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  4. Auto und Führerschein

Zoll Kontrollschilder

  • almdudler
  • 1. Juni 2021 um 18:57
  • almdudler
    2
    almdudler
    Beiträge
    2
    • 1. Juni 2021 um 18:57
    • #1

    Hallo Zusammen!

    Ich bin im September 2020 in die Schweiz umgezogen um mein Masterstudium zu beginnen. Momentan habe ich einen Ausländerausweis der Kategorie B.

    Mit dem Umzugsgut, was ich unter Beibehaltung meines deutschen Wohnsitzes eingeführt habe, hatte ich das Formular 15.30 für mein Auto bekommen. Dieses gilt 2 Jahre, also bis zum Ende meines Studiums.

    Diese Woche war ich beim Strassenverkehrsamt Zürich um meinen Führerschein einzutauschen, was ich auch getan habe. Mein Problem & Frage ist nun jedoch bezüglich meines Fahrzeuges:

    Das Strassenverkehrsamt meint, dass ich meine deutschen Nummernschilder nicht weiterhin fahren darf, sondern das Auto in der Schweiz immatrikulieren muss. Das geht entweder durch Einfuhr des Fahrzeuges oder durch Zollkontrollschilder.

    Die Einfuhr des Fahrzeuges als Umzugsgut ist nicht möglich, da ich meinen Wohnsitz in Deutschland behalten habe und nur als Student in der Schweiz wohne. So hat es mir zumindest der Zoll heute erklärt, womit eine Einfuhr des Fahrzeuges als Umzugsgut unmöglich ist.

    Muss ich mein Auto nun mit den Zollkontrollschilder immatrikulieren lassen? Was genau passiert mit meiner deutschen Zulassung, wenn ich mit den Zollkontrollschilder mein Auto in der Schweiz immatrikuliere? Kann ich es immernoch bedenkenlos nach Deutschland, nach dem Studium zurück bringen? Hat jemand Erfahrung mit den Zollkontrollschildern und kann mir genauer erklären, was es damit auf sich hat? Was passiert wenn ich mit meiner Deutschen Nummer weiter fahre? Auf dem Formular 15.30 steht allerdings ja auch, dass das Fahrzeug mit Schweizer Kontrollschildern versehen werden muss!

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • heisseisen
    12
    heisseisen
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    148
    • 2. Juni 2021 um 08:46
    • #2

    Hallo almdudler

    Warum ist die Einfuhr des Fahrzeugs nicht möglich? Du hast doch genau das getan indem Du es beim Zoll als Umzugsgut angemeldet hast und das 15.30 erhalten hast.

    Zurück geht es nach 2 Jahren dann wieder als Umzugsgut.

    Beste Grüsse

    tobi

  • heisseisen
    12
    heisseisen
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    • 2. Juni 2021 um 09:39
    • #3

    Sorry, ziehe zurück. Hatte ich jetzt mit 13.20 verwechselt

  • basileus
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    basileus
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    • 3. Juni 2021 um 09:10
    • #4
    Zitat von almdudler

    Was passiert wenn ich mit meiner Deutschen Nummer weiter fahre?

    Ich kann dir leider nicht sagen, wie es sich mit den Zollkontrollschildern verhält. Ruf dazu am besten nochmal beim Zoll an.

    Allerdings kann ich dir sagen, dass du nicht einfach mit dem deutschen Kennzeichen weiter fahren kannst. Wenn dich die Schweizer Polizei kontrolliert, kostet das sehr viel Geld. Wir sprechen hier von vierstelligen Beträgen. Du darfst mit einem Schweizer Führerschein kein Auto mit EU-Kennzeichen fahren in der Schweiz.

  • Markus Schulz
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    Markus Schulz
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    • 3. Juni 2021 um 15:35
    • #5

    Hüstel. Doch, wenn das Auto in der Schweiz verzollt ist kann man es auch mit einer deutschen Zulassung fahren. In dem Fall ist es i.d.R. dann doppelt verzollt (in der EU & in der Schweiz). Die "Nationalität" des Führerausweises hat darauf keinen Einfluss. Allerdings gibt es für den Führerausweis Umschreibepflichten nach Wohnsitznahme. Zudem gibt es ja auch noch den versicherungsrechtlichen Aspekt, die Frage ist immer ob die Versicherung zustimmt ein Fahrzeug unter Schutz zustellen, das seinen üblichen Gebrauch im Ausland hat.

    Long story short: basileus liegt da genau richtig: es wird teuer wenn es nicht abgeklärt ist.

  • almdudler
    2
    almdudler
    Beiträge
    2
    • 3. Juni 2021 um 17:18
    • #6

    Also mein unverzolltes Fahrzeug darf ich ja mit dem Formular 15.30 in der Schweiz benutzten, da dieses Formular es ja von der Verzollung befreit. Der Zoll meinte dazu nur dass die Problematik mit den Schildern sie als den Zoll nicht betrifft, da für sie die Sache durch das Formular 15.30 geregelt ist. Sie haben darauf hingewiesen, dass das nur Sache der Kantonalen Verkehrsverwaltung ist.

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