Beiträge von Markus Schulz

    Ich denke, das ist das "Gemotze" derjenigen, die aus irgendwelchen Gründen aus Deutschland wegwollten (aktuell sind das ja recht viele) und mit der Erwartung in der Schweiz ankommen, dass alle ihre persönlichen Probleme durch die Auswanderung gelöst sind. Sei es die unfreundliche Nachbarschaft, der neidende Arbeitskollege, Gebührenlasten, all das soll verschwinden und man am besten noch von allen hofiert werden. Dazu noch ein wenig Verweigerungshaltung bei der Integrationsarbeit, Negieren dass man eine "Bringschuld" hat, Ablehnen der vorhandenen Strukturen, Gewohnheiten und Bräuche und schon ist der jammernde, motzenden und vor allem besserwisserische Deutsche parat seinem Unmut Luft zu machen.

    "Hallo und Grützi"


    :face_screaming_in_fear: Dir droht die Ausschaffung bevor Du hier bist :grinning_squinting_face:


    Kanton oder Ort der Anstellung wäre spannend zu erfahren, dann kann man vielleicht ein paar Tipps zur Wohnungssuche geben :slightly_smiling_face:

    Mein Treuhänder hat davon berichtet, dass Fragen der SV-Pflicht in Deutschland häufiger von den deutschen Behörden bei Selbstständigerwerbenden aufgeworfen werden als bei Angestellten einer Firma. Der Grund ist halt dass aus den Rechnungen nicht automatisch auf den gleichen MA geschlossen werden kann - im Gegensatz zu einem Einzelunternehmer. Daher war das auch ein Grund diesen Weg zu empfehlen. (Ich hatte noch Mandate in Deutschland und Luxemburg) Wie genau Österreich das nimmt weiss ich nicht, aber am Ende unterliegen die alle den EU-Regelungen. Zudem bist Du ja nicht nur auf Kunden in Österreich oder der Schweiz beschränkt.

    Das wird nicht gehen. Ein Einzelunternehmen ist keine in sich selbstständige juristische Person. Damit gibt es auch keine Trennung von Geschäfts- und Privateinkommen und -vermögen. Somit ist die Anmeldung im Wohnsitzkanton zwingend. Eine Eintragung im Handlesregister ist ab 100.000 CHF Umsatz obligatorisch, ab 500.000 CHF auch eine Buchhaltung gemäss Obligationenrecht.


    Einzelunternehmen: beliebte Rechtsform für Gründer
    Alle wichtigen Informationen, die es für die Gründung einer Einzelfirma braucht. Informieren Sie sich hier.
    www.kmu.admin.ch


    Die Anmeldung bei der AHV am Ort der Tätigkeit erfolgt i.d.R. nach der Eintragung. (Auch Einzelfirmen unter 100.000 CHF Umsatz können sich im Handelsregister eintragen lassen, das ist auch verschiedenen Gründen auch ratsam.)


    Dein "Modell" mit Sitz der Firma in einem anderen Kanton geht nur über das Vehikel einer juristischen Person, i.d.R. also eine Kapitalgesellschaft. Ob die Steuerersparnis im Kanton Zug allerdings dann so hoch ist, dass es die zusätzlichen Kosten in Form von Büro, Wegezeiten, noch grösserer Admin ausgleicht, könnte insbesondere zum Start fraglich sein.


    Firmengründung: Tipps vor dem Start und Hilfsangebote
    In der Schweiz ist es vergleichsweise einfach, ein Unternehmen zu gründen. Nur für wenige Berufe benötigt man dazu besondere Bewilligungen.
    www.kmu.admin.ch


    Selbstständigerwerbende
    Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, müssen Sie einige administrative Dinge erledigen. Hier eine Checkliste, damit Sie nichts vergessen.
    www.ch.ch

    Es hat mehrere Vorteile:


    - Die Gründung einer Kapitalgesellschaft weist überzeugend eine Substanz nach, insbesondere wenn bei einer AG das Kapital vollständig liberiert wird. Die Bewilligung sollte dann kein Problem sein.

    - Dein Gehalt ist besser gestaltbar, das hat Vorteile bei der Sozialversicherung aber insbesondere auch bei den Steuern.

