Hallo Mimi,
da komme ich jetzt aber ganz schön durcheinander. (Auch) In der Schweiz gibt es eine Anmeldepflicht. Nach der obigen Logik, kann ich mich aber erst anmelden, wenn ich umziehe (aber richtig mit Hab und Gut).
Bei den Zollvorschriften (betr. Übersiedlung) heisst es wieder: "Das Übersiedlungsgut muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung eingeführt werden, d.h.spätestens innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Wohnsitzverlegung."
Also die Wonsitzverlegung muss zuerst erfolgen, das Übersiedlungsgut kann bis zu zwei Jahren danach eingeführt werden.
Gibt es da nicht ein riesiger Widerspruch?
Aber auch praktisch betrachtet: ich kann doch in die Schweiz ziehen und zuerst in einem Wohnheim, im Hotel, bei Freunden, oder sonstwo wohnen? Dort muss ich mich anmelden, aber ich habe noch kein "Übersiedlungsgut". Ich habe mein Arbeitsvertrag, gewöhnlich mit Probezeit, aber ich sollte mir für mindestens 1 Jahr eine Wohnung mieten, um dorthin übersiedeln zu können? Und wenn der AG (oder der AN) sagt: nee, passt mir nicht, dann hat man die Mietwohnung am Hals?
So passt es gar nicht zusammen. Auch hier im Forum wurde ja oft berichtet, dass man zuerst eine Übergangswohnmöglichkeit genommen hat, da die Wohnungssuche von DE aus eh umständlich bis unmöglich ist. Was passiert ja in so einem Fall? Ohne Übersiedlung mit Zollpapieren gibt es keine Anmeldung, ohne Anmeldung keine Bewilligung, ohne Bewilligung keine Arbeit?
Oder: Übersiedlungsformular proforma ausfüllen, das komplette Umzugsgut als Nachsendung anmelden und schon erledigt?
Wer hat sonst noch Erfahrungen damit?
P.S.: Noch ein extremes Beispiel: ich habe Geld wie Sand am Meer (schön wäre es :D), ich will ein neues Leben anfangen, ich kaufe alles in der CH, folglich habe ich kein Umzugsgut. Was habe ich dann mit den Zollbehörden zu tun? Kriege ich dann keine Anmeldung???