Warum dieser Missmut?
Beiträge von CathayPacific
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Ganz gleich, in welchem Land sich das Depot befindet: Die deutschen Steuern auf Kursgewinne muss ich doch nur zahlen, wenn ich in Deutschland steuerpflichtig bin, oder übersehe ich hier etwas entscheidendes?
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Wie genau willst du denn "im Online Business tätig werden"?
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Grundsätzlich kann man Ausfuhrscheine bei jeder Filiale des Unternehmens einlösen, wenn beim Kauf nichts anderes vereinbart wurde. Bei grenzfernen Filialen sollte man sich jedoch auf etwas Wartezeit gefasst machen.
Was man jedoch nicht auf Anhieb erwarten würde, ist, dass z.B. bei Kaufland und OBI jede Filiale ein eigenständiges Unternehmen darstellt, so dass kein Rechtsanspruch auf die Einlösung von Ausfuhrscheinen anderer Unternehmen (=anderer Filialen) besteht. Bei real hingegen gehören alle Filialen zu ein und demselben Unternehmen.
Dennoch schafft es Kaufland irgendwie, die Ausfuhrscheine zwischen den Filialen zu verrechnen, was bei OBI nicht der Fall ist.
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Das Einbürgerungsverfahren unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. In der Stadt Zürich mag es tatsächlich so einfach sein.
Im gesamten Kanton Zürich wird jedoch auf das Vorlegen von Empfehlungsschreiben von Vermietern, Arbeitgebern, Tennisclubpräsidenten, Postverträgern, Pfarrern und dergleichen verzichtet. In anderen Kantonen werden diese routinemässig verlangt.
Die soziale Integration aber nur ein Kriterium von vielen, das Einbürgerungswillige erfüllen müssen. Die meisten Gemeinden beschränken sich darauf, zu prüfen, dass man nicht in Parallelgesellschaften / Bubbles lebt. Auch kontaktscheue Introvertierte haben somit gute Chancen, als sozial integriert zu gelten.
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Mein Mann steckt derzeit noch im Verfahren drin:
11. Sep 2023: Beschluss der Gemeinde: Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
28. Sep 2023: Brief des Kantons mit Informationen über den Stand - kann bis zu 6 Monate dauern.
03. Jan 2024: Verfügung: Erteilung des Kantonsbürgerrechts (Zustellung per B-Post am 09. Jan)
Dementsprechend solltest du eigentlich diese oder nächste Woche ebenfalls B-Post vom Kanton erhalten - wobei ich allerdings nicht weiss, ob das digitale Portal in diesem späten Stadium noch einen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer hat.
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Hallo Jeannette
Ja, das ist möglich. Da du deinen Wohnsitz in der Schweiz hast, unterliegt dein Einkommen aus dem Minijob dann der Schweizer Steuer und Sozialversicherungspflicht.
Dass du in Deutschland gemeldet bist, ist hierbei ohne Bedeutung.
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Man darf - ganz gleich ob L, B oder C - ein Fahrzeug, an dem man bereits bei der Übersiedelung in die Schweiz Teil das Eigentum hält, ein Jahr ab Übersiedlung mit ausländischen Kontrollschildern in der Schweiz weiternutzen.
Falls eine L-Bewilligung verlängert wird, so verlängert sich diese Frist dadurch nicht. Das Datum der Übersiedelung bleibt nach wie vor Referenzpunkt.
Ebenso ist diese Regelung auf die Fahrzeuge beschränkt, die man bereits zum Zeitpunkt der Übersiedelung beim Zoll anmeldet. Später erworbene Fahrzeuge fallen nicht hierunter.
Zudem dürfte es schwierig sein, ohne Wohnsitz in Deutschland von einem deutschen Straßenverkehrsamt etwas anderes als ein Ausfuhrkennzeichen erteilt zu bekommen.
Die Zulassung auf Freunde/Verwandte wäre in Deutschland zwar möglich, jedoch dürfen in der Schweiz ansässige Personen ohne Bewilligung der Zollbehörden in der Schweiz keine im Ausland eingelösten Fahrzeuge führen - selbst dann nicht, wenn Freunde/Verwandte mit dem eigenen Auto kurz zu Besuch sind und dieses aus irgendeinem Grund nicht selbst lenken wollen oder können.
