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  4. Umzug und Aufenthaltsbewilligung

Ab-/Anmelden erst nach Arbeitsbeginn in der Schweiz?

  • GT1234
  • 4. Februar 2023 um 14:47
  • GT1234
    2
    GT1234
    Beiträge
    3
    • 4. Februar 2023 um 14:47
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich habe jetzt schon so einige Forumsbeiträge durchforstet, aber konnte noch keine klare Antwort zu meinem Problem finden. Ich hoffe ihr könnt mir dabei helfen.

    Ich wohne zur Zeit in Deutschland und werde am 01.03. eine neue Stelle in Basel antreten. Da ich die Zusage erst kurzfristig bekommen habe, kann ich auch nun erst meine Wohnung mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen. Auch werde ich zum 01.03. vermutlich keine permanente Wohnung in Basel finden. Mein Plan war es also meine Möbel, Hausrat etc. noch in meiner Wohnung in DE zu lassen und mir in Basel zunächst eine möblierte Unterkunft zu suchen. Dann würde ich von dort eine permanente Wohnung zum 01.04. / 01.05. / 01.06. suchen und dann meinen Umzug organisieren. Allerdings bedeutet dies wohl, dass ich mich in Deutschland erst bei meinem Auszug abmelden kann und dann erst bei meinem Einzug in die permanente Wohnung in der Schweiz dort anmelden kann.

    • Kann ich mich erst 1-3 Monate nach meinem Arbeitsbeginn in der Schweiz anmelden?
    • Kann ich auch dann erst die Aufenthaltserlaubnis beantragen oder muss ich das beides mit der temporären Unterkunft vor Arbeitsbeginn machen?
    • Wenn ich mich in Deutschland noch nicht abgemeldet habe, muss ich dann für diese Monate Einkommenssteuer in Deutschland zahlen, auch wenn mein Lebensmittelpunkt schon in der Schweiz liegt?
    • Muss ich mich dann auch erst bei meinem eigentlichen Umzug beim Zoll melden?

    Vielen Dank im Voraus. Bitte sagt Bescheid, falls etwas unklar ist.

    Viele Grüße,

    GT

  • Kerstin
    22
    Kerstin
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    • 5. Februar 2023 um 19:54
    • #2

    Hallo GT

    willkommen hier im Forum. Anmelden musst du dich bei der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen.

    Für viele Gemeinden benötigst du eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland, damit du dich hier anmelden kannst.

    Daher ist mein Tipp: Ruf einfach bei der Gemeinde an, in die du ziehen möchtest. Wohnungen sind oft relativ schnell zu finden,

    LG Kerstin

  • MotU
    28
    MotU
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    • 6. Februar 2023 um 07:57
    • #3

    Hoi GT,

    nein, Du darfst nicht einfach unangemeldet hier bleiben und der Arbeitgeber benötigt von Dir auch die Arbeitsbewilligung, die in der Tat zusammen mit der Abmeldung beantragt wird.

    Für mich musst Du Dich ganz klar als Grenzgänger anmelden. Wenn Du jedes Wochenende zurückkehrst wirst Du dann eventuell internationaler Wochenaufenthalter, aber das werden die Dir schon alles erklären.

    Wenn Du dann permanent in der Schweiz bleibst müsstest Du einen Statuswechsel vollführen.

  • GT1234
    2
    GT1234
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    3
    • 6. Februar 2023 um 09:18
    • #4

    Hallo zusammen,

    Vielen Dank für die Antworten.

    Ok, also sofort anmelden muss ich mich also definitiv.

    Ich wohne aber zur Zeit bei Hamburg, also werde ich nur einmal für den Umzug zurück kommen und sonst schon permanent in der Schweiz bleiben. Ich werde wohl mal bei der Gemeinde nachfragen, was für eine Aufenthaltsgenehmigung ich am besten beantrage.

    Ich werde wohl auch mal beim Finanzamt nachfragen, wie das mit der Einkommenssteuer und dem Lebensmittelpunkt aussieht. Pendeln kann ich von hier aus ja schlecht.

    Viele Grüße.

  • Markus Schulz
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    Markus Schulz
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    • 6. Februar 2023 um 15:00
    • #5

    Wenn die Arbeit auf mehr als ein Jahr befristet oder unbefristet laut Vertrag ist, qualifiziert das für B. Ob man in ein möbliertes Appartement zieht ist dabei genauso egal wie die Rückkehr am Wochenende. Wichtig ist die Anmeldung auf der Gemeinde, ob es dafür einer Abmeldung bedarf kann geklärt werden. Nach Auflösung der Wohnung in D kann der Umzug vorgenommen werden. (Theoretisch bereits zur ersten Einreise (ein möbliertes Appartement ist ein vollwertiger Wohnsitz), dann halt mit Teil-Umzug.)

    Den Aufwand "Grenzgänger" würde ich mir versuchen zu sparen, wenn der Verbleib in der Schweiz fest geplant ist. Passiert dies vor dem 01.06, ist man auch mit den 183 Tagen "safe". Ggfs. wird die Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit erst dann aus deutscher Sicht wirksam, aber das kann bestimmt auch geklärt werden.

  • GT1234
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    GT1234
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    • 6. Februar 2023 um 15:18
    • #6

    Hallo Markus,

    Danke für die Antwort.

    Es ist ein unbefristeter Vertrag, also werde ich die Aufenthaltsbewilligung B beantragen, wie du sagst.

    Worauf beziehst du dich mit den 183 Tagen?

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