Doppelwohnsitz: Auto als Übersiedlungsgut anmelden oder nicht?

  • Hallo zusammen,


    nächste Woche steht die Übersiedlung in meine Mietwohnung in Zürich bevor. Ich stelle mir aber gerade die Frage, ob ich mein Auto überhaupt als Übersiedlungsgut anmelden soll.


    Normalerweise muss der deutsche Führerschein innerhalb eines Jahres nach Einreise gegen einen schweizer Führerausweis eingetauscht werden. Mit diesem darf ich dann auch nur in der Schweiz angemeldete Fahrzeuge fahren.
    Soweit so gut. Laut Tabelle: https://www.auswandern-schweiz…eiz-handbuch/auto-einfuhr, darf ich aber mit einem deutschen Wohnsitz, deutschem Führerschein und in Deutschland angemeldetem Auto in der Schweiz unterwegs sein.
    Ich bin bereits seit Anfang Januar in Zürich gemeldet. Den deutschen Wohnsitz habe ich allerdings nicht aufgegeben.


    Wäre es legal wenn ich meinen deutschen Führerschein nicht gegen den schweizer Führerausweis austausche und auch das Auto in Deutschland angemeldet lasse, da ich ja auch meinen deutschen Wohnsitz behalte?


    Viele Grüsse,
    Matthias

  • Kann mir die Frage nun selbst beantworten:
    http://www.swiss-german-club.ch/index.cfm?parents_id=1169



    Personen mit Wohnsitz im Ausland



    Personen mit Wohnsitz im Zollausland ist die Verwendung von
    ausländischen Motorfahrzeugen in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Sie
    dürfen ihre Fahrzeuge so lange im Zollinland, d.h. in der Schweiz,
    verwenden, wie sie ihren Wohnsitz im Zollausland beibehalten. Die
    Verwendung der Fahrzeuge ist ohne Formalitäten zulässig. Ausgenommen von
    dieser Regelung sind Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
    Schweiz (Jahresaufenthalter, Kurzaufenthalter, Stagiaires etc.). Zoll-
    und strassenverkehrsrechtlich problematisch sind somit nur Fahrten von
    Personen, welche neben dem ausländischen Wohnsitz ihren Wohnsitz in der
    Schweiz haben oder sich in der Schweiz dauerhaft aufhalten.



    Ausnahmen für Arbeitnehmer (sog. „Wochenaufenthalter“) und Studierende (Formular. 15.30)

    [..]



    Werde es also erstmal in DE angemeldet lassen und das Formular 15.30 ausfüllen.

  • Danke für den Link. Der ist sehr informativ!


    Werde es also erstmal in DE angemeldet lassen und das Formular 15.30 ausfüllen.

    Diese Aussage passt nicht damit zusammen, dass du seit Januar in Zürich gemeldet bist. Das Formular 15.30 ist für "Wochenaufenthalter", also Personen mit Grenzgänger-Bewilligung G.
    Wenn du dich regulär in Zürich angemeldet hast, dann hast du eine B-Bewilligung als Aufenthalter erhalten.


    Ist in dem von dir verlinkten Artikel aber alles sehr gut beschrieben.

  • Wochenaufenthalter kann man auch mit B-Bewilligung sein.

    Wie kommst du darauf? Bzw wo hast du das gelesen?


    Ja, man kann Wochenaufenthalter mit B-Bewilligung sein, allerdings nur zwischen zwei Schweizer Kantonen. D.h. du wohnst z.B. im Kanton Zürich, wohnst aber unter der Woche aufgrund der Arbeit im Kanton Waadt.


    Der "internationale Wochenaufenthalt" zählt nicht darunter. Grenzüberschreitender Wochenaufenthalt heisst, dass du eine G-Bewilligung hast.


    Als Vergleich siehe hier

  • Lies dir bitte den gesamten Abschnitt in deinem Link nochmal durch. Dort geht es um Personen, welche im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten (und somit Grenzgänger sind). Du hast eine B-Bewilligung, d.h. du bist bereits Aufenthalter mit Wohnsitz in der Schweiz.


    Die wichtigen Punkte in dem Abschnitt sind:
    "Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 Zollverordnung)"
    "Nach dieser Zeit werden die Wohnsitzverhältnisse mittels eines Fragebogens (Form 15.20) überprüft"
    "Grundlage für diesen Entscheid bildet die Frage, ob der zivilrechtliche Wohnsitz nach schweizerischem Recht (Art. 23 ff. Zivilgesetzbuch) in die Schweiz verlegt wurde"


    Ich vermute, dass der Schweizer Zoll das Formular 15.30 nicht bewilligen wird. Ruf einfach dort an. Die werden dir sicherlich Auskunft geben können.

