Zitatkomplexere Sachverhalte (zum Beispiel Mieteinnahmen aus Deutschland mit Wohnsitz Schweiz) berücksichtigen können
Nein, muss sie nicht. Immobilien werden im Belegenheitsstaat besteuert, auch deren Erträge. (siehe DBA D-CH)
Für das Beispiel Mieteinnahme in Deutschland gilt: Du bleibst in D beschränkt Steuerpflichtig und musst dort jährlich eine Steuererklärung abgeben. Dabei gilt zu beachten, dass der Steuerfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht nicht gilt, in der Folge also ab dem ersten Euro Gewinn auch entsprechend Steuern zu zahlen sind. Zusätzlich sind viele Abzugsmöglichkeiten nicht mehr gegeben.
Für die Schweizer Steuererklärung wird lediglich der Wert der Wohnung benötigt, da dieser im Wertschriftenverzeichnis zur Bestimmung der Vermögenssteuer aufgeführt werden muss. Ein Ansatz von Kosten, Abschreibungen o.ä. auf die im Ausland befindlichen Immobilien ist nicht möglich.
Zu beachten ist, dass Vermögen jenseits der kantonalen Freigrenzen zum Wegfall der Quellensteuerpflicht führen kann und man eine ordentliche Veranlagung vornehmen muss. Teilweise gibt es auch die Pflicht zur NOV, das legt das zuständige Steueramt der Gemeinde auf Anfrage fest. Eine Vorabklärung empfiehlt sich in jedem Fall.