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Ein kniffliger Fall

  • JanaBiene
  • 22. August 2023 um 20:45
  • JanaBiene
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    JanaBiene
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    • 22. August 2023 um 20:45
    • #1

    Guten Abend liebe Community,

    vorab, ich bin Jana, 28 Jahre und lebe im schönen Karlsruhe. :smiling_face_with_smiling_eyes: Vielleicht dürfte ich hier mal kurz eine Frage stelle, welche ich nach unzähligen Forenbesuche immer noch nicht benantwortet bekomme.

    Einfach gesprochen geht es einfach darum: Ich möchte gerne in Karlsruhe wohnen bleiben, und auf der Schweizer Seite des Bodensees einen unbefristeten Arbeitsvertrag annehmen. Meine Wohnung in Karlsruhe möchte ich behalten und aus Sicht des Finanzamts pendeln. Übernachten kann ich jederzeit bei meiner Tante am Bodensee (also ich muss mir keine Wohnung suchen).

    Frage: Gelte ich dann als Grenzgänger und zahle die 4,5% Quellsteuer und sonst nichts mehr? Weil ich habe gelesen, wenn ich mehr als 100 km weg wohne dann wäre ich davon befreit, oder verstehe ich das falsch.

    Das Problem ist einfach, ich finde diese Konstellation gibt es halt so selten. Grenzgänger sind ja meistens Leute an der Grenze, Freiburg oder so ... aber ich möchte halt in KA leben bleiben :face_with_rolling_eyes:

    Vielleicht kann mir irgendjemand mal konkret helfen oder sagen wie ich das am besten gelöst bekomme. Leben in Karlsruhe und arbeiten in der Schweiz (und keine sonstige Wohnung).

    Vielen lieben Dank im Voraus für eure Rückmeldung :smiling_face_with_hearts:

    LG, Jana

  • lieberjott
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    • 22. August 2023 um 21:04
    • #2
    Zitat

    Frage: Gelte ich dann als Grenzgänger

    Ja.

    Zitat

    ? Weil ich habe gelesen, wenn ich mehr als 100 km weg wohne dann wäre ich davon befreit, oder verstehe ich das falsch.

    Hier käme die so genannte 60 Tage-Regelung zum Zuge, weil ein Rückkehr zum eigentlichen Wohnort unzumutbar wäre. Dann wärest du simpel gesagt nur in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Auf welcher Seite vom Bodensee wohnt denn deine Tante?

  • JanaBiene
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    JanaBiene
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    • 22. August 2023 um 21:07
    • #3

    Danke, heißt also, sonst keine Steuern zu zahlen (in Deutschland) und ich muss dem Finanzamt in Karlsruhe auch nichts mitteilen?

    P.S. deutsche Seite 😊

  • lieberjott
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    • 22. August 2023 um 22:27
    • #4

    Mh, bei deutscher Seite ist das vermutlicher wieder kniffliger oder gar unmöglich. Aber da kenne ich mich zu wenig aus.

    Ist eher die Frage, ob du nicht bei deiner Tante einen Zweitwohnsitz anmeldest, ihr Miete zahlst und doppelte Haushaltsführung gelten machst.


    Das Grundprinzip der 60-Tage-Regelung ist hier erklärt: https://www.auswandern-schweiz.net/blog/die-60-ta…infach-erklaert

  • JanaBiene
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    JanaBiene
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    • 23. August 2023 um 07:43
    • #5
    Zitat von lieberjott

    Mh, bei deutscher Seite ist das vermutlicher wieder kniffliger oder gar unmöglich. Aber da kenne ich mich zu wenig aus.

    Ist eher die Frage, ob du nicht bei deiner Tante einen Zweitwohnsitz anmeldest, ihr Miete zahlst und doppelte Haushaltsführung gelten machst.

    :see_no_evil_monkey: Jetzt bin ich verwirrt. Ich dachte, ich gelte als Grenzgänger, zahle "nur" die 4,5% Quellsteuer in der Schweiz und ansonsten nichts wenn offizieller Wohnsitz weiterhin und ausschließlich Karlsruhe ist. Wieso könnte das jetzt nicht gelten, wenn ich auf deutscher Seite am Bodensee bei jemanden "privat" übernachte? Und noch eine Frage hinterher: Und wenn ich dort einen Zweitwohnsitz hinterlege, dann kann doch nicht mehr diese 100 km Regelung greifen, da nur noch 6 km. :exploding_head:

  • lieberjott
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    • 23. August 2023 um 09:55
    • #6
    Zitat von JanaBiene

    :see_no_evil_monkey: Jetzt bin ich verwirrt. Ich dachte, ich gelte als Grenzgänger, zahle "nur" die 4,5% Quellsteuer in der Schweiz und ansonsten nichts wenn offizieller Wohnsitz weiterhin und ausschließlich Karlsruhe ist.

