Es kommt darauf an
Zum einen muss man in dem Fall ggfs. die nachlaufende Besteuerung für die Erwerber beachten. Und zum anderen muss man dann schauen, ob es nicht ein DBA-E zwischen den Ländern gibt das anderes regeln könnte.
Da wir hier im Schweiz-Auswanderer-Forum sind, kann ich das DBA-E zwischen D und CH heranziehen. Und da findet man im Art 4.4 die nächste "nachlaufende Besteuerung":
(4) Hatte ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz und hatte er vorher über eine ständige Wohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, so kann das Nachlassvermögen ungeachtet der Artikel 5-8 Absatz 1 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor der Aufgabe seiner letzten Wohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland mindestens fünf Jahre über eine solche Wohnstätte verfügt hatte und sein Tod in dem Jahr, in dem er zuletzt über eine solche Wohnstätte verfügt hatte, oder in den folgenden fünf Jahren eingetreten ist.
Heisst: wer als Erblasser länger als 5 Jahre in D - ungeachtet seiner Nationalität - gelebt hat, muss seine letzte Wohnstätte (Achtung: nicht Wohnsitz!) mindestens 5 Jahre vor Eintritt des Erbfalls nachweislich aufgegeben haben, um sein Erbe vor der Besteuerung nach deutschem Recht gesichert zu haben.
Hier kommen dann im konkreten Fall noch Besonderheiten hinzu, z.B. wenn der Erblasser Schweizer Staatsbürger ist, dann gibt es besagtes Heimatvermögen dass u.U. von der Besteuerung ausgenommen werden kann. Und noch jede Menge Spezialfälle. Aber ganz so einfach wie von Dir formuliert ist es leider nicht. Ausser es ist Jahrzehnte her.
Relevant ist dabei auch nicht der Ort des Todes sondern der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes.