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Noch einmal Auto als Umzugsgut

  • david67
  • 28. Juni 2023 um 17:28
  • david67
    4
    david67
    Beiträge
    13
    • 28. Juni 2023 um 17:28
    • #1

    Hi,

    In Kürze ziehe ich um in die Schweiz.

    Über 18.44 weiss ich Bescheid, auch dass ich dort mein Auto angeben muss und Brief sowie Schein mitnehmen muss. Ich mache erstmal einen Teilumzug mit dem Auto und einigen Sachen von der Liste.

    Zu meinen Fragen:

    1. was passiert beim deutschen Zoll bei der Ausfuhr? Brauche ich ein Formular? Wird der Fahrzeugbrief irgendwie ungültig in DE? Also kann ich danach noch nach DE?

    2. Die Schilder dürfen noch ein Jahr drauf bleiben korrekt?

    3. Muss ich meiner deutschen Versicherung das mitteilen? Also ausgeführt und jetzt auf Schweizer Strassen unterwegs?

    4. ich würde meinen Wohnsitz in DE zunächst lassen (Probezeit). Geht das oder muss ich zwingend Abmeldebestätigung mitbringen?

    5. was kreuze ich an auf 18.44: Verlegung Wohnsitz oder Ausstattung einer Wohnung? Warum wird das unterschieden?

    Danke euch!

  • fellohr
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    fellohr
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    • 28. Juni 2023 um 21:00
    • #2

    1. Du deklarierst die Fahrzeuge und wenn ein LKW dabei ist den Inhalt des LKWs als Umzugsgut. Die Formulare bekommst du direkt vom Zollbeamten.

    2. Wenn es ein Gebrauchtwagen ist (länger als 6 Monate in deinem Besitz). Wenn Neueagen 1 Monat glaube ich.

    3. Wäre besser das du machen ja. Aber ich denke sie werden dich nicht vor Gericht ziehen wenn du es nicht machst.

    4. Wenn du in der Schweiz länger als 90 Tage bleibst, musst du dich in Deutschland abmelden und einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Dafür die Abmeldebescheinigung.

    5. Verlegung Wohnsitz. Das andere weiss ich nicht. Vielleicht kann da jemand anderes was dazu sagen. Vielleicht sogar bei Familiennachzug oder so.

  • Heinz
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    Heinz
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    • 1. Juli 2023 um 00:32
    • #3
    Zitat von fellohr

    4. Wenn du in der Schweiz länger als 90 Tage bleibst, musst du dich in Deutschland abmelden und einen Wohnsitz in der Schweiz haben.

    Kannst du für diese Behauptung eine Quelle angeben?

  • Ester66
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    Ester66
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    • 1. Juli 2023 um 08:59
    • #4

    Aufenthalte mit einer Dauer von weniger als drei Monaten als Nichterwerbstätige (z.B. als Tou- rist) erfordern keine Aufenthaltsbewilligung. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen sich die ausländischen Staatsangehörigen beim entsprechenden Migrationsamt des Wohnkantons als Nichterwerbstätige anmelden.

    Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern (EU-Freizügigkeit)
    Unionsbürger - also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) - haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen. Sie dürfen in…
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  • fellohr
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    fellohr
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    • 1. Juli 2023 um 08:59
    • #5
    Zitat

    Bei einem Aufenthalt von über 90 Tagen ist eine Aufenthaltsbewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, welches für den Aufenthaltsort in der Schweiz zuständig ist.

    Auszug aus https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ei…C3%A4ndig%20ist.

    Hier steht jetzt Aufenthaltsbewilligung aber diese bekommst du ja nur wenn du einen Wohnsitz in der Schweiz hast. Oder verstehe 8ch da was falsch?

  • Freedom2022
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    Freedom2022
    Gast
    • 1. Juli 2023 um 18:59
    • #6

    Hallo David67,

    wichtig wäre, ob du deinen Wohnsitz jetzt schon zu Beginn in die Schweiz verlegst, also Abmeldung in Deutschland (das war bei meinem AG Vorraussetzung) oder erst nach der Probezeit (hättest du dann in der Schweiz erst mal einen Zweitwohnsitz?)

  • Maik
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    • 2. Juli 2023 um 15:01
    • #7

    Zur Info, da es immer mit dem Zweitwohnsitz falsch verstanden wird: Wenn man in beiden Ländern gemeldet ist. Hat man im Falle von Deutschland und Schweiz zwei Hauptwohnsitze.

