Hallo ich bin auf ein weiteres mögliches Problem gestoßen.
Wie aus anderen Postings evtl bekannt, ziehe ich am Samstag um und finanziere hier in Deutschland noch mein Auto, welches aber aus versicherungstechnischen Gründen auf meine Mutter zugelassen ist.
Da ich ja aber keinen Fahrzeugbrief besitze um es in der Schweiz umzumelden, wie sollte ich vorgehen?
Automitnahme in die Schweiz
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Hallo,
Also erstmal ein kleiner Tip. Du kannst nicht mit einem nicht auf Dich zugelassenen PKW aus dem EU-Raum in die Schweiz fahren. Das ist strengstens untersagt, weil Du damit rein technisch ein EU-Fahrzeug in ein Nicht-EU-Land einführst. Wenn der Schweizer Zoll Dich erwischt, wie Du in der Schweiz mit einem nicht auf Dich zugelassenen EU-Fahrzeug rumfährst, kann das böse enden, da sind Zollstrafen fällig! In manchen Fällen mussten ertappte Fahrzeugführer bis zu 10.000 Fr. Zollstrafe zahlen.Bitte denk zukünftig daran.
Schau auch auf dieser Seite nach:
https://www.ch.ch/de/mit-dem-mot…weiz-einreisen/
Für weitere Informationen kannst Du Dich auch direkt an das zuständige Kantonale Strassenverkehrsamt wenden.
Schöne Grüsse und einen schönen Umzug
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Aber ich kann doch das Auto einführen, wenn ich bei der Übersiedlung das Auto als Übersiedlungsgut angebe und meine Mutter dem Zoll bescheinigt, dass das Auto nur aus versicherungstechnischen Gründen zugelassen wurde.
Anschließend hätte ich ja 1 Jahr Zeit das Auto in der Schweiz anzumelden. Oder Irre ich mich?Dann hätte ich innerhalb der 12 Mona<te Zeit den Restkredit abzulösen, bekomme den Fahrzeugbrief und kann es dann endgültig auf mich in der Schweiz anmelden. Eventuell geht das auch früher, wenn die Bank mitmacht.
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Wie genau das vonstatten geht, und ob eine Vollmacht Deiner Mutter ausreicht, um das Fahrzeug einführen zu dürfen, müsstest Du wirklich vorab mit dem Zoll und/oder dem kantonalen Strassenverkehrsamt abklären. Ich kann Dir nur empfehlen nicht auf Verdacht oder aufgrund eigener Vermutungen eine Zollstrafe zu riskieren.
Für eine Anmeldung/Ummeldung eines Fahrzeugs in der Schweiz musst Du jedenfalls einen Versicherungsnachweis einer Schweizer! Kfz-Versicherung angeben. Mit einer deutschen Versicherung ist die Ummeldung nicht möglich.
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Hallo @K3V1N
Selbstverständlich kannst du auch ein auf deine Mutter zugelassenes Auto in der Schweiz mitnehmen. Du kannst es sogar als Umzugsgut einführen. Wichtig ist, dass du eine schriftliche Bestätigung deiner Mutter dabei hast, in der sie bestätigt, dass du in den letzten 6 Monaten oder länger der hauptsächliche Nutzer des Fahrzeuges wahrst und dieses in der Schweiz anmelden darfst.
Siehe dazu folgende Links:
Artikel auf About Swiss: Auto als Umzugsgut einführen
Forumsbeitrag: Der PKW meines Vaters
Forumsbeitrag: Auto ist auf den Vater zugelassenIch hoffe dies hilft dir weiter.
Schöne Grüsse
Maik -
Hallo @K3V1N
Selbstverständlich kannst du auch ein auf deine Mutter zugelassenes Auto in der Schweiz mitnehmen. Du kannst es sogar als Umzugsgut einführen. Wichtig ist, dass du eine schriftliche Bestätigung deiner Mutter dabei hast, in der sie bestätigt, dass du in den letzten 6 Monaten oder länger der hauptsächliche Nutzer des Fahrzeuges wahrst und dieses in der Schweiz anmelden darfst.
