Beiträge von Markus Schulz

    Was spricht dagegen direkt in die Schweiz zu gehen und die Ausbildung hier zu absolvieren? Kann man nicht als Pflegekraft in Ausbildung eine Dienstwohnung oder Zimmer im Ausbildungsbetrieb beziehen?

    Dagegen spricht ganz schlicht die fehlende Einwanderungsmöglichkeit zwecks Ausbildung. Ein Ausbildungsvertrag erreicht regelmässig nicht die notwendige Summe zur Sicherung des Lebensunterhalts. In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit zwar, die muss aber über ein Backup in Form von Vermögen verfügen. Zusätzlich wird die Bewilligung dann immer nur mit einem Jahr Laufzeit erteilt, selbst wenn der Lehrvertrag über 4 Jahre inkl. Bewilligung durch den Kanton vorliegt.


    Wir haben das für meinen ältesten Stiefsohn so durchgezogen, haben allerdings den passenden finanziellen Background und verfügen über ausreichend Wohnraum in unserem Haus und waren vor seinem Zuzug bereits ein paar Jahre hier ansässig.

    Diesen Fall gibt es eher nicht. Um sich als Selbstständigerwerbender in der Schweiz eintragen lassen zu können muss man dort ansässig sein. Liegt eine Ansässigkeit vor, kann man problemlos mit seinem Geschäfts-Auto über die Grenze fahren, auch zu einem weiteren Wohnsitz im Ausland.


    Selbstständige aus Deutschland können problemlos mit Ihrem Auto über die Grenze in die Schweiz und dort arbeiten, insofern dies im Rahmen der Abkommen bleibt. Versteuert wird der Verdienst dann ganz normal in D unter Anwendung des Reverse Charge im Bereich der MWSt.

    Hilfreich wäre da sicherlich auch ein Blick auf das Steuer- und Sozialsystem von Zypern. Dabei ist zu beachten dass man den günstigen Non-Dom-Status beim Wohnsitzwechsel nicht mehr hat. Vorher sollte also geprüft werden, ob Einmalauszahlungen tatsächlich als Renten gewertet werden (dann sind 5% Steuern sehr günstig) oder als Einkommen (dann könnte das ein Griff ins Klo werden bei aktuell 35% auf Einkommen über 65.000 :winking_face:)

    Nur mal zur Klarstellung: Für ein in der Schweiz verzolltes und immatrikuliertes Fahrzeug hat der "Fahrzeugbrief" ebenso wie der "Fahrzeugschein" (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) keinerlei Bedeutung mehr. Diese werden durch den schweizerischen Fahrzeugausweis ersetzt.


    Das Ding mit dem "kein Fahrzeugbrief bei Leasing" ist eine andere Ebene. Wenn im Leasingvertrag eine Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherheit beim Leasinggeber vereinbart ist, dürfte eine Ausfuhr und Verzollung in einem anderen Rechtsraum ein heikles Problem sein. Das Fahrzeug befindet sich im Eigentum des Leasinggebers was in D (und der EU) über den Teil II belegt werden kann.


    Entscheidende Stelle hier ist also der Leasinggeber mit dem dies vorab geklärt werden muss. (Bestenfalls durch Zusendung der Zulassung Teil II zur Entwertung bei der Immatrikulation.)

    Die Lösung ist einfach: Das Auto muss in beiden Ländern verzollt sein, dann ist es machbar und es ist nur noch die Frage mit der Versicherung zu klären.


    DIe Geschichte wer was wo fahren darf hat nichts(!) mit dem Führerausweis zu tun sondern mit dem Land (Rechtsraum) in dem das Auto verzollt ist und dem Wohnsitzstaat des jeweiligen Fahrers. Der Führerausweis wird da immer nur als plakatives Hilfsmittel genommen.

    Du schreibst es doch selbst:


    "und bin damit Wochenaufenthalter mit G-Bewilligung" *


    Ein Grenzgänger kann keine steuerliche Ansässigkeit im Arbeitsland haben. Obendrein zeigt doch auch die Rückkehr an den Wochenenden an den eigentlichen Wohnort in D, dass der persönliche Lebensmittelpunkt eher dort zu suchen ist. Wieso richtet man sich sonst nach einer "Auswanderung" wieder einen Wohnsitz im Herkunftsland ein?


