Achtung Grenzübertritt MIT AUTO
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Altbekannte Regel, die oft belächelt wird. Hier sieht man aber gut, was passieren kann, wenn man es auf die leichte Schulter nimmt.
Danke dir für den Medienlink Kutscher.

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Bitte gerngesehen, Kenne jemand Pers. den es getroffen hat ,obwohl ich ihn gewarnt habe.
Er sagte mir, er mache das schon länger und wurde NIE kontrolliert. Wurde etwas teurer als 4000.-bei ihm., -
Dann geht es nicht nur mir so. Da warnt man und wird zum Schluss nur belächelt, dass man sich nicht so haben soll und bisher auch bei keinem im Bekanntenkreis was passiert ist. Dabei meint man es nur gut und will den anderen vor Schaden schützen. Um so besser wird dann mal über einen schief gegangen Fall öffentlich berichtet.
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Aber das ist schon sehr doof. Sie wurde vom Zoll auch noch darauf hingewiesen und ist zurückgefahren um dann wo anders einzureisen. Einmal könnte man ja noch verstehen, weil es einer einfach nicht weiss aber so???
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Welches Fahrzeug darf ich fahren?
Das Thema ist mit etwas Hintergrundwissen einfach zu verstehen. Im Kern geht es um drei Punkte:- Führerschein
- Versicherung
- Zoll bzw. korrekte Zulassung
1. Führerschein
Deutsche und Schweizer Führerscheine sind im jeweils anderen Land grundsätzlich gültig.
Das ändert sich nur bei Wohnsitzverlegung:- Umzug in die Schweiz: 12 Monate Zeit, um den Führerschein umzutauschen.
- Umzug nach Deutschland: 6 Monate Zeit für den Umtausch.
2. Versicherung
Die Versicherung muss gültig sein – klar.
Aber Vorsicht: Manche Tarife versichern z. B. nur den eingetragenen Halter oder enthalten andere Einschränkungen. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich also.3. Zoll / Zulassung
Hier passieren die meisten Fehler, dabei ist die Regel einfach:
Im Land des Wohnsitzes darf man nur Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen fahren.Warum?
Sonst würde jeder sein Auto irgendwo anmelden, wo die KFZ-Steuer am niedrigsten ist. Deshalb ist das international abgestimmt und wird streng kontrolliert.Praxisbeispiel
- Eine in Deutschland wohnhafte Person darf in der Schweiz beliebige Fahrzeuge fahren.
- Eine in der Schweiz wohnhafte Person darf in Deutschland beliebige Fahrzeuge fahren.
(LKWs und berufliche Fahrten sind Sonderfälle – hier geht's nur um das Zollrecht.)
Wichtig für Auswanderer
Wer von Deutschland in die Schweiz zieht, darf bis zur Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle noch jedes Fahrzeug fahren.
Nach der Anmeldung ist das nur noch mit korrekt eingeführten (verzollten) Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen erlaubt.Ausnahme:
Fahrzeuge im eigenen Namen – hier gelten Übergangsfristen zur Ummeldung."MerkVorstellung":
- Mit dem deutschen Auto eines Kumpels darfst Du zur Einwohnerkontrolle zur Anmeldung hinfahren – zurück aber nur jemand, der keinen Schweizer Wohnsitz hat.
- Nur für das eigene Auto gilt eine Übergangsfrist.
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Darf ich mit einem ausländischen Auto in der Schweiz herumfahren?
Bewilligung nötig: Ausländische Autos in der Schweiz FahrenAusländische Autos in der Schweiz fahren? Vorsicht! Ohne Bewilligung drohen hohe Bussen und Strafverfahren. Es gibt allerdings Ausnahmen.www.20min.ch -
Darf man mit Schweizer Wohnsitz das Fahrzeug seiner Freundin (mit deutschem Kennzeichen und deutschem Wohsitz) innerhalb der Schweiz bewegen, wenn die Freundin während dieser Fahrten auch im Auto sitzt? (ihr könnte ja bspw. schlecht geworden sein oder sie wäre sehr müde)
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Nein, ohne Bewilligung ist das nicht zulässig. Das steht aber auch schon in dem Link von Kutscher.
Zitat(ihr könnte ja bspw. schlecht geworden sein oder sie wäre sehr müde)
Das gleiche könnte auch passieren, wenn sie allein unterwegs ist. In beiden Fällen ist die Lösung die gleiche: an der nächsten möglichen bzw. sicheren Stelle anhalten und erst weiterfahren, wenn sich der Zustand gebessert hat.
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Ich habe es noch mal recherchiert, es ist tatsächlich komplett verboten. Es gibt aber einen Bericht bei dem Polizisten hier gnädig waren. Aber darauf ist kein Verlass.