    Als Grenzgänger wirst du primär in Deutschland besteuert. Die 4,5% Quellensteuer in der Schweiz werden dabei angerechnet. Egal ob Wohnsitz in Karlsruhe oder am Bodensee auf deutscher Seite.

    Zitat

    Wieso könnte das jetzt nicht gelten, wenn ich auf deutscher Seite am Bodensee bei jemanden "privat" übernachte?

    Das habe ich auf die 60-Tage-Regelung bezogen, die ja ein Steuerthema und kein Bewilligungsthema ist.

    Nachtrag:
    Ich habe noch folgendes Urteil gefunden: https://www.haufe.de/steuern/rechts…166_500466.html

    Einmal editiert, zuletzt von lieberjott (23. August 2023 um 10:33)

  • JanaBiene
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    JanaBiene
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    • 23. August 2023 um 14:58
    • #7

    Hallo lieberjott,

    vorab nochmals Danke für Deine Rückmeldungen :smiling_face_with_smiling_eyes: ... ich habe mir jetzt alles in Ruhe durchgelesen, auch mit den 60 Tage Regelungen, aber irgendwie ist das nicht rund. :confused_face: :thinking_face:

    Ich zahle also "nur" die 4,5% Quellsteuer in CH und keine Einkommenssteuer in Deutschland, wenn ich mehr als 60 Übernachtungen in der Schweiz habe. Wenn ich das nicht habe bzw. ich nicht "regelmäßig" zurückkehre, verliere ich meinen Grenzgänger Status.

    Aber wie kann ich denn Grenzgänger sein, wenn ich 200 KM wegwohne und gleichzeitig 60 Übernachtungen in der Schweiz haben musss um den o.a. Status zu erhalten?

    Vorallem, wenn ich mir eine Wohnung in der Schweiz miete, um diese mindestens 60 Nächte zu erhalten, dann bin ich doch aus schweizer Sicht kein Grenzgänger mehr, sondern es wäre doch dann eine B Bewilligung (wegen Wohnsitz in der Schweiz).

    Irgendwas stimmt doch hier nicht!? :face_with_tears_of_joy: :face_with_rolling_eyes: G Bewilligung, Wohnsitzt KA, Wohnsitz Schweiz um mindestens 60 Nächste zu haben um dann "nur" 4,5% zu zahlen, das kann doch so nicht gehen!?

    Ich hoffe Du verstehst mich und kannst mir nochmals antworten :grinning_face:

    Lieben Dank im Voraus

  • Stefan 1
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    Stefan 1
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    • 23. August 2023 um 16:06
    • #8

    Bei mehr als 60 Tagen Aufenthalt in der Schweiz entfällt die Besteuerung in Deutschland.

    Die Quellensteuer wird dann vom Arbeitgeber , gemäss Quellensteuersatz des Kantons ,an das kantonale Steueramt direkt überwiesen.

    Bei 4.5% wird es da aber auf keinen Fall bleiben.

  • Gut Gut
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    • 23. August 2023 um 19:52
    • #9

    5 % Quellensteuer zahlen Grenzgänger in der Schweiz, also Personen, die an jedem Tag zurückkehren nach der Arbeit. In Deutschland muß der Grenzgänger ganz normal mit allem Einkommen veranlagen lassen. Ermittele mit dem deutschen Brutto-Netto-Rechner Deine deutsche Einkommensteuer und die zahlst Du dann, das heißt Du zahlst die hohen deutschen Steuern voll und ganz. Die an die Schweiz abgeführte Quellensteuer wird dabei angerechnet. Wem aus bestimmten Gründen an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zugemutet werden kann, an seinen dt. Wohnort zurückkehren, kann sich voll in der Schweiz versteuern lassen, dann nach Quellensteuertabellen, wie jeder in der Schweiz ansässige, quellensteuerpflichtige Ausländer (mit Bewilligung B, z.B.). Die Tabellen kann man bei den kantonalen Steuerbehörden einsehen und herunterladen, Tabellen gibt es für verschiedene Personenstandsgegebenheiten ( verh./Kinder/Konfession).