    Ich würde daher weiter den Gang zum Steuerberater empfehlen, sonst könnte ein lustiger Beamter vom FA noch denken, dass hier in den letzten Jahren (?) eine unzulässige Steuerverkürzung vorliegt.



    * Ergänzend mal die Definition vom Grenzgänger INFO Verein:


    Bei einem Wochengrenzgänger handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnt und am Wochenende zu seinem Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Steuerliche Folge ist die Besteuerung der schweizer Lohneinkünfte in der Schweiz zum vollen Quellensteuertarif bei gleichzeitigem Progressionsvorbehalt in Deutschland.


    Der Progressionsvorbehalt entsteht dadurch, dass das Globaleinkommen im Land der steuerlichen Ansässigkeit berücksichtigt wird. Also in D.

    Deine steuerliche Ansässigkeit liegt weiterhin in D. Die Einnahmen in CH (Anlage AUS zur EKSt.-Erklärung) stehen unter den Progressionsvorbehalt, das wird zur Veranlagung der Einnahmen aus Pacht und Vermietung auch gebraucht.


    Wo die Aktien "liegen" ist in der Konstellation unerheblich, das fällt dort an wo das Globaleinkommen versteuert wird, und das ist bei Dir in D.


    Bitte suche einen Steuerberater auf um Dich vor teuren Überraschungen oder schlimmeren zu bewahren.

    Wie weit soll / darf die Wohnung denn von Aarau entfernt sein? Ist die Arbeitsstelle per ÖV erreichbar, dann kann man sich an den S-Bahnen entlang hangeln.


    Schau mal das Wynental (z.B. Gontenschwil) an, dort ist es relativ günstig und die Leerstandsziffern recht hoch. Würde ich gegenüber dem AirBnB bevorzugen, zumal aufgrund der Wohnungsnot nun der Kampf der Politik gegen AirBnB begonnen hat.


    Dazu musst Du einen Wohnsitz in Ch vorweisen, dann bist Du in D zwar noch Abgabepflichtig für 5 Jahre (Bilaterales Abkommen) aber Du zahlst nur in CH die Steuer, D erhebt Steuer mehr, nach 5 Jahren entfällt die Steuerpflicht in D und in CH werden die Steuern für dich noch etwas günstiger.

    Das ist grob falsch. Eine Ansässigkeit in D führt immer auch zur Steuerpflicht in D. Ob es allerdings zur Veranlagung kommt, hängt vom Ort ab, an dem der Verdienst erzielt wird. Ein Wochenaufenthalter mit ausschliesslicher Einnahmequelle in der Schweiz kann dadurch in D ohne Steuerzahlung auskommen. Auf die "Homeoffice"-Regelungen im Rahmen von Corona kann man sich nicht verlassen. Gerade was die Arbeit im Homeoffice angeht, ist Deutschland extrem daran interessiert, diese Arbeit auch in D veranlagen zu lassen. (siehe Grenzgänger im Visier des FA Trier. Hier geht es genau darum im Bezug auf Grenzgänger nach Luxemburg. Aus Sicht von LU wird "Jagd" auf die Grenzgänger gemacht...)


    Weiter "entfällt" nach 5 Jahren keine Steuerpflicht, die nachlaufenden Besteuerungen sind an die Ansässigkeit geknüpft. Und die wird gerade im Modell Wochenaufenthalter nicht verlagert.


    Bei Fragen empfiehlt sich ein Besuch beim Experten, also beim Steuerberater und beim Treuhänder.

    Zur KV nur zur Sicherheit: Wenn Deine Frau nicht erwerbstätig ist, wie ist sie dann krankenversichert? Weder die KVG in CH noch die PKV in D kennen eine Familienversicherung. Hier müsstest Du also mit anderen Beiträgen für Frau und (!) Kind rechnen.

    Ein Immobilien-Erwerb durch Schenkung im Ausland löst in der Schweiz tatsächlich keine Schenkungssteuer aus. Aber in D. Dort müssen die Freibeträge beachtet werden und die Schenkung dem zuständigen Finanzamt aktiv gemeldet werden. Ob diese dann eine Veranlagung vornehmen wollen, bleibt denen überlassen, manchmal verjährt es bevor die auffordern.