    - Fragen der Entsendung im Bereich der SV sind in diesem Fall weit weniger kritisch als bei Selbstständigerwerbenden

    - Die Steuern in der Kapitalgesellschaft sind i.d.R. deutlich tiefer (AG wird in unserem Kanton linear besteuert), darüber ist auch hier eine Steuergestaltung möglich


    Das ganze macht aber auch nur Sinn, wenn entsprechend Substanz und damit auch Verdienst vorhanden ist der die dafür notwendige Admin sinnvoll erscheinen lässt. Wenn aber hinreichend Umsätze vorhanden sind um ein Leben in der Schweiz zu finanzieren: go for it.

    Ich war vor der Migration in D selbstständig. Wir mussten allerdings keinen Mittelnachweis führen, dafür haben wir aber zum Umzug direkt ein Haus in der Schweiz gekauft.


    Weiter habe ich erst eine AG in der Schweiz gegründet und mich dann dort angestellt. Dafür haben wir das Vehikel der Zusicherung einer Bewilligung genutzt, da ich zum Zeitpunkt der Migration strenggenommen noch keinen Arbeitsvertrag hatte. Damals haben wir das alles mit dem Kanton Aargau vorab geklärt. (Zusicherung der Bewilligung und Feststellungsverfügung für den Hauskauf als Personen im Ausland).


    Im Unterschied zu Dir hatte ich auch bereits ein Mandat in der Schweiz. Aber vom Prinzip sollte Dein Weg auch gehen. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) wäre aber sicherlich vorteilhafter, insbesondere bei der Betrachtung der Sozialversicherung etc.

    Ergänzend noch der Hinweis dass Erträge aus Optionsverkäufen steuerfrei sind, gerne angeboten als strukturierte Produkte insbesondere an ältere Personen die so in der Rente einen steuerfreien Ertrag generieren können. :nerd_face:


    Und insbesondere wenn es sich um Millionen handelt die weiterhin in der Familie verbleiben sollen: bei der Strukturierung immer im Auge behalten, was ein unverhofftes frühzeitiges Ableben bedeutet und im Hinblick auf extrem unterschiedliche Erbschaftssteuergesetze agieren. Deutschland greift mit bis zu 30% zu, gerne auch nachlaufend.

    Zusätzlich der Hinweis:

    Steuerschulderschaft liegt beim Leistungserbringer.


    Das wäre der falsche Hinweis.


    Korrekt ist der Verweis auf den Leistungsort und damit auf reverse charge. (Webdienstleistungen sollten dem Hauptstandort des Kunden zugeschlagen werden. Damit muss dieser die Mehrwert-Steuer darauf entrichten)


    Ich habe das im Bereich der IT mit meiner AG so getan bei deutschen wie auch luxemburgischen Kunden. (In der Schweiz unterlag ich der MWSt., das spielt bei Leistung im Ausland aber keine Rolle.)


    (Exkurs :nerd_face: Als ich noch in D lebte, bin ich für Rechnungen in die Schweiz genau so verfahren. Das wurde bei einer umfangreichen Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch das zuständige dt. Finanzamt auch für völlig richtig bezeichnet.)

    " In den meisten Fällen steckt hinter den Schulden Wohneigentum. Sobald die Eigentümer in Pension gehen, frisst die Rückzahlung der Hypothek schonmal einen schönen Vorsorgebatzen weg"


    Könnte es sein dass die Studienersteller, mindestens aber die die darüber berichten, sich nicht mit den Besonderheiten der Schweizer Immobilien-Finanzierung auseinandergesetzt haben?


    In der klassischen Bezeichnung der ersten Hypothek muss diese (bis 65%) gar nicht amortisiert werden, die zweite Hypothek (65-80%) innert 15 Jahren oder spätestens bis zur Pensionierung. Nach der Pensionierung wird also nichts "weggefressen". Und die erste Hypothek bleibt stehen weil diese dem Eigenmietwert "entgegensteht" und darüber Steuern gespart werden. Die Abschaffung des Eigenmietwertes würde daher sehr schnell die Verschuldungsquote der Pensionäre senken und mittelbar sogar noch die Steuereinnahmen erhöhen.