So weit die Rechtslage. Ob man das Risiko der Entdeckung eingehen möchte, bleibt natürlich jeder/jedem selbst überlassen.
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Ja, aber scheinbar gibt es eine Klausel für "langjährige" Mieter, wenn die Miet-Reduzierung nicht weitergegeben/ beantragt wurde, dann darf sie auch jetzt nicht erhöht werden, á la "das gleicht sich dann aus".
Korrekt. Der Mietzins hätte wegen der Referenzzinssatz-Änderung von 1.25% auf 1.5% nicht erhöht werden dürfen, wenn euer Mietvertrag bereits auf dem Zinssatz von 1.5% beruhte.
Dies hättet ihr dem Vermieter (bzw. formal korrekt: der Schlichtungsstelle) binnen 30 Tagen ab Erhalt des amtlichen Formulars zur Mietzinsanpassung mitteilen müssen.
Habt ihr dies nicht getan, so beruhte euer Mietvertrag ab dem der Mitteilung folgenden Kündigungstermin dann noch immer auf einem Referenzzinssatz von 1.5% (jedoch auf dem mitgeteilten, neuen Mietzins) und durfte nun entsprechend auf den abermals gestiegenen Referenzzinssatz von 1.75% angepasst werden.
Ein Vorschlag wäre, dass von der Verwaltung versandte erste "amtliche Formular" hier hochzuladen (meinetwegen mit geschwärzten persönlichen Daten), um prüfen zu können, ob es offensichtliche Formfehler aufweist, wodurch es wirkungslos wäre. Solche Fehler sollten bei professionellen Verwaltungen aber eigentlich nicht vorkommen.
Ein anderer radikaler Vorschlag wäre, die Verwaltung zu kontaktieren und auf die fehlerhafte Berechnung der ersten Mietzinserhöhung hinzuweisen.
Ebenfalls solltest du darauf achten, die Einsprachefrist der zweiten Erhöhung nicht ungenutzt verstreichen zu lassen, da hier dasselbe gilt: Wird nicht die Schlichtungsstelle angerufen, so gilt der neue Mietzins 30 Tage nach Erhalt des amtlichen Formulars als akzeptiert und wird ab dem nächsten Kündigungstermin wirksam.
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Dieser Artikel hat Antworten zum entsprechenden Themenkomplex:
Wenn die Mietzinsanpassung formal korrekt auf dem amtlichen Formular des Kantons Zürich mitgeteilt wurde, dann ist sie nach Ablauf der 30-tägigen Anfechtungsfrist wirksam - auch dann, wenn sie fehlerhaft berechnet wurde.
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Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen im Ausland? Das musst du wissen.Bezieht deine Firma Dienstleistungen aus dem Ausland? Hier erfährst du, ob und wie du diese in der MWST-Abrechnung deklarierst.www.klara.ch
Dieser Artikel schildert die MWST-Situation aus der Sicht deiner Schweizer Kundschaft. Da die Schweiz vom Ausland umzingelt ist, dürfte es nur wenige Schweizer Unternehmen geben, die weder Waren noch Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und sich somit das erste mal mit der steuerlichen Handhabung beschäftigen müssten.
Die im Artikel erwähnte Bezugssteuer ist das schweizerische Äquivalent zur deutschen Einfuhrumsatzsteuer.
Die im letzten Absatz erwähnte Saldosteuersatz-Methode gibt es meines Wissens nach in Deutschland nicht. Bei dieser Abrechnungsmethode erfolgt keine detaillierte Aufrechnung von Mehrwertsteuer und Vorsteuer - stattdessen wird auf den Absatz ein branchenüblicher "Netto-MWST-Satz" gezahlt, der bereits die durchschnittlichen branchenüblichen Vorsteuererstattungen berücksichtigt. Für diese Unternehmen ist der Import von Dienstleistungen dann um 8.1% teurer als der inländische Bezug zum gleichen Nettopreis.
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Nein, es kam gemächlich per B-Post daher.
Wenn du für dich auf post.ch einen Account anlegst, erfährst du bereits am Vortag bequem per Email, welche Einschreiben von wem an dich unterwegs sind.
