1. Portal
  2. Schweiz Handbuch
    1. Arbeiten in der Schweiz
    2. Aufenthalts­­bewilligung
    3. Autoeinfuhr und Ummeldung
    4. Budgetplaner
    5. Checkliste Auswandern
    6. Einfuhr­bestimmungen
    7. Führerschein umschreiben
    8. Gehaltsabrechnung
    9. Grenzgänger
    10. Haustiere bei der Auswanderung
    11. Kranken­versicherung
    12. Öffentlicher Verkehr
    13. Steuern
    14. Telefon, Internet und TV
    15. Umzug in die Schweiz
    16. Verkehrsregeln
    17. Versicherungen
    18. Wohnungssuche
    19. Vorsorge - Das 3-Säulen-System einfach erklärt
  3. Schweiz Erleben
    1. Brauchtum und Feste
    2. Buchtipps
    3. Die schönsten Passstrassen
    4. Einbürgerung
    5. Ideen für 1. August
    6. Knigge für die Schweiz
    7. Rezepte aus der Schweizer Küche
    8. Schweizerdeutsch Wörterbuch
  4. Blog
  5. Forum
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Mitgliederliste
    3. Mitgliedersuche
    4. Wer ist online?
  6. Auswandererblogs
    1. Alle Blogartikel
  7. Beratung und Angebote
    1. Krankenversicherung
    2. Hausrat- und Haftpflichtversicherung
    3. Reiseversicherung
    4. Motorrad- und Autoversicherung
    5. Rechtsschutzversicherung
    6. Umzugsunternehmen finden
    7. Vorsorge (Säule 3a/3b)
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Forum
  • Artikel
  • Seiten
  • Blog-Artikel
  • Erweiterte Suche
  1. About Swiss Forum
  2. Forum
  3. Fragen und Antworten
  4. Auto und Führerschein

Doppelwohnsitz: Auto als Übersiedlungsgut anmelden oder nicht?

  • MaHa
  • 22. Januar 2021 um 13:55
  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 22. Januar 2021 um 13:55
    • #1

    Hallo zusammen,

    nächste Woche steht die Übersiedlung in meine Mietwohnung in Zürich bevor. Ich stelle mir aber gerade die Frage, ob ich mein Auto überhaupt als Übersiedlungsgut anmelden soll.

    Normalerweise muss der deutsche Führerschein innerhalb eines Jahres nach Einreise gegen einen schweizer Führerausweis eingetauscht werden. Mit diesem darf ich dann auch nur in der Schweiz angemeldete Fahrzeuge fahren.
    Soweit so gut. Laut Tabelle: https://www.auswandern-schweiz.net/schweiz-handbuch/auto-einfuhr, darf ich aber mit einem deutschen Wohnsitz, deutschem Führerschein und in Deutschland angemeldetem Auto in der Schweiz unterwegs sein.
    Ich bin bereits seit Anfang Januar in Zürich gemeldet. Den deutschen Wohnsitz habe ich allerdings nicht aufgegeben.

    Wäre es legal wenn ich meinen deutschen Führerschein nicht gegen den schweizer Führerausweis austausche und auch das Auto in Deutschland angemeldet lasse, da ich ja auch meinen deutschen Wohnsitz behalte?

    Viele Grüsse,
    Matthias

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 22. Januar 2021 um 14:16
    • #2

    Kann mir die Frage nun selbst beantworten:
    http://www.swiss-german-club.ch/index.cfm?parents_id=1169


    Personen mit Wohnsitz im Ausland


    Personen mit Wohnsitz im Zollausland ist die Verwendung von
    ausländischen Motorfahrzeugen in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Sie
    dürfen ihre Fahrzeuge so lange im Zollinland, d.h. in der Schweiz,
    verwenden, wie sie ihren Wohnsitz im Zollausland beibehalten. Die
    Verwendung der Fahrzeuge ist ohne Formalitäten zulässig. Ausgenommen von
    dieser Regelung sind Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
    Schweiz (Jahresaufenthalter, Kurzaufenthalter, Stagiaires etc.). Zoll-
    und strassenverkehrsrechtlich problematisch sind somit nur Fahrten von
    Personen, welche neben dem ausländischen Wohnsitz ihren Wohnsitz in der
    Schweiz haben oder sich in der Schweiz dauerhaft aufhalten.


    Ausnahmen für Arbeitnehmer (sog. „Wochenaufenthalter“) und Studierende (Formular. 15.30)

    [..]


    Werde es also erstmal in DE angemeldet lassen und das Formular 15.30 ausfüllen.

  • basileus
    27
    basileus
    Reaktionen
    620
    Beiträge
    756
    In der Schweiz seit
    01.05.2017
    Herkunft
    Thüringen
    • 22. Januar 2021 um 15:35
    • #3

    Danke für den Link. Der ist sehr informativ!

    Zitat von MaHa

    Werde es also erstmal in DE angemeldet lassen und das Formular 15.30 ausfüllen.