  • Bin mir mittlerweile sicher, dass das Formular 15.30 richtig ist.
    Art. 5k Abs. 2 VZV:
    2 Für Wochenaufenthalter gilt der Familienwohnsitz als Wohnsitz, sofern sie regel­mässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehren.


    Werde am Montag direkt das Formular anfordern, damit ich es vorab ausfüllen kann.

  • Der Link von dir verweist auf die Schweizer Verkehrszulassungsverordnung. Wochenaufenthalt bezieht sich dabei auf den oben schon genannten Wohnsitz in zwei verschiedenen Kantonen.


    Der Begriff "Wochenaufenthalt" existiert im Schweizer Recht nur für innerschweizerische Angelegenheiten. Im DBA DE/CH kommt der Begriff "Wochenaufenthalt" nicht vor, und auch der "internationale Wochenaufenthalter" ist kein Begriff der rechtlich verbindlich eingesetzt wird.


    Die in Art. 5k Abs. 2 VZV getroffene Aussage behandelt deinen Fall somit nicht. Du legst ihn für dich so aus, aber ich bezweifle, dass es der Zoll genau so sieht wie du.


    PS: tu dir den Gefallen und ruf beim Zoll an. Die Schweizer sind bei Zollverstössen sehr pingelig, und dann wird schnell eine grössere Summe (4-stellig) fällig. Ich habe einen Freund, dem genau das so passiert ist am Schweizer Zoll bei der Rück-Einreise in die Schweiz. Auch hier im Forum gibt es Berichte darüber.

  • Also ihr hattet Recht. Nachdem ich meinte ich bin Wochenaufenthalter und bekäme die B-Bewilligung (habe den Ausweis noch nicht bekommen) meinte sie, dass ich kein Wochenaufenthalter bin, wenn ich eine B-Bewilligung habe.
    Damit hätte sich auch das mit dem Formular 15.30 erledigt. D.h. ich habe das Auto ganz normal als Übersiedlungsgut mit Formular 18.44 angemeldet.
    Die Verzollung hat lediglich auf dem Papier stattgefunden. Der deutsche Zoll hat mir ein Formular abgestempelt auf dem lediglich meine schweizer Adresse, mein Kennzeichen und "Umzugsgut" draufstand.
    Der schweizer Zoll hat wenigstens meine Auflistung der Umsiedlungsgüter angeschaut und abgestempelt. Wirklich jemand gesehen hat davon aber niemand etwas.


    Ich finde die Bezeichnung Grenzgängerbewilligung für einen Wochenaufenthalter etwas irreführend. Naja letztendlich bin ich mit dem Ergebnis trotzdem zufrieden.
    Da ich Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Bestätigung der Fahrzeugnutzung, Rechnungs des Fahrzeugs und Fahrzeugschein dabei hatte lief alles sehr reibungslos.

  • Huch, das hört sich ja alles kompliziert an.


    Ich hab regen Kontakt mit dem Schweizer Zoll, wegen diverser Angelegenheiten.


    Mir wurde das Formular 15.30 (mit Vermerk Wohnsitzverlegung) sogar vorgeschlagen.
    Ich hab leider das Problem mit dem Besitz des Fahrzeuges(noch keine 6 Monate)und überlege auch, ob ich vorerst in D gemeldet bleibe.


    Aber Du schreibst, Du bist noch in D gemeldet, hat man in der CH keine Abmeldebestätigung von Dir verlangt, ist die nicht zwingend für Ausweis B ?


    LG Coco

  • Braucht man für den Zoll unbedingt eine Anmeldung in der Schweiz? Aber das geht ja eigentlich nicht. Um in der neuen Wohnung zu wohnen, brauche ich ja erstmal mein Umzugsgut etc. Würde ein Mietvertrag erstmal ausreichen?

  • @Coco


    Ob eine Abmeldebestätigung aus Deutschland verlangt wird, ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Manche bestehen drauf, andere Gemeinden interessiert es gar nicht.


    @MichaelK1986


    Für den Zoll benötigst du Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Ausweis bzw. Reisepass und Fahrzeugpapiere, wenn ein Fahrzeug eingeführt wird und natürlich die Auflistung deines Umzugsinhalts. Die Anmeldung bei der Schweizer Gemeinde erfolgt in der Regel erst nach dem Umzug. Daher wird die kein Zöllner verlangen.


    Schöne Grüsse
    Maik