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  • david67
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    david67
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    • 3. Juli 2023 um 13:33
    • #8

    Ist bei Antwort 1 der deutsche Zoll gemeint?

    Zitat von fellohr

    1. Du deklarierst die Fahrzeuge und wenn ein LKW dabei ist den Inhalt des LKWs als Umzugsgut. Die Formulare bekommst du direkt vom Zollbeamten.

    2. Wenn es ein Gebrauchtwagen ist (länger als 6 Monate in deinem Besitz). Wenn Neueagen 1 Monat glaube ich.

    3. Wäre besser das du machen ja. Aber ich denke sie werden dich nicht vor Gericht ziehen wenn du es nicht machst.

    4. Wenn du in der Schweiz länger als 90 Tage bleibst, musst du dich in Deutschland abmelden und einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Dafür die Abmeldebescheinigung.

    5. Verlegung Wohnsitz. Das andere weiss ich nicht. Vielleicht kann da jemand anderes was dazu sagen. Vielleicht sogar bei Familiennachzug oder so.

    Einmal editiert, zuletzt von david67 (3. Juli 2023 um 13:58)

  • serverfriendsorg
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    • 3. Juli 2023 um 14:59
    • #9

    Ich hatte auch ein Auto mit eingeführt, in meinem Fall gehörte es einer anderen Person was mit einer Erklärung des Halters kein Problem darstellt.

    Zuerst meldest du dein Umzugsgut inklusive PKW beim deutschen Zoll ab, bekommst dadurch einen grünen Wisch welchen du dem Schweizer Zoll in die Hand drückst inklusive aller mitgebrachten Unterlagen. Die kopieren und stempeln dir alles und du bekommst ein Dokument welches du für die Zulassung bei den Schweizer Verkehrsbehörden benötigst, dafür hast du allerdings 1 Jahr Zeit.

  • fellohr
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    • 3. Juli 2023 um 15:59
    • #10
    Zitat von david67

    Ist bei Antwort 1 der deutsche Zoll gemeint?

    Ja, am Zoll Weil am Rhein (Autobahn) zumindest ist der Deutsche und Schweizer Zoll in einem Gebäude. Man geht erst in die 1 Etage (Deutscher Zoll) holt sich die benötigten Papiere und füllt diese aus. Der deutsche Zollbeamte stempelt die ab und man geht damit in die 2. Etage zum Schweizer Zoll. Dort brauchst du dann die Umzugsliste usw.

  • david67
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    • 3. Juli 2023 um 16:04
    • #11

    Okay, was würde passieren wenn ich innerhalb von 3 Monaten wieder zurück nach Deutschland ziehe?

    z.B. weil mein AG in der Probezeit kündigt

  • fellohr
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    • 3. Juli 2023 um 17:21
    • #12

    Alles wieder retour fahren 😅 2. Etage dann 1. Etage. Also ehrlich gesagt weiss ich nicht wie es in die andere Richtung geht. Weiss auch nicht ob es da genauso ist mit den Etagen. Aber Schweiz rein ist gut beschildert im Gebäude und verständlich.

  • david67
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    • 3. Juli 2023 um 23:33
    • #13

    Es ging mir jetzt weniger um die Etagen sondern um die Papiere und die Verzollung 😅

    Nicht, dass ich dann verzollen darf aus irgendwelchen Gründen.

    Ich hatte eigentlich gar nicht vor, vor Ende der Probezeit umzuziehen. Allerdings bekomme ich ja meine Sachen (Fahrrad etc.) nicht legal rüber, wenn ich schon Bewilligung B beantragt habe. Mit der G-Bewilligung muss ich ja wöchentlich ausreisen und mein eigentlicher Wohnort ist alles andere als grenznah.

    Wie ich hier im Forum gelesen habe, gibt es kein B ohne festen Wohnsitz.

    Hat da jemand vielleicht einen Trick?

    In der Theorie hätte ich doch die 3 Monaten für EU-Bürger nutzen können, mit befristeten Arbeitsvertrag. So hätte ich mich anmelden können müssen, es wäre melde- aber nicht bewilligungspflichtig gewesen und ich hätte die 3 Monate voll bleiben können.