    Zur Aufenthaltserlaubnis: Diese ist zwingend zu erteilen wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt oder der Lebensunterhalt der nächsten fünf Jahre aus dem eigenen Vermögen bestritten werden kann. Ein fehlender Steuerertrag für die Wohnsitzgemeinde ist kein Ablehnungsgrund.

    SR 142.203, jaja, aber es hat schon einen Grund warum es keinen definierten "Betrag X" gibt der als "ausreichend" niedergeschrieben wird, auch wenn es in der Verordnung den entsprechenden Anhaltspunkt gibt.


    Ergänzend noch für den Fragesteller: Der Depotwert sowie alles übrige Vermögen muss im Wertschriftenverzeichnis eingetragen werden und unterliegt damit der Vermögenssteuer. Die variiert wie alle Steuern je nach Kanton und Gemeinde ganz erheblich, kennt Mindeststeuern oder plafonierte Sätze etc :grinning_squinting_face:

    1. Viel zu komplex bzw. zu wenig Information um das in einem Forum zu diskutieren. Hier hilft ein Fachmann für die beiden Rechtsräume im Bereich Steuern.


    2. Die Punkte sind "und" Punkte. Daher wird es wohl in Richtung professioneller Anleger gehen, nicht zuletzt um auch ein AHV-pflichtiges Einkommen zu haben. Die 35% sind als Verrechnungssteuer ausgelegt, am Ende ist es also ein individueller Steuersatz der vom Gesamteinkommen abhängt.


    Wenn der Lebensunterhalt bereits aus Verkäufen und nicht anfallenden Erträgen bestritten werden muss, könnte es auch Fragen im Bereich der Aufenthaltserlaubnis geben. Welche Gemeinde hätte denn ein Interesse an einem Zuzug, der von vorneherein auf das Vermeiden nennenswerter Steuerbeiträge ausgelegt ist?


    (Sollte das Vermögen so hoch sein, dass es zu einer Pauschalbesteuerung kommt, wäre das egal, aber dagegen spricht halt dass nicht aus den Erträgen sondern von der Substanz gelebt werden soll :winking_face: )

    Ich fürchte hier geht es etwas durcheinander.


    Deine steuerliche Ansässigkeit wird in D verbleiben, da Du mit dem Lebensmittelpunkt Familie in D das nicht glaubhaft ändern kannst bzw. widerspricht das auch dem Aufenthaltstatus. Die Globalbesteuerung findet also in D statt. (z.B. Miet- /Pachteinnahmen, ebenso wird Dein Einkommen aus der Schweiz unter Progressionsvorbehalt gestellt falls z.B. die Frau einen Verdienst hat.)


    Die Versteuerung des Arbeitseinkommen in der Schweiz würde über die 60 Tage-Regelung funktionieren.


    Nach den neuen HO-Regeln müssen auch nur noch die "Mindestpendel-Bewegungen" eingehalten werden.

    Falls noch aktuell: Die Frau würde in diesem Fall für 5 Jahre in Deutschland steuerpflichtig für ihre aus Deutschland stammenden Einnahmen bleiben Art 4.4 DBA D-CH. Die dort formulierte Ausnahme trifft ja nur auf den Mann zu.

    Nach den 5 Jahren ist sicher im Rahmen des DBA zu diskutieren ob "Remote" zur Versteuerung in CH ausreicht oder D nicht doch Ansprüche erhebt.

    Der Vollständigkeit halber: Deutschland unterstellt alle Schweiz-Auswanderer (die länger als 5 Jahre in D steuerpflichtig waren) einer nachlaufenden Besteuerung auf aus Deutschland stammende Einkommen. Unabhängig davon bleiben natürlich Erträge in denen das Belegenheitsprinzip greift immer dort steuerpflichtig (i.d.R. sind das Miet-/Pacht-Einnahmen von Liegenschaften in D.) Nachzulesen im DBA D-CH. Das ist auch der Hauptgrund warum ein Umzug in die Schweiz unter Beibehaltung einer Arbeit in D so unattraktiv ist. Aus D stammende Einnahmen bei Selbstständigerwerbenden sind davon u.U. auch betroffen.


