60 Tage Regelung

  • Hallo,


    Ich bin aktuell Grenzgänger und werde ab August on Deutschland umziehen und zusätzlich ein Zimmer in der Schweiz mieten, da die Entfernung mehr als 110km beträgt.


    Damit wäre ich ja in der 60T Regelung, mein Steuerberater meinte er verfasse dann ein Schreiben an das deutsche Finanzamt mit beiden Mietverträgen und stoppt somit die Steuerlast in Deutschland.


    Wie ist hier das weitere Vorgehen, in der Schweiz anmelden als Zweitwohnsitz? Finanzamt Zürich melden?


    Desweiteren frage ich mich ob das auch Einfluss auf die Krankenkasse hat.


    Wäre froh über ein 60t Profi :smiling_face:


    Lieben Gruss
    Moritz

  • Hoi Moritz,


    die 60-Tage Profis nennen sich Steuerberater und haben einen gewissen Stundensatz :winking_face:
    Wenn du aber schon einen Steuerberater hast, sollte er dir das eigentlich auch gut erklären können.


    In der Schweiz kannst du dich nicht als Zweitwohnsitz anmelden. Du hast dann einen Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz.
    Wichtig ist, dass du keine Familie in Deutschland hast, sonst kommt über den Lebensmittelpunkt schnell wieder eine Steuerpflicht in Deutschland zustande.


    Dem Schweizer Finanzamt musst du nichts melden, sondern deinem Arbeitgeber. Dieser behält dann statt der ermässigten Quellensteuer die volle Quellensteuer ein.
    Wichtig ist zudem, dass dein Arbeitgeber dir mit dem GRE-3 Formular bestätigt, dass du die 60 Tage berufsbedingt in der Schweiz verbracht hast. Also anteilig 5 Tage pro Kalendermonat, in deinem Fall dann 25 Tage.


    Auf die Krankenkasse hat das keinen Einfluss, zumindest wenn du vorher schon als Grenzgänger nach KVG in der Schweiz versichert warst.


    Noch ein sehr wichtiger Punkt: du meldest dich bei deiner Wohngemeinde als Grenzgänger an. Dies ist allerdings ein Gesuch, d.h. die Gemeinde kann dieses auch ablehnen. Du brauchst eventuell eine Begründung, warum du weiterhin Grenzgänger sein wirst. Bei mir wurde damals die Bewilligung als Wochenaufenthalter für ein Jahr gewährt.



    VG basileus

  • Hallo Basileus


    Du schreibst "Bewilligung als Wochenaufenthalter für ein Jahr gewährt" ist das was anderes als eine B-Bewilligung ?


    Auch ich möchte eine Wohnung in CH mieten, aber weiter Familie und Haus in München behalten und jedes Wochenende an diese Erst/Zweit?!wohnsitz zurückkehren.


    Das die Entfernung grösser 110 km ist, bin ich bisher von ausgegangen ein B-Bewilligung zu erlangen.


    Greift die 60-Tage Regelung überhaupt bei Entfernungen > 110km und bei B-Aufenthaltlern ?


    Gruss
    Kai

    Zitat :


    "Wochenaufenthalter, die während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnen, werden wie sonstige Grenzgänger behandelt ( dafür ist eine Anmeldung als Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle erforderlich), wenn eine tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz zumutbar wäre.

    Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr, wenn

    • für den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht,
    • die Entfernung zwischen Wohn­ und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt,
    • der Arbeitsweg mehr als 1,5 Std. pro Weg dauert,
    • der Arbeitgeber die Wohn­ und Übernachtungskosten in der Schweiz trägt."
  • Was in jedem Fall nicht funktioniert ist dieses Schreiben ans Finanzamt. Deine steuerliche Ansässigkeit wird aufgrund Haus und Familie in Deutschland verbleiben. Denn Dein Lebensmittelpunkt liegt ja ganz klar erkennbar weiterhin in Deutschland. Und wenn Dir das Dein Steuerberater nicht erklärt hat, auch dass es keinen Zweitwohnsitz im internationalen Verkehr gibt und eine Abklärung nach DBA vorzunehmen ist, würde ich über einen Wechsel nachdenken...

  • Ciao -KN-,


    wie Markus schon richtig angemerkt hast, wirst du in deiner Konstellation weiterhin Steuern in Deutschland bezahlen müssen, da dein Lebensmittelpunkt weiterhin dort verbleibt.


    Die 60-Tage Regelung trifft nur für Grenzgänger zu, nach meinem Wissen. Das GRE-3 Formular gibt es als solches auch nur vom deutschen Finanzamt.


    Die "Bewilligung als Wochenaufenthalter" ist nicht zu verwechseln mit G- oder B-Bewilligung. Dabei geht es nur um die Bestätigung deiner Wohngemeinde, dass du dort entsprechend angemeldet bist. Wie oben schon geschrieben kann dieses Gesuch auch abgelehnt werden von der Gemeinde.


    B-Bewilligung heisst eigentlich dass man nur noch in der Schweiz wohnhaft ist. Es gibt zwar auch Fälle, in denen die Schweizer Gemeinde keine Abmeldebestätigung sehen wollte, aber darauf kann man sich nicht verlassen.


    Für zwingend rechtssichere Auskunft verweise ich aber wieder auf den Steuerberater. Wir können hier nur unser "Laienwissen" weitergeben.



    VG basileus