    Wenn die Schenkung einen "Wert" hat, dann muss das sicherlich in der Schweiz angegeben werden. Ich hatte irgendwo mal einen Link auf die unterschiedlichen Beträge gesetzt, ab denen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung je nach Kanton vorzunehmen ist. das geht z.T. bei 50k los. Ggfs. wird das Vermögen nur satzbestimmend genommen, aber es muss angegeben werden. Hier kann man unkompliziert beim Steueramt der Wohngemeinde nachfragen.


    Interessant wäre es zu wissen, ob die Liegenschaft Erträge abwirft. Dann entsteht auf jeden Fall eine beschränkte Steuerpflicht. "Beschränkt" ist dabei als Nachteil zu verstehen, da es keine Grundfreibeträge gibt. Es müssen also auf jeden Euro Ertrag Steuern gezahlt werden. Grundsteuer muss ohnehin entrichtet werden.


    Steuerliche Nachteile (von der Vermögenssteuer und der theoretischen Satzbestimmung bei der Einkommenssteuer in CH abgesehen) entstehen aus Sicht eines Auswanderers sicherlich in Deutschland. Je nach Art der Liegenschaft liegt eine Wohnstätte vor, das hat Auswirkungen auf nachlaufende und überdachende Besteuerungen. Im Bereich der Erbschafts-Steuer kann es fatale Auswirkungen haben.


    Die Instandhaltung und auch alle weiteren Auslagen (Verwaltungskosten, Fahrkosten, Unterhalt usw.) sind in der Schweiz steuerlich natürlich nicht wirksam, das wäre auch seltsam. In der EÜR in D können diese in Teilen angesetzt werden (Fahrtkosten i.d.R. wohl nicht). Das hilft natürlich nur bei Erträgen aus der Liegenschaft.


    Für den schweizerischen Teil kann man sicherlich jeden Treuhänder ansprechen. Für den deutschen Teil dann einen Steuerberater in D. Die sollten mit dem Stichwort "beschränkte Steuerpflicht" zurechtkommen. (Insgesamt wäre dieser Fall ja nicht so speziell.)

    Lieber Kutscher


    Wieso sollte ich in Deutschland auch steuerpflichtig sein? Laut den bilateralen Verträgen bin ich an meinem Lebensmittelpunkt steuerpflichtig. Das ist die Schweiz. Da ich in der Schweiz lebe und arbeite. In Deutschland generiere ich weder Einkommen noch habe ich Vermögen.

    Dies ist jedenfalls die Aussage einer Steuerkanzlei. Vielleicht hast du ja andere Informationen :smiling_face: ?

    Für die Begründung einer Wohnstätte nach AO braucht es weder Einkommen noch Vermögen in D. Und die entscheidende Frage der Ansässigkeit ist nicht ohne Grund ein grösseres Thema im DBA. Genau hier entsteht dann auch die Frage, wieso sich jemand der in der Schweiz "lebt", 3 Tage pro Woche wieder in D aufhält. Das tönt nach Arbeit in CH und leben in D. Und damit mindestens mal nach einer notwendigen Abklärung der Ansässigkeit. Als FA vermute ich doch sofort das private & soziale Umfeld in D.

    Es kommt darauf an:


    - wie weit ist das Haus von der Schweiz entfernt?

    - wie schaut es mit Familie/Lebensumfeld aus?

    - wie ist das Setup in der Schweiz?


    Als FA-Mitarbeiter wäre ich in diesem Fall skeptisch, da die Beibehaltung der Wohnstätte anstelle einer Vermietung schon mal bemerkenswert ist. Ein Haus verursacht relativ hohe Kosten (Wasser, Strom, Unterhalt, Steuern, Perimeterbeiträge usw.) Da muss man schon einen guten Grund haben das vorzuhalten.


    Weniger kritisch dürfte es sein, wenn z.B. nach Ende eventueller Probezeiten das Haus vermietet/verkauft wird.


    Nach AO bleibt also mindestens eine Wohnstätte in D. Damit laufen die gefürchteten 5 Jahre bei den nachlaufenden und überdachenden Besteuerungen nicht los. Ob es als Verlagerung der Ansässigkeit anerkannt wird kann nur das zuständige FA rechtssicher beantworten. Aber klug ist das Szenario für eine "Auswanderung" aus diversen Gründen nicht.