Siehe dazu folgende Links:
Artikel auf About Swiss: Auto als Umzugsgut einführen
Forumsbeitrag: Der PKW meines Vaters
Forumsbeitrag: Auto ist auf den Vater zugelassenIch hoffe dies hilft dir weiter.
Schöne Grüsse
MaikHallo Maik,
danke für deine Antwot. Dein Formular habe ich auch gesehen, welches du in einem Beitrag hochgeladen hast. Dies werde ich dann verwenden und hoffentlich wird alles problemlos klappen
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Das Problem hatte ich auch, habe auch ein Auto wo Finanzierung noch läuft. Zur Ummeldung brauchst du Kfz-Schein und Kfz-Brief.
Brief gehört in dem Fall noch der Bank. BMW sagt, das Auto muss abgelöst werden, dann darf es aus dem Land raus. Also Auto "rauskaufen", dann darf man damit wo man auch immer hin will. Weiss allerdings nicht wie das bei anderen Autoherstellern/ Hausbanken ist.
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Der Umzug ist abgeschlossen und das Auto konnte ich problemlos mitnehmen.
Ummelden in der Schweiz kann ich ja innerhalb von 1 Jahr. Bis dahin ist der Kredit abgezahlt und ich erhalte den nötigen Fahrzeugbrief -
Frohe Ostern zusammen,
ich habe da auch eine Frage zum Thema PKW, also wenn ich meinen alten Golf als Ü-gut eingeführt habe, kann ich diesen dann außerhalb der Schweiz verkaufen ? Möchte ihn nur ein halbes Jahr fahren (ohne Umzumelden) und dann verkaufen. Anschließend mir ein Fahrzeug in der Schweiz kaufen. Geht das ohne Probleme ? Oder darf ich gar nicht verkaufen vor der Ummeldung ?
VG
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Soweit ich weiss, können Fahrzeuge die als Übersiedlungsgut eingeführt worden sind in den ersten zwei Jahren ohne weiteres und ohne grössere Kosten wieder zurückgeführt werden. In der Schweiz dürftest du das Auto erst nach 12 Monaten verkaufen.
Schöne Grüsse
Maik -
Hallo zusammen, ich weiß das Thema kommt immer wieder auf aber eine eindeutige Antwort habe ich noch nicht gefunden. Kann ich nun das als Übersiedlungsgut eingeführte Auto bereits nach kurzer Zeit wieder verkaufen? In Deutschland und der Schweiz? Es gibt nirgendwo eine Angabe zu einer sperrfrist. (1 jahr mind.). Lt. Mündlicher Aussage des Schweizer Zoll gibt es diese nicht mehr. Muss es nach Deutschland tatsächlich wieder ausgeführt werden? (einfach über die Grenze und verkaufen geht nicht). Welchen nachweis benötigt das Schweizer Straßenverkehrsamt, das es nicht mehr immartikuliert wird? Danke für eure Hilfe. Vg. Flexo
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Ich habe diese Aussage vom Schweizer Zoll auch bekommen.
Vergangene Woche habe ich nun meinen Wagen in Zahlung gegeben, obwohl diese ominösen 12 Monate noch nicht erfüllt sind. Ich werde dich/euch auf dem Laufenden halten, ob es noch eine nachtägliche Zahlungsaufforderung gibt.
