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Private Wareneinfuhr in die Schweiz oder auch "Einkaufstourismus" - Best practice?

  • Carina
  • 4. Dezember 2015 um 12:21
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    Carina
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    • 4. Dezember 2015 um 12:21
    • #1

    Liebe Alle,

    nach circa 2,5 Monaten in der Schweiz und den Weihnachtsferien in Sichtweite, bekomme ich so langsam Laune für exzessives Shopping in Deutschland. Fest steht, dass die Warenfreigrenze von 300 CHF in jedem Fall überschritten wird. Jetzt will ich ja auch keine Gesetze brechen und habe deshalb die Internetseite des Zolls rauf und runter studiert. Ich habe verstanden, dass die Waren oberhalb der Freigrenze nachträglich zu versteuern sind (8 % MWSt) und dass man hierfür die Waren beim Zoll mittels vorgelegter Belege anmelden muss. Soweit so gut. Laut Auskunft des Zolls, dem ich schon eine E-Mail geschrieben habe, können "Waren des Reiseverkehrs" (darunter fallen die Shopping-Güter) "bei jeder geöffneten Dienststelle mündlich veranlagt werden, auch samstags, sonntags und feiertags". Zu den von mir angefragten Zollstelle Thayngen hiess es noch, dass diese "24 Stunden für den Reiseverkehr offen ist". - Soweit also die Auskunft der Behörde. Ok.

    Aber wie funktioniert das jetzt in der Praxis? :confused_face: Hat von euch jemand Erfahrung damit?
    Ich stelle mir gerade vor, wie ich Sonntag abends, ca. 20 Uhr, nachts am beleuchteten Grenzübergang Thayngen mit dem Auto stehe, das Grenzhäuschen leer ist und weit und breit kein Mensch in Sicht. Und dann? Wo soll ich denn dann meine mündliche Veranlagung vornehmen? Und wenn ich dann weiterfahre, dann habe ich doch eigentlich schon den Gesetzesverstoss begangen, oder?
    Und selbst wenn an der Grenze ein Zöllner steht - was ja momentan tatsächlich der Fall ist - ist es denn nicht schon zu spät für die mündliche Veranlagung, wenn ich mich in der Kolonne unter dem Schild "nichts zu verzollen" eingereiht habe??

    Wie gesagt, ich zahle ja gern die Mehrwertsteuer und was es sonst noch geben mag, mir ist nur schleierhaft, wie das in der Praxis laufen soll, insbesondere ausserhalb der Öffnungszeiten des Zolls.

    Herzlichen Dank im Voraus für jeden sachdienlichen Hinweis :grinning_face_with_smiling_eyes:
    Viele Grüsse von Carina

  • Maik
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    • 4. Dezember 2015 um 17:39
    • #2

    Hoi Carina

    Ich bin mir gar nicht sicher ob es solch ein Spur (nichts zu verzollen) überhaupt gibt. Selbst wenn du dich falsch einreihst wirst du immer noch gefragt, ob du etwas eingekauft hast. In diesem Fall sagst du einfach wie viel und dann kannst du zum versteuern gehen. Im Normalfall sind sie an der Grenze recht hilfsbereit, wenn man sagt was man vor hat.

    Wenn du etwas zu versteuern hast, sprich über die 300 Franken pro Person hinaus bist, dann solltest du dir am besten einen Grenzübergang suchen, der auch zu dieser Zeit geöffnet hat. Du fährst dann zur Grenze und kannst beim deutschen Zoll deine Belege zur Mehrwertsteuerrückerstattung abstempeln lassen. Dann wechselst du zum Schweizer Zoll (meist andere Strassenseite) und meldest deine Waren zur Einfuhr an. Wenn du die Freimengen bei Lebensmitteln, Tabak und Alkohol eingehalten hast brauchst du nur die Schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen und gut ist.

    Ein paar Details zu den Einfuhrbestimmungen der Schweiz, falls du dich nicht schon gesehen hattest.

    Schöne Grüsse und fröhliches Weihnachtsshopping. :grinning_face_with_smiling_eyes:
    Maik

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  • PatrickSG
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    PatrickSG
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    • 6. Dezember 2015 um 14:16
    • #3

    Ergänzung zu Maik: An Grenzübergängen, die nicht 24h besetzt sind, gibt es auch die Möglichkeit der Selbstdeklaration. Dann hängt am Grenzposten ein Kasten mit Formularen, die du zusammen mit den Belegen einsenden kannst und dann bekommst due die Zahlungsaufforderung mit allenfalls anfallenden Verssteuerungen zugesandt. Ist aber auf den Zollseiten auch nochmal beschrieben:

    https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/s…nststellen.html
    https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/s…nststellen.html

    VG
    Patrick

  • Nuss
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    • 25. Dezember 2019 um 13:17
    • #4

    Bei der Selbstdeklaration zahlt man dann aber eigentlich nur die Schweizer MwSt nach und bekommt ohne Ausfuhrbescheinigung nicht die deutsche MwSt zurück oder?


    Auch eine Frage zum verzollen
    Wir fahren bald wieder in die Schweiz zurück und haben ein Geschenk dabei welches noch verpackt ist.
    Es kostete 350euro und würde aber mit einer 100euro Gutscheinkarte gekauft.

    Somit ist kostet der Artikel 250euro und ist noch in der freisumme, eigentlich ...muss man dass dann noch bei der Schweiz verzollen oder reicht dann ausfuhr bei Deutschland?

  • Markus Schulz
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    Markus Schulz
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    • 26. Dezember 2019 um 18:39
    • #5

    Ein Gutschein ist als Barmittel zu werten, daher ist der Wert der Ware 350 und somit deklarationspflichtig.

    @Maik Tatsächlich sind die Spuren an der Grenze mit rot und grün an irgendeiner Stelle markiert, ähnlich wie beim Flughafen. Eine Benutzung der grünen Spur kommt einer zollrechtlichen Erklärung gleich, diese muss nicht schriftlich erfolgen. Wer also grün wählt und dann erst auf Anfrage mitteilt etwas zu verzollen zu haben, hat strenggenommen bereits die Straftat einer falschen zollrechtlichen Erklärung begangen und kann gebüsst werden. Selbstdeklarationskasten oder App sind die Lösung für Einfuhren in diesem Rahmen.

  • Maik
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    Maik
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    • 30. Dezember 2019 um 12:18
    • #6

    Danke @Markus Schulzfür den Hinweis mit den Spuren.

    Ob Gutscheine in diesem Rahmen deklarationspflichtig sind, bin ich mir nicht sicher. Ich würde behaupten nein.

    Zitat von Schweizer Zollverwaltung

    Wertpapiere sind von der Einfuhrsteuer befreit, solange sie als solche verwendet werden.

    Bei der Einfuhr werden wie Wertpapiere behandelt: Gutscheine sowie Telefon- und andere Zahlungskarten (Prepaid-Cards, Guthabenkarten mit aufgedruckter Geheimzahl, Karten mit Chip oder Magnetstreifen etc.), die im Zeitpunkt der Einfuhr gebrauchsfertig und gültig sind. Solche Gegenstände stellen Zahlungsmittel dar, sind jedoch keine gesetzlichen Zahlungsmittel.


    Quelle: Punkt 5.2. auf Seite 20 https://www.bazg.admin.ch/dam/bazg/de/do…freiungen_d.pdf

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  • Carpaccio
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    Carpaccio
    Gast
    • 30. Dezember 2019 um 12:24
    • #7

    Die Gutscheine werden ja in dem Fall nicht eingeführt, sondern wurden bereits eingelöst. Also muss der volle Preis angewandt werden.

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