  • JanaBiene
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    JanaBiene
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    • 27. August 2023 um 09:23
    • #10

    Guten Morgen,

    vorab nochmals danke für eure Rückmeldungen. Abschließend kann man also sagen, ist diese Option möglich:

    • Wohnsitz KA
    • Arbeitsstätte CH
    • Grenzgängerstatus (Bewilligung G)
    • Gesetzliche Pflichtversicherung (CH) nach EU/EFTA-Tarif und Option mit E106 (damit ich deutsche Versichertenkarte behalten kann)
    • Ich beziehe mich auf die 60 Tage Regelung, Arbeitgeber bestätigt dies, somit zahle ich volle Quellensteuer in der Schweiz (wie als ob ich dort leben würde mit einer B Bewilligung)
    • Einkommensteuerpflicht trotz Wohnsitz in KA, bei 0 EUR.

    Korrekt? :see_no_evil_monkey:

  • lieberjott
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    • 28. August 2023 um 10:03
    • #11
    Zitat von JanaBiene
    • Ich beziehe mich auf die 60 Tage Regelung, Arbeitgeber bestätigt dies, somit zahle ich volle Quellensteuer in der Schweiz (wie als ob ich dort leben würde mit einer B Bewilligung)

    Ich bleibe bei der Meinung, dass du für die 60-Tage-Regelung in der Schweiz übernachten musst...

  • JanaBiene
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    JanaBiene
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    • 28. August 2023 um 11:44
    • #12

    Aber das wäre ja in meinem Fall irrelevant, da ich mehr als 100 km wegwohne und somit die volle Quellensteuer zahle, oder?

  • lieberjott
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    • 28. August 2023 um 13:35
    • #13
    Zitat von JanaBiene

    Aber das wäre ja in meinem Fall irrelevant, da ich mehr als 100 km wegwohne und somit die volle Quellensteuer zahle, oder?

    Es ist eben nicht irrelevant. Damit du in der Schweiz die volle Quellensteuer zahlst (und in Deutschland auf dieses Einkommen dann nicht mehr), musst du meines Erachtens eben aufgrund der Entfernung berufliche bedingte, nachgewiesene Übernachtungen in der Schweiz haben - in genügender Anzahl. Die blosse Entfernung ist nicht ausreichend.

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    • 29. August 2023 um 12:16
    • #14

    Ist ja auch logisch, dass man nicht einfach abends jenseits der Grenze nächtigen kann und gleichzeitig nicht als Grenzgänger gelten sollte. Die Schweiz kann es doch wohl kaum interessieren, wo genau Du wohnst, entscheidend ist nur, ob Du nach der Arbeit wieder zurückfährst in Dein Heimatland. Ob Du dabei im eigenen Bett schläfst, ist doch denkbar egal. Man erkennt nur eben an, daß eine Rückkehr ins Heimatland bei bestimmten Entfernungen nicht an allen Tagen als zumutbar zu gelten hat. Was da als Nachweis gefordert wird, da müßte man wohl evtl. mal beim Amt nachfragen. Dabei würde ich aber nicht unbedingt erwähnen, daß Du in Deutschland zu übernachten gedenkst, denn wenn Du das angibst, sollte man sich die Antwort, meiner Meinung nach, denken können. Ansonsten braucht man sich ggü. Schweizer Ämtern nach meiner Erfahrung, nicht zu genieren. Die Bereitschaft, freundlich zu antworten, und sogar auch mal kurzerhand zum Thema angerufen zu werden, ist bei Schweizer Behörden eine ganz andere als in Deutschland, wo man selten einen direkten Draht zu irgendjemandem vom Amt findet, der einem eine einfache und vernünftige Antwort gibt. Die Schweizer sind da, glücklicherweise, sehr anders.

  • lieberjott
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    • 29. August 2023 um 13:30
    • #15

    Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

    "Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFHE 207, 452, BStBl II 2010, 155) liegt sowohl für die objektive Zahl der Übernachtungen in der Schweiz als auch für deren jeweilige berufliche Veranlassung die objektive Beweislast (Feststellungslast) bei dem Steuerpflichtigen, der die inländische Steuerpflicht seiner Einkünfte unter Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 bestreitet."