    Wenn Du vor Ort warst wäre ein Ausweisen der MWSt. sogar falsch :beaming_face_with_smiling_eyes:


    Gut für Dich sind dann Ausgabenbelege, die Du unter den Betriebskosten aufführen wirst. Mein erstes nennenswertes Mandat in der Schweiz hatte damals in D eine Umsatzsteuer-Prüfung durch das FA ausgelöst. Denn statt USt. abzuführen habe ich plötzlich Forderungen bei der Vorsteuer gehabt. Saubere Buchführung ist also anzuraten. Eine MWSt-ID des Schweizer Kunden musst Du auch nicht aufführen (das System ist ohnehin nicht im EU-System eingebunden), ein "reverse charge" Vermerk kann drauf.

    Es kommt sicherlich auf die Art des "Produktes" an. Allerdings ist dann eine "Ausfuhr" nötig um die 19% rückfordern zu können. Stelle ich mir bei einem Video eher schwer vor. Ort der Dienstleistung/Produktion ist ja offensichtlich Deutschland, daher ist es in D auch steuerbar.


    Für das bekannte "Reverse-charge"-Verfahren müsste die Leistung bereits steuerfrei sein (z.B. weil eine Dienstleistung am Ort des Empfängers erbracht wird (hier: Du fährst in die CH und arbeitest dort, stellst dann in D die Rechnung an den Kunden in CH)), dann muss der Empfänger in der CH die 7.7% bezahlen.


    Eine Anstellung und damit Quellensteuer kommt nur dann in Fragen, wenn Du auch in CH arbeitest. Alle anderen Konstellationen münden ziemlich sicher in der Gründung einer Betriebsstätte in D und einer dortigen Steuer- sowie SV-Pflicht. Das gleichen vermeintlich gesparte 11.3% bei der MWSt. sicher nicht aus.

    Leben wir in der gleichen Schweiz wie Ihr?


    Hier gibt es Recycling-Höfe ohne Ende, im Aargau expandiert der (besser die) Bertschi mit einem weiteren grossen Center.


    Die Migros bietet Sammelsäcke für Plastik an, inkl. Entsorgung in der Filiale.


    Und in Bezug auf Bio-Müll: die Überbauung in Züri in der ich 2012-2013 gewohnt habe hatte bereits gemeinsame grosse Biotonnen. Und die Firma Müllex (vermutlich der Marktführer im Bereich der Abfallsysteme unter der Haushalts-Spüle) beschreibt den zweiten Behälter seiner Systeme mit


    Zitat


    Der Zusatzbehälter bietet sich als Aufbewahrungsort für grössere Mengen an Biomüll, Recyclinggüter oder Putzutensilien an.


    Mülltrennung hat aus meiner Erfahrung hier einen hohen Stellenwert, ohne ein Zwangssystem wie den grünen Punkt. Wer sich allerdings nicht dafür interessiert kann auch alles in den Restmüll geben und dann im Gegenzug dafür bezahlen....die verursachernahe Abrechnung über Säcke oder Märkli machen das ja möglich.


    Die Abfallverwertung lag 2021 bei jeweils 81% Papier und Karton, 95% Glas, 91% Aludosen und 82% PET. Ohne Pfandsystem eine eigentlich beachtliche Quote. (BTW: Die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) vom 5. Juli 2000 schreibt für Glas-, PET-, und Aluminium-Getränkeverpackungen eine Verwertungsquote von mindestens 75% vor. Wird diese Verwertungsquote nicht erreicht, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Pfand einführen.) :nerd_face:

    Ein WG-Zimmer in der Schweiz und eine Mietwohnung in Deutschland spricht objektiv gegen eine wirksamen Verlagerung der Ansässigkeit (hier vermutlich mit "Hauptwohnsitz" gemeint). Eine angemietete Wohnung kann man auch nicht selbsttätig als "Ferienwohnung" anmelden.


    Um bestenfalls teure Fehler oder gar Tatbestände zu vermeiden würde ich dringend ein klärendes Gespräch mit einem Experten für diesen Fachbereich empfehlen. Die hier gegebenen Informationen reichen zur Erfassung der Situation nicht aus.