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  4. Auto und Führerschein

Student mit unverzolltem Auto unterwegs

  • LeistungsRegenwurm
  • 10. Mai 2026 um 19:47
  • LeistungsRegenwurm
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    LeistungsRegenwurm
    Beiträge
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    • 10. Mai 2026 um 19:47
    • #1

    Nun ja, ich bin in einer etwas verzwickten Lage und suche nach einem Ausweg.

    Da ich ausschließlich zu Studienzwecken in der Schweiz bin, mein KFZ hier jedoch nutzen wollte, habe ich es nichtsahnend einfach mitgenommen. Unlängst bin ich durch einen Kommilitonen darauf aufmerksam geworden, dass ich dieses hätte verzollen müssen bzw. in meinem Fall eine Zollbewilligung 15.30 hätte beantragen müssen.

    Ursprünglich wollte ich das bei nächster Gelegenheit erledigen. Jetzt habe ich allerdings das Problem, dass ich bereits mit dem KFZ geblitzt wurde und infolgedessen einen IVZV-Eintrag (Fahrverbot – ja, das ist eine andere Geschichte) habe. Diese Angelegenheiten habe ich jedoch über meinen Wohnsitz zuhause geregelt, wo das Auto auch angemeldet und versichert ist.

    Meine Bedenken sind nun, dass ich im Zuge der Zollbewilligung Probleme bekommen könnte, da ich das KFZ zuvor nachweislich bereits in der Schweiz verwendet habe. Hat jemand Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation bzw. Tipps, wo man sich diesbezüglich informieren kann, ohne gleich ein Zollverfahren auszulösen?

    Merci!

  • Heinz
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    Heinz
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    • 10. Mai 2026 um 22:47
    • #2

    Wie lange bist du schon in der Schweiz, wie lange planst du in der Schweiz zu bleiben und wie lange vor der Einreise hast du das Auto gekauft?


    Abgesehen von der Zollsache ist auch zu beachten, dass du nach einer gewissen Zeit ggf. einen Schweizer Führerschein beantragen musst.

  • MotU
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    • 11. Mai 2026 um 09:24
    • #3

    Die Fragen von Heinz sind sehr wichtig! Deutsche KFZ-Versicherungen übernehmen in der Regel nur einige Monate den Schutz, wenn das Auto dauerhaft im Ausland ist... dann käme noch Fahren ohne Versicherung hinzu.

    Ich würde das Auto schnellstmöglich irgendwie nach Deutschland zurückbringen (bringen lassen, falls der Führerausweis bereits eingezogen wurde). Fahren kannst Du die nächste Zeit ja sowieso nicht und ich glaube ohne gültigen Führerschein darfst Du es auch nicht einführen....

  • LeistungsRegenwurm
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    LeistungsRegenwurm
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    • 11. Mai 2026 um 22:33
    • #4

    Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten...
    Momentan ist das Auto sowieso zu Hause, mein Bruder und ich teilen es uns im Allgemeinen.
    Prinzipiell würde ich nach meinem Master wieder zurückziehen. Wenn ich das richtig verstanden habe, muss man den Führerschein erst nach einem Jahr umtauschen.

    Gekauft habe ich das Auto tatsächlich erst nach dem Umzug (Davor hat es meinem Bruder gehört) . Damit man in Zürich eine Parkkarte mit Ausländischem Kennzeichen beantragen kann, muss das Auto auf die beantragende Person zugelassen sein, deshalb haben wir es umgeschrieben.

    Primär wäre es mir um den Sommer gegangen (da wäre die Führerscheinsperre auch schon wieder vorbei, jedoch der Eintrag im Register bleibt, steht zumindest so in dem Schreiben welches ich erhalten habe), um in der vorlesungsfreien Zeit etwas in der Schweiz herumzureisen, bevor das Jahr seit dem Zuzug vorbei ist und man den Führerschein wechseln müsste.

  • Heinz
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    Heinz
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    • 14. Mai 2026 um 17:01
    • #5

    Dann dürfte folgendes für dich relevant sein:

    Zitat

    https://www.mll-news.com/zollrechtliche…hen-fahrzeugen/

    Ausländische Arbeitnehmende und ausländische Studierende, also Personen, welche ihren Wohnsitz im Zollausland haben, jedoch in der Schweiz studieren oder arbeiten, dürfen ihr ausländisches Fahrzeug mittels einer so genannten Form. 15.30-Bewilligung auch in der Schweiz fahren. Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt CHF 25.–. Sie ist zwei Jahre gültig. Nach dieser Zeit werden die Wohnsitzverhältnisse mittels eines Fragebogens (Form 15.20) überprüft. Die Zollstelle entscheidet auf Basis dieses Fragebogens, ob die Bewilligung erneut erteilt wird oder das Fahrzeug verzollt werden muss. Grundlage für diesen Entscheid bildet die Frage, ob der zivilrechtliche Wohnsitz nach schweizerischem Recht (Art. 23 ff. ZGB) in die Schweiz verlegt wurde. Bei Studierenden findet eine Wohnsitzverlegung regelmässig nicht statt. Ihnen wird deshalb die abgabenfreie Verwendung üblicherweise für die gesamte Dauer des Studiums bewilligt. Bei Arbeitnehmenden, welche nur in der Schweiz arbeiten und ihre Wochenenden regelmässig bei der Familie im Ausland verbringen, ist in der Regel ebenfalls von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen. Die 15.30-Bewilligung ist während den ersten beiden Jahren selbst dann möglich, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz während dieser Zeit in die Schweiz verlegt.

  • AnjaAura
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    AnjaAura
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    1
    • 15. Juni 2026 um 14:15
    • Neu
    • #6

    Danke dir für die Infos 👍

    Das mit Zürich und der Parkkarte ist tatsächlich genau so ein typischer Fall, wo es ohne Umschreibung einfach nicht geht. Gut, dass ihr das so gelöst habt.

    Und ja, diese 12-Monats-Frist für den Führerschein ist in der Schweiz ziemlich üblich. Wenn der Eintrag einmal im System ist, bleibt der oft auch sichtbar, selbst wenn die eigentliche Frist schon durch ist – das sorgt manchmal für Verwirrung.

    Für den Sommer würde ich es wahrscheinlich auch einfach noch nutzen, solange es geht. Danach ist der Wechsel dann halt leider fix Thema.

    Grüße

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