    Zitat

    Die Bereitschaft, freundlich zu antworten, und sogar auch mal kurzerhand zum Thema angerufen zu werden, ist bei Schweizer Behörden eine ganz andere als in Deutschland, wo man selten einen direkten Draht zu irgendjemandem vom Amt findet, der einem eine einfache und vernünftige Antwort

    Das ist ein bisschen pauschal. Ich hatte schon mehrfach mit dem örtlichen Finanzamt in BW auch telefonischen Kontakt und immer freundliche, verbindliche Auskünfte bekommen.

  • PeterPan72
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    PeterPan72
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    • 2. Dezember 2023 um 10:22
    • #16

    Hallo Jana


    Ich bin eigentlich stiller Mitleser, habe mich aber jetzt mal angemeldet um Dir hier zu antworten. Ich hatte exakt die gleiche Konstellation (Ludwigshafen -> Arbeiten Schweiz). Im Forum hier habe ich auch nie wirklich eine richtige oder konkrete Antwort gelesen. Ich kann Dir aber sagen, es ist wie folgt: Wenn Du mehr als 100 KM von der Schweizer Grenz wegwohnst, bist Du automatisch von der Einkommenssteuer befreit. Dein AG in der Schweiz meldet Dich einfach mit dem normalen Steuersatz an (so als hättest Du eine B Bewilligung) an. Bestätigen kannst Du Dir das auch vom lokalen Steueramt des Kantons wo Du arbeitest. Danach kannst Du übernachten wo Du willst. Mache ich schon seit Jahren so, überachte in einer Pension auf deutscher Seite und fahre morgens wieder rüber. Habe eine G Bewilligung mit der ich einmal die Woche an meinen Heimatort fahren muss (Ludwigshafen). Aber aus steuerlicher Sicht interessiert es niemanden wo ich übenachte. Ich hoffe es hilfte

  • lieberjott
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    lieberjott
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    2011
    • 2. Dezember 2023 um 11:52
    • #17
    Zitat von PeterPan72

    Ich kann Dir aber sagen, es ist wie folgt: Wenn Du mehr als 100 KM von der Schweizer Grenz wegwohnst, bist Du automatisch von der Einkommenssteuer befreit.

    Ich bin bei dieser Konstellation kein Profi, aber automatisch und pauschal von der deutschen Einkommensteuer bist du ganz sicher nicht befreit!

  • Markus Schulz
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    • 3. Dezember 2023 um 07:56
    • #18

    Oh je, niemand wird "automatisch von der Einkommenssteuer" befreit.

    Wer, so wie hier im Ursprungspost dargestellt, seinen Wohnsitz in KA behalten möchte, bleibt ganz sicher in Deutschland steuerlich ansässig. Und damit ist man erst einmal steuerpflichtig, d.h. man muss eine Steuererklärung abgeben.

    Ob es daraus dann zu einer Veranlagung einer Steuer kommt, ist eine andere Frage. Liegen die Bedingungen der 60-Tage-Regelung vor, so ist das Einkommen aus der Arbeit in der Schweiz auch dort zum "normalen" Quellensteuersatz zu versteuern. (Die 4.5% aus dem DBA gelten dann nicht mehr.) Alle weiteren Einkünfte sind in D zu versteuern (Globalbesteuerungsrecht liegt im Land der steuerlichen Ansässigkeit), dabei wird das schweizerische Einkommen unter Progressionsvorbehalt gestellt.

    Hat man keine weiteren Einkünfte, so wird auch nichts in D veranlagt und man muss in D keine weitere Steuer zahlen.

    Ist dies ein dauerhafter Zustand und kann substanziiert beim Finanzamt vorgetragen werden, so gibt es manche FA die auf die Abgabe einer Jahressteuererklärung verzichten, natürlich unter dem Vorbehalt dass diese bei jeglicher Änderung wieder eingereicht wird. Einen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht.

    Automatisch geht das alles aber nicht und vor einem solchen "Rat" kann auch nur gewarnt werden. Das geht alles nur in Absprache mit den zuständigen Behörden und Ämtern.

    Und wenn man es abschliessend und rechtssicher haben möchte, wandert man zum Steuerberater und lässt diesen die Erklärung abgeben.

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