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Hallo Zusammen,
falls es wen Interessiert, dem Straßenverkehrsamt (in Zürich) ist es egal ob du es immartikulierst oder nicht, heißt wenn du es nach spätestens einem Jahr vorführst oder nicht ist denen gleich. Wenn du natürlich nach dem 1 Jahr noch mit Deutschen Nummernschild
unterwegs bist , ist es dein Problem , da du für das Anmelden selbst verantwortlich bist.Bezüglich Zoll ist es so, das es die Sperrfrist nicht mehr gibt, du kannst das Auto also Weiterverkaufen. (ob nur an Privat oder auch Gewerblich weiß ich nicht) Ich würde meinen das es dem Zoll, Aufgrund Wegfall der Sperrfrist egal ist. (wozu sollten sie das noch Nachfassen?)
Verkauf eines "Übersiedlungsgut" Kfz´s ist möglich, wenn du es beim Schweizer Zoll ausführst und beim deutschen Zoll einführst.
Ich weiß nicht was passiert wenn du das Auto nicht offiziell ausführst und einfach verkaufst? -
Verkauf eines "Übersiedlungsgut" Kfz´s ist möglich, wenn du es beim Schweizer Zoll ausführst und beim deutschen Zoll einführst.
Ich weiß nicht was passiert wenn du das Auto nicht offiziell ausführst und einfach verkaufst?Würde das nicht heissen, dass du beim deutschen Zoll für die Einfuhr Zollabgaben bzw. Steuern bezahlen müsstest? Eine kostenfreie Rückführung ist meines Wissens nur möglich, wenn eine Zollbewilligung mit Formular 15.30 vorlag. Oder versteh ich da etwas falsch
Schöne Grüsse
Maik -
Wir haben mein Auto jetzt einfach in Lindau geparkt und erst gar nicht mehr eingeführt. Hoffe wir werde es bald los...
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Hallo Maik,
ich habe beim deutschen Zoll angerufen und habe gefragt wie es sich verhält wenn ich den Wagen als Übersiedlungsgut mit 15.30 in die Schweiz eingeführt habe und ihn wieder in DE verkaufen möchte, da mein Wagen noch in DE angemeldet ist also deutsche Nummernschilder hat, der Zoll meinte es ist egal da müsste ich nichts anmelden und kann einfach durchfahren, solange es in DE angemeldet ist.
Vermutlich müsstest du es erst in Deutschland einführen wenn es bereits Schweizer Kontrollschilder hat.
Für mich Stand die Entscheidung im Raum ob ich den Wagen noch zur Mfk Vorführe oder eben verkaufe, da auch meine Versicherung nicht mit Schweizer Wohnort und Abmeldung in DE mitspielt müsste ich den zeitnah hier Immartikulieren...Also ihr seht es ist alles recht undurchsichtig, ich weiß immer noch nicht wie es ist wenn du es jetzt einfach in DE verkaufst , vermutlich redet ja das Straßenverkehrsamt in CH und DE miteinander wenn du es hier einführst? Bzw. kann dir das sicher auch ein Grenznaher Händler sagen.
Also jetzt mal fiktives Beispiel: du verkaufst den Wagen in DE, der Händler meldet es ab, der neue Käufer bspw. will es wieder in DE anmelden, da sagt ihm das Straßenverkehrsamt -> das ist ja kein Deutsches Fahrzeug sondern ein Schweizer (wurde ja eingeführt) wo sind die Zoll Unterlagen dazu?
Würde mich jetzt mal Informativ interessieren.
Ich denke in der Realität wird da jeder seinen Weg finden
(entweder verkauf in CH oder Anmeldung in CH usw. oder oder)
Btw. ich werde meinen Wagen jetzt einfach zur MfK schaffen und Anmelden habe eine Gute (ehrlich+ Ahnung) Garage gefunden .
Grüße
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Halo Flexo
Mit Form 15.30 sieht es sowieso anders aus. Bei dieser Vorgehensweise ist die Rückführung innerhalb von zwei Jahren sowieso kein Problem. Da es sich hier nicht um einen Import als reguläres Übersiedlungsgut handelt, sondern um die vorübergehende Benutzung des Fahrzeugs in der Schweiz, wenn die Voraussetzungen für die Einfuhr als Übersiedlungsgut nicht gegeben sind.