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Wichtig für Auswanderer
Wer von Deutschland in die Schweiz zieht, darf bis zur Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle noch jedes Fahrzeug fahren.
Nach der Anmeldung ist das nur noch mit korrekt eingeführten (verzollten) Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen erlaubt.Ausnahme:
Fahrzeuge im eigenen Namen – hier gelten Übergangsfristen zur Ummeldung."MerkVorstellung":
- Mit dem deutschen Auto eines Kumpels darfst Du zur Einwohnerkontrolle zur Anmeldung hinfahren – zurück aber nur jemand, der keinen Schweizer Wohnsitz hat.
- Nur für das eigene Auto gilt eine Übergangsfrist.
Wenn das so ausschließlich der Fall wäre, könnte man sich ja mit keinem in Deutschland zugelassenen Mietfahrzeug (Kleintransporter) in der Schweiz bewegen, mit dem man den Umzug bewerkstelligen möchte. Zunächst erfolgt ja die Anmeldung bei der Gemeinde und danach erfolgt der Umzug.
@ ca: Könnte es nicht so sein:
"Wer von Deutschland in die Schweiz zieht, darf bis zur Umschreibung seiner Fahrerlaubnis noch jedes Fahrzeug fahren.
Nach der Umschreibung ist das nur noch mit korrekt eingeführten (verzollten) Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen erlaubt."Falls aber Deine Aussage richtig sein sollte, bitte ich um die entsprechende Vorschrift, falls Du sie verfügbar hast.
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Zunächst erfolgt ja die Anmeldung bei der Gemeinde und danach erfolgt der Umzug.
Zuerst erfolgt der Umzug und danach erfolgt (innerhalb von maximal 14 Tagen) die Anmeldung bei der Gemeinde.
@ ca: Könnte es nicht so sein:
"Wer von Deutschland in die Schweiz zieht, darf bis zur Umschreibung seiner Fahrerlaubnis noch jedes Fahrzeug fahren.
Nach der Umschreibung ist das nur noch mit korrekt eingeführten (verzollten) Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen erlaubt."Nein, so ist es nicht.
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Zuerst erfolgt der Umzug und danach erfolgt (innerhalb von maximal 14 Tagen) die Anmeldung bei der Gemeinde.
Kann es sein, dass das nicht einheitlich stattfindet?
Nein, so ist es nicht.
Danke für den Link!
Ich habe mir jetzt nicht alle 241 Artikel der Zollverordnung durchgelesen, aber im Artikel 36 "Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch" lese ich nichts davon, welche Fahrerlaubnis der Fahrzeugmieter haben sollte. Daher greift nach meinem Verständnis also die allgemeine Kombination "Deutsche Fahrerlaubnis - deutsches Kennzeichen", was auch erklärt, weswegen der Umschreibung der Fahrerlaubnis ein großzügiger Rahmen von 12 Monaten eingeräumt wird, damit man nämlich alle seine Umzugsbelange - wie bspw. Anmietung eines Kleintransporters zur Beförderung von Umzugsgut - in Ruhe erledigen kann.
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Daher greift nach meinem Verständnis also die allgemeine Kombination "Deutsche Fahrerlaubnis - deutsches Kennzeichen", was auch erklärt, weswegen der Umschreibung der Fahrerlaubnis ein großzügiger Rahmen von 12 Monaten eingeräumt wird, damit man nämlich alle seine Umzugsbelange - wie bspw. Anmietung eines Kleintransporters zur Beförderung von Umzugsgut - in Ruhe erledigen kann.
Dieses Verständnis ist falsch.
Kann es sein, dass das nicht einheitlich stattfindet?
"In der Regel müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Umzug bei der neuen Wohngemeinde anmelden." (https://www.ch.ch/de/wohnen/umzu…er-wohngemeinde)
Vielleicht gibt es irgendwo eine Gemeinde mit abweichender Frist, das wäre dann aber die große Ausnahme.
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Dieses Verständnis ist falsch.
Könntest Du es erklären, was in meinem Verständnis falsch ist?
Aus dem Art. 36 der Zollverordnung, die Du ja als Argument angeführt hast, kann ich jedenfalls nichts diesbezügliches entnehmen.
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Könntest Du es erklären, was in meinem Verständnis falsch ist?
Dass Zollrecht und Fahrerlaubnisrecht nichts direkt miteinander zu tun haben.
ZitatDaher greift nach meinem Verständnis also die allgemeine Kombination "Deutsche Fahrerlaubnis - deutsches Kennzeichen"
Und es diese "allgemeine Kombination" nicht gibt.
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Dass Zollrecht und Fahrerlaubnisrecht nichts direkt miteinander zu tun haben.
Und es diese "allgemeine Kombination" nicht gibt.