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Die alte Weisheit: "Wer nichts macht, kann nichts falsch machen", springt hier zu kurz.
Natürlich kostet es Zeit, Geld und auch ein wenig Nerven, eine Einbürgerung durchzuziehen. Dafür ist die Belohnung nach erfolgreichem Abschluss eine absolute Tiefenentspannung. Denn dank Bürgerrecht kannst du im Anschluss tun und lassen, was du willst, ohne dass du fürchten musst, dich nicht mehr in der Schweiz aufhalten zu dürfen.
Gerade dann, wenn du gut integriert bist, würde ich zu einer Einbürgerung raten. Ohne Bürgerrecht besteht permanent ein latentes Restrisiko, die Annehmlichkeiten des aufgebauten sozialen Umfeldes zu verlieren, sollte sich die Schweiz dazu entschliessen, dir - aus welchen Gründen auch immer (z.B. Straffälligkeit oder fortdauernder Sozialhilfebezug) - das Aufenthaltsrecht zu entziehen.
Das Aufenthaltsrecht findet sich bereits auf der zweiten Ebene von Maslows Bedürfnispyramide (Schutz und Sicherheit) und kann somit durch seine Absenz die höher angesiedelten Bedürfnisse nach Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft und nach gefühltem Selbstwert gefährden.
Falls all das noch nicht überzeugt, kommen hier die wirklichen Knaller: Eingebürgerte dürfen an der Gemeindeversammlung abstimmen. Eingebürgerte sparen einstellige Prozentbeträge bei Versicherungsprämien und Kreditzinsen. Eingebürgerte können visumfrei nach Laos reisen. Eingebürgerte verlieren ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht, wenn sie mehr als sechs Monate am Stück im Weltall, auf hoher See oder im Ausland verbringen.
Aber wie so oft muss auch hier jede(r) für sich selbst entscheiden, wie viel Aufwand er/sie auf sich nehmen möchte, um Absicherung und Handlungsspielräume zu erlangen.
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Lehn dich zurück, entspann dich, und bewege dich konsequent nur noch zu Fuss oder per ÖV fort.
Der höchste Hürde im Prozess ist die Einbürgerungszusage der Gemeinde, und die hast du bereits genommen. Alles andere sind reine Formalien.
Das einzige, was dich jetzt noch stoppen kann, sind Einträge in den diversen Strafregistern, denn die Abfrage dieser Register ist die einzige Prüfung, die der Kanton noch vornehmen wird, bevor er die Aufnahme ins Bürgerrecht verfügt.
Die gleichen Register hat der Kanton aber bereits abgefragt, als er dir das Kantonsbürgerrecht zugesichert hat. Wenn du dir in der Zwischenzeit nichts zu schulden kommen lassen hast, kannst du dieser abschliessenden Prüfung also entspannt entgegensehen.
Das Überfahren eines roten Lichtsignals, das Befahren einer Sperrfläche, das Lenken eines Fahrzeuges mit abgefahrenen Pneus, nicht perfekt freigekratzten Scheiben oder mit schneebedecktem Dach sind Beispiele für unbedachte Handlungen, die schnell zu einem Strafregistereintrag führen können.
Deshalb reisen nervöse Kluge solange im Zuge, bis die finale Verfügung des Kantons eintrifft.
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Die Sparkasse, in deren Geschäftsbezirk sich die Immobilie befindet, wäre ebenfalls eine gute Anlaufstelle - solange das Grundstück noch nicht zu Tode beliehen ist, sollte es da keine Probleme geben.
Im Übrigen kann ich deinem Steuerberater nur beipflichten: Anlagegüter, die eine Euro-basierte Rendite erwirtschaften, sollten mit Euro-basierten Krediten finanziert werden.
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In deinem Fall hast du ein Aufenthaltsrecht bis mindestens 6 Monate nach Bezug aller dir zustehenden Taggelder, also für 400 Arbeitstage (entspricht ca. 18 Monaten) + 6 Monate = zwei Jahre.
Solange du keine Sozialhilfe beantragst (welche dir für diese 18+6 Monate zustehen würde, falls du sie benötigtest), wird jedoch kein Migrationsamt die B-Bewilligung vor dem regulären Ablauf nach 5 Jahren widerrufen - auch wenn es dies theoretisch dürfte.