    Diese Aussage passt nicht damit zusammen, dass du seit Januar in Zürich gemeldet bist. Das Formular 15.30 ist für "Wochenaufenthalter", also Personen mit Grenzgänger-Bewilligung G.
    Wenn du dich regulär in Zürich angemeldet hast, dann hast du eine B-Bewilligung als Aufenthalter erhalten.

    Ist in dem von dir verlinkten Artikel aber alles sehr gut beschrieben.

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 22. Januar 2021 um 15:38
    • #4

    Wochenaufenthalter kann man auch mit B-Bewilligung sein.

  • basileus
    27
    basileus
    Reaktionen
    620
    Beiträge
    756
    In der Schweiz seit
    01.05.2017
    Herkunft
    Thüringen
    • 22. Januar 2021 um 16:39
    • #5
    Zitat von MaHa

    Wochenaufenthalter kann man auch mit B-Bewilligung sein.

    Wie kommst du darauf? Bzw wo hast du das gelesen?

    Ja, man kann Wochenaufenthalter mit B-Bewilligung sein, allerdings nur zwischen zwei Schweizer Kantonen. D.h. du wohnst z.B. im Kanton Zürich, wohnst aber unter der Woche aufgrund der Arbeit im Kanton Waadt.

    Der "internationale Wochenaufenthalt" zählt nicht darunter. Grenzüberschreitender Wochenaufenthalt heisst, dass du eine G-Bewilligung hast.

    Als Vergleich siehe hier

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 22. Januar 2021 um 16:43
    • #6
    Zitat von MaHa

    http://www.swiss-german-club.ch/index.cfm?parents_id=1169

    "Bei Arbeitnehmern, welche unter der Woche in der Schweiz arbeiten und ihre Wochenenden regelmässig bei der Familie im Ausland verbringen (sog. Wochenaufenthalter), ist in der Regel ebenfalls von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen."

  • basileus
    27
    basileus
    Reaktionen
    620
    Beiträge
    756
    In der Schweiz seit
    01.05.2017
    Herkunft
    Thüringen
    • 22. Januar 2021 um 19:54
    • #7

    Lies dir bitte den gesamten Abschnitt in deinem Link nochmal durch. Dort geht es um Personen, welche im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten (und somit Grenzgänger sind). Du hast eine B-Bewilligung, d.h. du bist bereits Aufenthalter mit Wohnsitz in der Schweiz.

    Die wichtigen Punkte in dem Abschnitt sind:
    "Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 Zollverordnung)"
    "Nach dieser Zeit werden die Wohnsitzverhältnisse mittels eines Fragebogens (Form 15.20) überprüft"
    "Grundlage für diesen Entscheid bildet die Frage, ob der zivilrechtliche Wohnsitz nach schweizerischem Recht (Art. 23 ff. Zivilgesetzbuch) in die Schweiz verlegt wurde"

    Ich vermute, dass der Schweizer Zoll das Formular 15.30 nicht bewilligen wird. Ruf einfach dort an. Die werden dir sicherlich Auskunft geben können.

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 23. Januar 2021 um 00:29
    • #8

    Puh gar nicht so einfach. Mal sehen was der Zoll nächste Woche sagt.
    Danke für deine Antworten!

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 23. Januar 2021 um 02:15
    • #9

    Bin mir mittlerweile sicher, dass das Formular 15.30 richtig ist.
    Art. 5k Abs. 2 VZV:
    2 Für Wochenaufenthalter gilt der Familienwohnsitz als Wohnsitz, sofern sie regel­mässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehren.

    Werde am Montag direkt das Formular anfordern, damit ich es vorab ausfüllen kann.

  • basileus
    27
    basileus
    Reaktionen
    620
    Beiträge
    756
    In der Schweiz seit
    01.05.2017
    Herkunft
    Thüringen
    • 23. Januar 2021 um 09:17
    • #10

    Der Link von dir verweist auf die Schweizer Verkehrszulassungsverordnung. Wochenaufenthalt bezieht sich dabei auf den oben schon genannten Wohnsitz in zwei verschiedenen Kantonen.

    Der Begriff "Wochenaufenthalt" existiert im Schweizer Recht nur für innerschweizerische Angelegenheiten. Im DBA DE/CH kommt der Begriff "Wochenaufenthalt" nicht vor, und auch der "internationale Wochenaufenthalter" ist kein Begriff der rechtlich verbindlich eingesetzt wird.

    Die in Art. 5k Abs. 2 VZV getroffene Aussage behandelt deinen Fall somit nicht. Du legst ihn für dich so aus, aber ich bezweifle, dass es der Zoll genau so sieht wie du.

    PS: tu dir den Gefallen und ruf beim Zoll an. Die Schweizer sind bei Zollverstössen sehr pingelig, und dann wird schnell eine grössere Summe (4-stellig) fällig. Ich habe einen Freund, dem genau das so passiert ist am Schweizer Zoll bei der Rück-Einreise in die Schweiz. Auch hier im Forum gibt es Berichte darüber.