Hab' ich mir auch schon gedacht. Aber warum schickst Du mir dann in Deinem Beitrag #13 einen Link zur Zollverodnung, wenn wir hier über das Thema Fahrerlaubnis reden?
Ich bitte um den Artikel oder Paragrafen aus den Fahrerlaubnis-Bestimmungen, die untersagt, dass man mit einem deutsch registrierten Fahrzeug und einer deutschen Fahrerlaubnis nicht in der Schweiz fahren darf, wenn man dort angemeldet ist.
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...bitte ich um die entsprechende Vorschrift, falls Du sie verfügbar hast...
Das Gesetz kenne ich nicht 1:1, aber die Zollverwaltung schreibt es auf der Webseite:
Codehttps://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/strassen--und-wasserfahrzeuge/faq.html Das Fahrzeug gehört Familienmitgliedern/Freunden/Bekannten. Was muss ich am Zoll beachten? Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen. Nicht massgebend sind der Eigentümer und der Halter des Fahrzeugs. Eine Sonderregelung besteht lediglich für zwölf grenzüberschreitende Fahrten pro Jahr. Hierfür müssen Sie bei einer für den Handelswarenverkehr zuständigen Zollstelle eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten. Mit einer ZAVV für zwölf grenzüberschreitende Fahrten dürfen Sie mit dem Fahrzeug zwölf Mal pro Jahr für höchstens 3 Tage in die Schweiz einreisen. Jeden Grenzübertritt müssen Sie bei der Zollstelle bestätigen lassen.und hier:
Codehttps://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/strassen--und-wasserfahrzeuge/einfuhr-in-die-schweiz/unverzollte-fahrzeuge-voruebergehende-in-der-schweiz-benutzen.html Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll unaufgefordert zur definitiven Einfuhr in die Schweiz anmelden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die Ihnen Verwandte oder Bekannte aus dem Ausland zum Gebrauch überlassen möchten. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.Richtung Deutschland gilt übrigens das selbe, also Wohnsitz Germany und dann ein Schweizer Auto nutzen...
Gibt auch die entsprechenden Horrormeldungen in der Zeitung - da kaum einer diese Regeln kennt, geht's halt auch schonmal schief - das habe ich jetzt durch 5 Sekunden Googeln gefunden:
Von Schweizer Bekannten das Auto leihen? Das kann an der Grenze ganz bitter endenIm Alltag spielt die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz kaum eine Rolle. Das kann dazu führen, dass manche Regeln unterschätzt werden.www.suedkurier.de
Mit Schweizer Auto über Grenze: 14'700 Euro BusseFährt ein EU-Bürger mit einem Schweizer Auto über die Grenze, kann ihn dies mehrere Tausend Franken kosten. Kritiker sprechen von «EU-Abzocke».www.20min.ch
Autos mieten ist in Deutschland billiger – aber an der Grenze droht ÄrgerIn Deutschland sind Mietautos viel günstiger als in der Schweiz. Das böse Erwachen kommt jedoch an der Autobahngrenze.www.bzbasel.ch -
Zitat
Hab' ich mir auch schon gedacht. Aber warum schickst Du mir dann in Deinem Beitrag #13 einen Link zur Zollverodnung, wenn wir hier über das Thema Fahrerlaubnis reden?
Wir reden nicht über das Thema "Fahrerlaubnis". Das bringst nur du ständig wieder ins Spiel, obwohl es hier nicht entscheidend ist.
ZitatIch bitte um den Artikel oder Paragrafen aus den Fahrerlaubnis-Bestimmungen, die untersagt, dass man mit einem deutsch registrierten Fahrzeug und einer deutschen Fahrerlaubnis nicht in der Schweiz fahren darf, wenn man dort angemeldet ist.
Diesen gewünschten "Artikel oder Paragrafen aus den Fahrerlaubnis-Bestimmungen" gibt es nicht, da sich dieses Verbot eben aus den Zollbestimmungen ergibt.
Das Zollrecht verbietet es Personen mit Schweizer Wohnsitz, ein nicht verzolltes bzw. ein nicht vom Zoll bewilligtes Fahrzeug in der Schweiz zu verwenden.
Das Fahrerlaubnisrecht verbietet es Personen, die seit mehr als 12 Monaten in der Schweiz angemeldet sind und nur einen ausländischen Führerschein besitzen, in der Schweiz ein Fahrzeug zu fahren.
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Richtung Deutschland gilt übrigens das selbe, also Wohnsitz Germany und dann ein Schweizer Auto nutzen...
Ganz dasselbe ist es nicht, die deutschen Regeln sind etwas weniger streng:
ZitatEine legale Möglichkeit gibt es aber: Sitzt der Halter mit im Wagen oder hält er sich ohnehin selbst in der EU auf, ist eine Gelegenheitsverwendung in Deutschland erlaubt.