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    • 4. Juli 2023 um 18:00
    • #14

    Für B braucht es einen Mietvertrag und Arbeitsvertrag, der länger als ein Jahr läuft, evtl. auch unbefristet, da bin ich jetzt unsicher. Du wirst ja eine Mietwohnung haben, oder? An dem Ort meldest Du Dich bei der sogenannten "Einwohnerkontrolle", die Dir einen Termin beim Migrationsamt buchen, wo Du dann hinmusst, um "'s Föteli" schiessen zu lassen, dann kriegst Du die Karte zugeschickt.

    Wenn Du irgendwann umziehst, ist das kein Thema, auch bei Umzug in eine andere Gemeinde, bevor Du den Termin beim Migrationsamt hast. So lange Du im gleichen Kanton bleibst, ist das Migrationsamt weiterfür Dich zuständig. Mit dem Umzug hat man, glaube ich, 2 Jahre Zeit... also ich hab das ja vor 4 Monaten durch, war beim Zoll im Südschwarzwald und der deutsche Zöllner interessierte sich nicht für mein Auto. Hab dort gefragt, aber "nee, nee, fahrn se rüba und melden se sich da.". War auch so. Die Zöllner aus der Schweiz legen den Fall an, man kriegt dieses hellgelbe Formular mit der Stammnummer und dann kommt das Straßenverkehrsamt schon von selbst mit seinen Begehrlichkeiten auf einen zu (Ummeldung, Unterlagen, Fahrzeugprüfung...). Den Rest kannst Du in mehreren oder einer Fuhre rüberschaffen (lassen), nur eben gleich eine Liste von allem vorlegen und sagen, dass Du zu dem Zeitpunkt nur einen Teil anschleppst. Dann wird das als Teileinfuhr gesehen und der Vorgang bleibt offen bis alles rübergeschafft wurde.

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    • 4. Juli 2023 um 18:10
    • #15
    Zitat von david67

    Okay, was würde passieren wenn ich innerhalb von 3 Monaten wieder zurück nach Deutschland ziehe?

    z.B. weil mein AG in der Probezeit kündigt

    Das wäre wohl weniger toll ..

    bin mir jetzt nicht mehr sicher, was war, aber irgendwas meinte der Umzugsfritze zu mir, dass beim Zurückverziehen wohl irgendwie der deutsche Zoll zuschlagen könnte. Bei einem einmal umgemeldeten Auto kann ich mir vorstellen, dass es ziemliche Hudeleien gibt, die Kiste wieder aus- und einzuführen. Hab das trotzdem so schnell wie möglich alles erledigt - alles noch vor dem 1. Arbeitstag rüber, Auto umgemeldet, Führerschein umgetauscht. Ich hab sowas gerne weg und hatte Vertrauen... kann natürlich blöd enden...

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    • 5. Juli 2023 um 08:50
    • #16

    Solange das Auto in diesem Schwebezustand ist (eingeführt, aber noch nicht mit Schweizer Schildern umd MFK), soll es noch recht einfach sein. Man annuliert quasi den Import.

    Ist aber alles abgeschlossen, wird die Sache komplizierter, da es dann ein Schweizer Fahrzeug ist, dass exportiert wird.

  • david67
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    • 6. Juli 2023 um 12:58
    • #17

    Ich habe jetzt mal beim deutschen Zoll nachgefragt. Angeblich benötigt man eine IAA+ Ausfuhranmeldung für Fahrzeuge, das muss also über eine Spedition laufen.

    Ich verstehe nicht, warum es hierzu keine klaren Regelungen gibt.

  • fellohr
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    • 6. Juli 2023 um 15:23
    • #18

    Verstehe nicht ganz warum du eine "IAA+" (Internetausfuhranmeldung Plus) dafür brauchst.

    Wie ich das verstehe, ist das dass selbe wie wenn man persönlich zum Zoll geht/fährt und es dort anmeldet. Vielleicht spart man dadurch Zeit aber es macht ja keinen Unterschied ob über Internet oder persönlich.

    Das selbe Dokument bekommst du dann auch am deutschen Zoll an der Grenze.

    Ich habe das Gefühl, dass der Beamte dich dort nicht richtig verstanden hat. Aber im Grunde irgendwie schon. Das du das Auto mitnehmen und wenn was wieder retour nehmen möchtest. Er dachte bestimmt das du es sicher so planst.

    Aber hin oder her ich bin verwirrt.

    Wichtig ist aufjedenfall, dass du das CoC-Zertifikat hast. Das macht die Sache bestimmt leichter.

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