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 23. Januar 2021 um 21:26
    • #11

    Habe es hierher: https://www.d-ch-law.com/PDF/Doppelwohn…am_2018_177.pdf bei Fussnote 44.
    Am Montag fordere ich sowieso das Formular an, dann kann ich auch gleich nachfragen, ob das in meinem Fall passt.

  • honigbiene111
    27
    honigbiene111
    Reaktionen
    412
    Beiträge
    774
    Wohnort
    Sissach
    In der Schweiz seit
    Dez 2016
    Herkunft
    Hamburg
    • 24. Januar 2021 um 11:00
    • #12

    ja und lass gerne von Dir hören..wir sind gespannt ws da rauskommt.
    Honigbiene

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 30. Januar 2021 um 22:14
    • #13

    Also ihr hattet Recht. Nachdem ich meinte ich bin Wochenaufenthalter und bekäme die B-Bewilligung (habe den Ausweis noch nicht bekommen) meinte sie, dass ich kein Wochenaufenthalter bin, wenn ich eine B-Bewilligung habe.
    Damit hätte sich auch das mit dem Formular 15.30 erledigt. D.h. ich habe das Auto ganz normal als Übersiedlungsgut mit Formular 18.44 angemeldet.
    Die Verzollung hat lediglich auf dem Papier stattgefunden. Der deutsche Zoll hat mir ein Formular abgestempelt auf dem lediglich meine schweizer Adresse, mein Kennzeichen und "Umzugsgut" draufstand.
    Der schweizer Zoll hat wenigstens meine Auflistung der Umsiedlungsgüter angeschaut und abgestempelt. Wirklich jemand gesehen hat davon aber niemand etwas.

    Ich finde die Bezeichnung Grenzgängerbewilligung für einen Wochenaufenthalter etwas irreführend. Naja letztendlich bin ich mit dem Ergebnis trotzdem zufrieden.
    Da ich Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Bestätigung der Fahrzeugnutzung, Rechnungs des Fahrzeugs und Fahrzeugschein dabei hatte lief alles sehr reibungslos.

  • Coco
    3
    Coco
    Beiträge
    7
    • 31. Januar 2021 um 18:11
    • #14

    Huch, das hört sich ja alles kompliziert an.

    Ich hab regen Kontakt mit dem Schweizer Zoll, wegen diverser Angelegenheiten.

    Mir wurde das Formular 15.30 (mit Vermerk Wohnsitzverlegung) sogar vorgeschlagen.
    Ich hab leider das Problem mit dem Besitz des Fahrzeuges(noch keine 6 Monate)und überlege auch, ob ich vorerst in D gemeldet bleibe.

    Aber Du schreibst, Du bist noch in D gemeldet, hat man in der CH keine Abmeldebestätigung von Dir verlangt, ist die nicht zwingend für Ausweis B ?

    LG Coco

  • MichaelK1986
    4
    MichaelK1986
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    14
    Wohnort
    St Gallen
    In der Schweiz seit
    01.04.2021
    Herkunft
    Darmstadt
    • 31. Januar 2021 um 19:46
    • #15

    Braucht man für den Zoll unbedingt eine Anmeldung in der Schweiz? Aber das geht ja eigentlich nicht. Um in der neuen Wohnung zu wohnen, brauche ich ja erstmal mein Umzugsgut etc. Würde ein Mietvertrag erstmal ausreichen?

  • Maik
    43
    Maik
    Administrator
    Reaktionen
    892
    Beiträge
    1.988
    Wohnort
    Luzern
    In der Schweiz seit
    August 2011
    Herkunft
    Dresden
    • 2. Februar 2021 um 09:53
    • #16

    @Coco

    Ob eine Abmeldebestätigung aus Deutschland verlangt wird, ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Manche bestehen drauf, andere Gemeinden interessiert es gar nicht.

    @MichaelK1986

    Für den Zoll benötigst du Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Ausweis bzw. Reisepass und Fahrzeugpapiere, wenn ein Fahrzeug eingeführt wird und natürlich die Auflistung deines Umzugsinhalts. Die Anmeldung bei der Schweizer Gemeinde erfolgt in der Regel erst nach dem Umzug. Daher wird die kein Zöllner verlangen.

    Schöne Grüsse
    Maik

    Profitiere von exklusiven Angeboten und Beratung:

    • Umzugsunternehmen finden
    • Krankenversicherung
    • Hausrat- und Haftpflichtversicherung
    • Motorrad- und Autoversicherung
    • Persönliche Vorsorge (Säule 3a/3b)

    Unterhaltsame Videos zum Thema Schweiz

    :flag_Switzerland: >>> About Swiss auf YouTube <<< :flag_Switzerland:

  • MaHa
    4
    MaHa
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    10
    • 2. Februar 2021 um 13:00
    • #17

    Exakt. Trotzdessen haben sie sich in meinem Fall die Meldebestätigung angeschaut und eine Kopie dessen gemacht.

Registrierung

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen
  1. Datenschutzerklärung
  2. Nutzungsbedingungen
  3. Impressum
  4. * Affiliate Links
  5. Kontakt
  6. Webseite erstellt durch Webagentur Maik
Community-Software: WoltLab Suite™