Schöne Grüsse
Maik -
Ich hab eigentlich das gleiche Problem und weiß nun nicht was rechtlich gültig ist . Auto ist ebenfalls finanziert , Bank gibt mir Brief nicht . Ich brauch das Auto aber wenigstens zum Umzug. Danach kann ich es gerne in Deutschland verkaufen ( brauch in Luzern kein Auto ).
Ist es denn möglich beim Umzug das Auto nicht anzugeben ? Ich würde es 14 Tage später in Deutschland verkaufen .Und noch eine Frage : ich hab ein Angebot einer umzugsfirma und die meinen , sie machen den umzug ohne Zoll .
Ich versteh das nicht .
Muss man nicht zwingend als Spedition das Übersiedlungsgut angeben ? -
Guten Morgen,
das Auto nicht als Umzuggut an zu geben, wenn du es ein paar Wochen später in Deutschland verkaufen möchtest, ist rechtens.
Auch wenn du kein Auto in Luzern benötigst, musst du deinen Führerschein innerhalb 12 Monaten umschreiben lassen, sonst
ist er nicht mehr gültig. Sicher möchtest du das eine oder andere mal mit Mitauto oder evt. das Auto von Bekannten fahren.Zu der Umzugsfirma:
Ich wäre da vorsichtig, das scheint nicht alles rechts zu sein, denn den Ärger bekommst du und nicht die Firma, wenn man dir
nachweisen kann, dass du dein Umzugsgut nicht angemeldet hast. Dann ist es unverzollte Handelsware und wenn du erwischt wirst
(aus welchem Grund auch immer) sind die Strafen in der Schweiz drastisch! -
Hallo zusammen!
sehr spannender Beitrag hier - zu einigen unbeantworteten scheinbar immer wieder kehrenden Fragen habe ich ein paar passende Antworten aus meinem Arbeitsalltag, ich erledige die Auto-Ummeldungen für unsere Kunden:
- batschy hat Recht, das Auto muss beim Umzugsgut gar nicht angemeldet werden wenn man es sowieso zeitnah verkaufen möchte und nie beabsichtigt, es langfristig mit in die Schweiz zu nehmen
- bei in D finanzierten Autos gibt es im Prinzip 3 Möglichkeiten:
- Kredit wird innerhalb des einen Jahres Übergangsfrist abbezahlt, Brief von der Bank ausgehändigt / Zulassung CH erledigt
- Die Bank sagt eine Mitnahme ins Ausland ist bei uns ein NoGo - keine Chance den Wagen mitzunehmen
- Die Bank ist flexibel, schickt den Brief ans Strassenverkehrsamt für die Ummeldung und in den Fahrzeugausweis kommt ein Sperrvermerk wie bei Leasingfahrzeugen "Halterwechsel verboten"
Was die Banken angeht gibt es solche und solche, das müsst Ihr im Einzelfall klären und einfach nachfragen
- Ohne die Original-Fahrzeugpapiere ist keine MFK möglich, egal in welchem Kanton, der Brief ist mit das Wichtigste Dokument überhaupt!
Zur Frage von Flexo: Wenn ein noch in Deutschland zugelassenes Auto bereits als Umzugsgut angemeldet war in der Schweiz, dann aber wieder in D verkauft wird bevor es die Schweizer Zulassung erhält, spielt das für die Zulassung in D absolut keine Rolle.
Dann muss lediglich das Auto am Zoll wieder abgemeldet werden, aber die Zulassung / die Kaufwabwicklung in D stört das nicht. Diese "Abmeldung" ist auch kostenfrei.
Ist aber das Auto bereits mit CH-Kennzeichen versehen und Du willst es dann in ein paar Jahren irgendwann nach D zurück verkaufen, fallen die kompletten Abgaben (19% Mwst. / ggf. 10% Zoll.) etc. an
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