    Weiter gibt es dann noch nachlaufende Besteuerungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Und hier gibt es eine weitere Besonderheit: In diesem Steuerrecht zielt man nicht auf Wohnsitz sondern Wohnstätte, die eine viel niedrigere Schwelle hat. (Wohnstätte geht z.B. ohne Wohnsitzmeldung)


    Insofern gilt was CathayPacific schrieb: "Es kommt darauf an" und es empfiehlt sich, das nicht vorschnell abzuhaken.

    Wie kommst Du denn auf die Idee dass Dein Arbeitgeber eine "Besteuerung" durchführt, obendrein ohne Abgabe einer Steuererklärung durch Dich in D?


    Wenn es eine unselbstständige Tätigkeit war, kommt wohl auch kein Steuerabzug nach 50a in Betracht. Daher brauchst Du wohl im Rahmen der nachlaufenden Besteuerung schon eine Steuererklärung. Der Steuerbescheid ist dann in der Schweiz ggfs. hilfreich um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Die Satzbestimmung droht Dir bei Ansässigkeit in CH auch eher hier als in D.


    Tönt aber eher nach einem Fall für den Steuerberater in D sowie den Treuhänder in CH.

    Was spricht dagegen direkt in die Schweiz zu gehen und die Ausbildung hier zu absolvieren? Kann man nicht als Pflegekraft in Ausbildung eine Dienstwohnung oder Zimmer im Ausbildungsbetrieb beziehen?

    Dagegen spricht ganz schlicht die fehlende Einwanderungsmöglichkeit zwecks Ausbildung. Ein Ausbildungsvertrag erreicht regelmässig nicht die notwendige Summe zur Sicherung des Lebensunterhalts. In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit zwar, die muss aber über ein Backup in Form von Vermögen verfügen. Zusätzlich wird die Bewilligung dann immer nur mit einem Jahr Laufzeit erteilt, selbst wenn der Lehrvertrag über 4 Jahre inkl. Bewilligung durch den Kanton vorliegt.


    Wir haben das für meinen ältesten Stiefsohn so durchgezogen, haben allerdings den passenden finanziellen Background und verfügen über ausreichend Wohnraum in unserem Haus und waren vor seinem Zuzug bereits ein paar Jahre hier ansässig.

    Diesen Fall gibt es eher nicht. Um sich als Selbstständigerwerbender in der Schweiz eintragen lassen zu können muss man dort ansässig sein. Liegt eine Ansässigkeit vor, kann man problemlos mit seinem Geschäfts-Auto über die Grenze fahren, auch zu einem weiteren Wohnsitz im Ausland.


    Selbstständige aus Deutschland können problemlos mit Ihrem Auto über die Grenze in die Schweiz und dort arbeiten, insofern dies im Rahmen der Abkommen bleibt. Versteuert wird der Verdienst dann ganz normal in D unter Anwendung des Reverse Charge im Bereich der MWSt.

    Hilfreich wäre da sicherlich auch ein Blick auf das Steuer- und Sozialsystem von Zypern. Dabei ist zu beachten dass man den günstigen Non-Dom-Status beim Wohnsitzwechsel nicht mehr hat. Vorher sollte also geprüft werden, ob Einmalauszahlungen tatsächlich als Renten gewertet werden (dann sind 5% Steuern sehr günstig) oder als Einkommen (dann könnte das ein Griff ins Klo werden bei aktuell 35% auf Einkommen über 65.000 :winking_face:)

    Nur mal zur Klarstellung: Für ein in der Schweiz verzolltes und immatrikuliertes Fahrzeug hat der "Fahrzeugbrief" ebenso wie der "Fahrzeugschein" (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) keinerlei Bedeutung mehr. Diese werden durch den schweizerischen Fahrzeugausweis ersetzt.


    Das Ding mit dem "kein Fahrzeugbrief bei Leasing" ist eine andere Ebene. Wenn im Leasingvertrag eine Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherheit beim Leasinggeber vereinbart ist, dürfte eine Ausfuhr und Verzollung in einem anderen Rechtsraum ein heikles Problem sein. Das Fahrzeug befindet sich im Eigentum des Leasinggebers was in D (und der EU) über den Teil II belegt werden kann.


    Entscheidende Stelle hier ist also der Leasinggeber mit dem dies vorab geklärt werden muss. (Bestenfalls durch Zusendung der Zulassung Teil II zur Entwertung bei der Immatrikulation.)