Solltest du zum Zeitpunkt des regulären Ablaufes der B-Bewilligung nach 5 Jahren jedoch bereits länger als 1 Jahr arbeitslos sein, so kann das Migrationsamt diese im Anschluss nur um ein Jahr verlängern, anstatt diese - wie bei Deutschen sonst üblich - in eine C-Bewilligung umzuwandeln.
Es kann jedoch ebenso gut eine C-Bewilligung ausstellen, wenn der Sachbearbeiter gut gelaunt ist. Ein sechsstelliger Kontostand des Gesuchstellers, der nicht mit der Ziffer 1 beginnt, sorgt regelmässig für gute Laune. Ebenso der unbefristete oder überjährige Arbeitsvertrag der Ehegattin.
Falls der Kontostand und der Ehering keine Optionen sind, sei daran erinnert, dass bereits eine unbefristete Anstellung im 40-Prozent-Pensum ausreicht, um die Kriterien für die Umwandlung der B-Bewilligung in eine C-Bewilligung zu erfüllen. Zur Not braucht es "nur" 20'000 Fr. Eigenkapital, um eine Schweizer GmbH zu gründen, für die du im Anschluss auf 40%-Basis als Arbeitnehmer tätig sein kannst.
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Da ich in diesem Thread keine produktiven Beiträge mehr erwarte, verabschiede ich mich nun aus ebendiesem.
Möge das seit Jahrzehnten unterdrückte Volk der Palästinenser eher früher als später die Freiheit erlangen.
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Das für die wegziehende Person zuständige Finanzamt entscheidet, ob es glaubt, dass die wegziehende Person nur für den neuen Job in die Schweiz zieht oder ob es eine Steuerumgehung annimmt.
Die Annahme einer Steuerumgehungsabsicht dürfte dadurch gestützt werden, dass die wegziehende Person in Deutschland vor dem Wegzug keiner unselbständigen Tätigkeit nachgeht, dass die wegziehende Person in der Schweiz einer gänzlich anderen Tätigkeit nachgeht als in Deutschland, dass die wegziehende Person in der Schweiz nicht mehr Arbeitseinkommen erzielt als sie es in Deutschland tat, dass diese die nun steuergünstige Veräusserung von Unternehmensanteile bereits kurze Zeit nach dem Wegzug vornimmt und/oder dass die wegziehende Person bereits kurze Zeit nach der steuergünstigen Veräusserung abermals nach Deutschland oder in ein drittes Land übersiedelt.
Falls die wegziehende Person darauf beharrt, dass sie nur für den neuen Job in die Schweiz gezogen ist und das Finanzamt dennoch eine Steuerumgehung unterstellt, dann treffen sich die beiden halt vor Gericht und bewerfen es mit Argumenten.
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Zu 1:
Wenn die Person wie in deinem Fall geschildert in die Schweiz umsiedelt, "um dort bei einem Schweizer Unternehmen als Angestellter zu arbeiten", wäre die
Grundlage für eine Besteuerung in Deutschland zunächst einmal §2 AStG, Grundlage für eine Nichtbesteuerung in Deutschland/Besteuerung in der Schweiz wäre Art. 13 (3) des DBA CH-D, welcher jedoch durch Art. 4 (3) aufgehoben werden kann, der selbst jedoch dann nicht gültig ist, wenn eine "natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben". In der geschilderten Konstellation wäre noch Art. 24 (2) Punkt 4 relevant.
Wenn die Person hingegen nicht in die Schweiz umsiedelt, "um dort bei einem Schweizer Unternehmen als Angestellter zu arbeiten", sondern stattdessen in die Schweiz umsiedelt, um Steuern zu umgehen, und deshalb "dort bei einem Schweizer Unternehmen als Angestellter" arbeitet, so wäre Art. 23 des DBA CH-D von Belang.
Zu 2:
Für die Einkommenssteuer steuerbar (und für den zweiten deiner fünf Punkte relevant) wäre nicht der Verkaufserlös, sondern der daraus erzielte Gewinn. Wie geschrieben kommt es hier auf die Gesamtbetrachtung an. Die kantonalen Steuerämter können hier für konkrete Konstellationen verbindliche Auskünfte erzielen.