kindeswohls sein. Nur, dass wir den Verdacht haben, dass es nicht gut laufen könnte...

    Danke nochmals

Registrierung

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen
  1. Datenschutzerklärung
  2. Nutzungsbedingungen
  3. Impressum
  4. * Affiliate Links
  5. Kontakt
  6. Webseite erstellt durch Webagentur Maik
Community-Software: WoltLab Suite™